Eine eher ungewöhnliche Maßnahme sollte in einem Strafverfahren zu weiteren Erkenntnissen über einen Einbruchsdiebstahl führen: Ein schwäbischer Strafrichter hat die Beschlagnahme des Facebook-Account eines Angeklagten angeordnet.
Anordnung der Beschlagnahme des Facebook-Account
Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgte in entsprechender Anwendung des § 99 StPO. Sie umfasste das Benutzerkonto bzw. die ein- und ausgehenden und die gespeicherten Nachrichten. Das betraf auch Nachrichten, die nicht öffentlich einsehbar sind.
Offenbar hatte der Angeklagte auf verschiedenen elektronischen Wegen ausgiebig mit Zeugen und weiteren Beschuldigten sowohl vor als auch nach der Tat kommuniziert. So hatte er u.a. auch Kenntnis von Details des Tatortes erhalten. Da er auf seinem ebenfalls beschlagnahmten Handy alle relevanten Mails und Nachrichten gelöscht hatte, sollten nun die Facebook-Daten zur Aufklärung der Sache beitragen.
Zulässigkeit der Beschlagnahme
Grundsätzlich kann eine derartige Beschlagnahme von Daten durchaus zulässig sein. Für E-Mails wurde dies bereits durch das BVerfG und den BGH entschieden.
Da „die zu beschlagnahmenden Messages und Chat-Unterhaltungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Providers (…) befinden“ erfolgte die Anordnung nicht gemäß § 100a StPO, sondern – wie bereits oben angegeben – in entsprechender Anwendung des § 99 StPO. Der lautet:
„Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.“
Der Richter berücksichtigte dabei, dass die „beim Provider (…) befindlichen und sicherzustellenden Messages und Chatnachrichten (…) insoweit einer Briefsendung oder einem Telegramm im Gewahrsam des Postdienstleisters vergleichbar“ sind. Indem die Beschlagnahme sich ausdrücklich nicht auf Nachrichten erstreckt, die „ersichtlich nicht an den Angeklagten gerichtet sind oder offensichtlich zu diesem Strafverfahren keinen Bezug oder erkennbar religiöse Inhalte haben“, wurde darüber hinaus dem sog. Übermaßverbot Rechnung getragen.
Allerdings ist die Durchsetzung des Beschlusses nicht unproblematisch, da Facebook mitgeteilt hat, dass die Nutzerdaten im Ausland gespeichert seien und deutsche Angestellte auf diese keinen Zugriff haben.
Fazit:
Bei der Aufklärung von Straftaten nutzen die Ermittlungsbehörden zunehmend auch Erkenntnisse aus der Verwertung digitaler Daten – u.a. auch die Beschlagnahme des Facebook-Account.
Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung in Landsberg am Lech und Umgebung, sind aber auch bundesweit für Sie tätig.