Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Der Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ befasst sich mit dem Schutz des geistigen Eigentums im gewerblichen Umfeld (Wirtschaftsrecht). Diese Schutzrechte betreffen verschiedene Rechtsgebiete.
Wie immer bei (Rechts-)Streitigkeiten gibt es auch in diesem Bereich zwei Seiten: Ein Unternehmen, das sich gegen eine (vermeintliche oder tatsächliche) Rechtsverletzung wehren will und den (vermeintlichen oder tatsächlichen) Verletzer. Aber häufig führt das zu einem Kräfteungleichgewicht.
Denn bei den Rechteinhabern handelt es sich teilweise um große Firmen (mit eigener Rechtsabteilung), die eine Großkanzlei mit ihrer ständigen rechtlichen Vertretung beauftragt haben. Das ist häufig bei Rechtsverletzungen im Markenrecht der Fall. Und im Wettbewerbsrecht gibt es neben den Großunternehmen mit ständiger anwaltlicher Vertretung auch Wettbewerbsverbände, die die Interessen ihrer zahlreichen Mitglieder vertreten.
Dagegen handelt es sich bei den (vermeintlichen oder tatsächlichen) „Verletzern“ oft um Personen, Einzelunternehmer oder kleine Firmen. Und diese sind nicht selten überfordert, wenn sie mit einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung konfrontiert werden.
Aus diesem Grund vertreten wir in erster Linie die Interessen der Abgemahnten.
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder weitere Fragen und möchten unverbindlich mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen? Oder Sie wurden mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage in der Hauptsache konfrontiert?
Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren
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Wir beraten und vertreten Sie in Landsberg am Lech und Umgebung, sind aber auch gern bundesweit für Sie tätig.
Die Teilbereiche der gewerblichen Schutzrechte
Im engeren Sinn gehören zum gewerblichen Rechtsschutz das Marken- und Kennzeichenrecht, das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, sowie das Designrecht. Im weiteren Sinn wird auch das Lauterkeitsrecht als Teil des Wettbewerbsrechts dazu gezählt.
Das Urheberrecht ist ein mit dem gewerblichen Rechtsschutz verwandtes Gebiet. Es gehört jedoch nicht zu den gewerblichen Schutzrechten. Denn es dient dem Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen, die eher einen künstlerischen Ursprung haben. Dazu gehören u.a. kreative Werke der Musik, Kunst und Literatur sowie des Filmbereichs.
Marken- und Kennzeichenrecht
Das Markenrecht schützt die Kennzeichen von Unternehmen vor Nachahmung und Missbrauch. Eine Marke kann ein Wort, ein Logo, eine Farbe oder eine Kombination aus diesen Elementen sein. Sie dient dazu, sich von der Konkurrenz abzuheben und Produkte und Dienstleistungen erfolgreich zu vermarkten.
Der Inhaber einer Marke hat das ausschließliche Recht, diese zu nutzen (§ 14 MarkenG). Durch das Markenrecht werden nicht nur Unternehmen geschützt, sondern auch Verbraucher.
Denn bei der Verwendung eines Kennzeichens, das einer bereits etablierten Marke ähnelt, sind Verwechslungen möglich, die evtl. zu einer Täuschung des Verbrauchers führen. Dadurch wird der Ruf der Marke geschädigt.
Patent- und Gebrauchsmusterrecht
Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht regelt den Schutz von Erfindungen und technischen Entwicklungen. Dadurch ist es den Erfindern möglich, ihre Ideen vor Nachahmung und unerlaubter Nutzung zu abzusichern. Die Wahl zwischen Patent und Gebrauchsmuster hängt von den individuellen Anforderungen und Zielen des Erfinders ab.
Das Patentrecht schützt Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind. Ein Patent gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, seine Erfindung zu nutzen, zu verkaufen oder zu lizenzieren. Es wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt – höchstens bis zu 20 Jahre.
Das Gebrauchsmusterrecht ist eine Alternative zum Patentrecht. Es schützt technische Entwicklungen. Im Gegensatz zum Patent werden die Merkmale Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Der Gebrauchsmusterschutz wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann bis zu 10 Jahren verlängert werden.
Designrecht
Designrecht und Markenrecht werden oft verwechselt. Sie decken jedoch unterschiedliche Aspekte des Schutzes von geistigem Eigentum ab.
Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Designrecht das Aussehen eines Produkts schützt – einschließlich seiner Form, Farbe, Textur und des Musters. Dagegen schützt das Markenrecht die Identität eines Produkts.
Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz sind eng miteinander verbunden. Sie dienen dazu, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und geistiges Eigentum zu schützen.
Außerdem schützen sie die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken. Dazu gehören u.a. irreführende Werbung, aggressive Verkaufsmethoden und der Missbrauch von Marktmacht.
Beispielsweise wird durch die Verwendung fremder Markennamen das Schutzrecht des Markeninhabers ebenso verletzt, wie das Gebot des fairen Wettbewerbs. Aber auch der Verbraucher wird durch irreführende Werbung getäuscht. Denn statt eines Markenprodukts erwirbt er ein No-Name-Produkt.
Folgen einer Rechtsverletzung
Der Inhaber eines Schutzrechts hat verschiedene Möglichkeiten, gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen.
Die einzelnen Schritte treffen auf alle Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes zu. Ein Unterschied ergibt sich lediglich hinsichtlich der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und teilweise beim Gegenstandswert. Allerdings sind die Gegenstandswerte bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte regelmäßig sehr hoch.
Abmahnungen
Wird ein Schutzrecht verletzt, besteht der erste Schritt normalerweise darin, den Verletzer abzumahmen. Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung an ein Unternehmen oder eine Person, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, die gegen einen der Teilbereiche des gewerblichen Rechtsschutzes verstößt.
Abmahnungen können von Konkurrenten, Verbraucherschutzorganisationen, Wettbewerbsvereinen oder Rechteinhabern ausgesprochen werden.
Sie enthalten die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, weil nur so die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann. Darüber hinaus werden u.a. Auskünfte zum Umfang der Rechtsverletzung und Schadensersatzzahlungen gefordert. Letztere werden teilweise erst nach der Auskunft geltend gemacht.
Gewerblicher Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung
Wenn die Abmahnung nicht erfolgreich war, kann (innerhalb einer bestimmten Frist) der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Das ist beispielsweise regelmäßig der Fall, wenn eine Unterlassungserklärung nicht, oder nicht in dem erforderlichen Umfang, abgegeben wurde.
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren, das dazu dient, eine vorläufige Anordnung zu erlassen, um eine drohende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.
Wie läuft das Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung ab?
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller muss die Gründe für den Antrag darlegen und nachweisen, dass eine dringende Gefahr besteht, dass seine Rechte verletzt werden.
Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet, ob eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Das ist ohne mündliche Verhandlung möglich. In diesem Fall ergeht die einstweilige Verfügung durch Beschluss. Findet eine mündliche Verhandlung statt, erfolgt die Entscheidung durch Urteil.
Welche Möglichkeiten hat der Antragsgegner?
Widerspruch
Der Antragsgegner hat nach einer Beschlussverfügung die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. In diesem Fall folgt eine mündliche Verhandlung und das Gericht entscheidet durch Urteil.
Berufung
Nach einer Urteilsverfügung bzw. einem im Ergebnis eines Widerspruchs ergangenen Urteil kann der Antragsgegner Berufung einlegen.
Abschlusserklärung
Da eine einstweilige Verfügung nur vorläufigen Charakter hat, muss eine endgültige Regelung erfolgen. Eine Möglichkeit besteht in der Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Schuldner. In dieser erkennt er die durch die Verfügung ergangene Regelung als endgültig an und verzichtet auf die sich aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ergebenden Rechte.
Die Prüfung, ob die Abgabe einer Abschlusserklärung sinnvoll ist, sollte zeitnah nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgen. Denn wenn die Erklärung erst nach Aufforderung des Gläubigers (Abschlussschreiben) abgegeben wird, entstehen weitere Anwaltsgebühren.
Erzwingen der Hauptsacheklage
Der Antragsgegner kann den Antragsteller auch zwingen, innerhalb einer durch das Gericht festgesetzten Frist, Hauptsacheklage zu erheben. Bei Fristversäumnis wird die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Nach einer fristgerechten Klageerhebung ergeht eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt u.a. Eilbedürftigkeit voraus. Liegt diese nicht mehr vor, kann der Verletzte seinen Anspruch klageweise geltend machen.
Hauptsacheverfahren
Der Schritt der einstweiligen Verfügung kann übersprungen werden. Derjenige, dessen Schutzrechte verletzt wurden, kann auch sofort Klage erheben und so das Hauptsacheverfahren betreiben.
Aber auch nach einer einstweilige Verfügung kann ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden.
Denn eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar. Wird der Rechtsstreit nicht durch Abgabe einer Abschlusserklärung beendet, kann der Rechteinhaber eine endgültige Regelung durch eine Klage in der Hauptsache herbei führen.
Unsere Schwerpunkte:
außergerichtliche Beratung und Vertretung bei Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen im
- Urheberrecht (Bilder, Filme, Texte),
- Wettbewerbsrecht oder
- Markenrecht (eBay-Auktionen, Online-Handel).
Vertretung in zivilrechtlichen Eilverfahren (einstweilige Verfügung) und bei Klagen (Hauptsacheverfahren).
Es entspricht unserer anwaltlichen Ethik, den sichersten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Lösung Ihres Problems zu finden. Daher informieren wir Sie bereits beim ersten Gespräch über die voraussichtlichen Kosten der von Ihnen gewünschten Leistungen.
Bei Abmahnungen ist die Vereinbarung eines Pauschalpreises grundsätzlich möglich. Und bei einstweiligen Verfügungen und Hauptsacheverfahren ergibt sich das Anwaltshonorar aus dem Gegenstandswert.
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Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.
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