Tel: 081916474513 oder E-Mail senden

Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht (Symbolbild): Gesicht einer Jugendlichen vor Textzeilen "future",

Anwalt für Jugendstrafrecht in Landsberg am Lech

Vertrauen Sie auf unsere langjährigen Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung von Jugendlichen oder Heranwachsenden und unser Fachwissen im Strafrecht. Rechtsanwältin Andresen ist Strafverteidigerin aus Überzeugung.

Sie finden hier allgemeine Informationen zu den Besonderheiten des Jugendstrafrechts. Da es bei Straftaten von Jugendlichen aber oft um Betäubungsmitteldelikte geht, vorab folgender Hinweis:

  • Die teilweise Legalisierung von Cannabis gilt nicht für Jugendliche. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Betäubungsmittelstrafrecht.

Sie oder Ihr jugendliches/heranwachsendes Kind haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage vom Gericht erhalten? Oder bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden?

Sie wünschen:

  • Fachkompetenz
  • langjährige Erfahrungen
  • regelmäßige Informationen zu Ihrem Fall
  • persönliche und individuelle Beratung
  • kurzfristige Terminvereinbarung
  • Kostentransparenz

Und Sie möchten sich durch einen Anwalt für Jugendstrafrecht beraten oder verteidigen lassen?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren

E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513

Wir sind im Jugendstrafrecht u.a. in Landsberg am Lech und Umgebung tätig. Das betrifft Jugendstrafverfahren in den Zuständigkeitsbereichen der Staatsanwaltschaften Augsburg, Memmingen, Kempten und München (I + II).

Aber wir übernehmen auch gern bundesweit die Verteidigung oder Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen.

Informationen zum Jugendstrafrecht

Unter Strafrechts-ABC finden Sie Informationen zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren. Weitere Hinweise finden Sie unter Ablauf des Strafverfahrens und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.

Darüber hinaus gibt es weitere Aspekte, die in einem Jugendstrafverfahren und bei der Strafverteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden wichtig sind. Auf einige davon gehen wir nachfolgend ein.

Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht

Ein Anwalt für Jugendstrafrecht hat viele Möglichkeiten, seine Mandanten zu verteidigen. Denn während die anderen Teilgebiete des Strafrechts deliktbezogen sind, ist das Jugendstrafrecht täterbezogen. Das heißt: Fast jedes Delikt ist auch im Jugendstrafrecht relevant. Im Mittelpunkt steht aber der Erziehungsgedanke.

Zwar hat der Strafrahmen, der für die Delikte im Strafgesetzbuch oder z.B. im Betäubungsmittelstrafrecht gilt, auch im Jugendstrafrecht (teilweise) Bedeutung. Denn bei einer Mindeststrafe von 1 Jahr handelt es sich um ein Verbrechen. Und dann wird – auch im Jugendstrafverfahren – Anklage vor dem (Jugend)-Schöffengericht erhoben.

Aber im Jugendstrafverfahren kann nicht nur vom Strafrahmen, der für Erwachsene gilt, (nach unten) abgewichen werden. Denn es gibt darüber hinaus eine Vielzahl weiterer möglicher Sanktionen.

Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um ein Sonderstraf- und Sonderstrafprozessrecht für jugendliche und heranwachsende Täter.

Für wen gilt Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche, d.h. für alle 14- bis 17 jährigen. Jüngere Personen (Kinder unter 14 Jahren) sind schuldunfähig bzw. strafunmündig.

Ab dem 18. Geburtstag und bis zum 21. Geburtstag ist ein Täter Heranwachsender. Für ihn gilt Jugendstrafrecht nur, wenn sein Entwicklungsstand eher dem eines Jugendlichen, als dem eines Erwachsenen entspricht.

Daher bedarf es einer ausführlichen Argumentation der Verteidigung, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Denn das Jugendstrafrecht bietet mehr Möglichkeiten für Sanktionen, als das Erwachsenen-Strafrecht (siehe oben).

Ab dem 21. Geburtstag gilt das Erwachsenen-Strafrecht.

Das Jugendstrafverfahren

Der Ablauf eines Jugendstrafverfahrens entspricht im Wesentlichen zunächst dem eines Strafverfahrens gegen Erwachsene: Die Polizei ermittelt. Und die Staatsanwaltschaft ist „Herr des Ermittlungsverfahrens“.

Aber bei den Staatsanwaltschaften gibt es besondere Abteilungen für Jugendstrafsachen. Und auch das Gericht ist mit speziellen Jugendrichtern besetzt. Daher muss ein Anwalt für Jugendstrafrecht ebenfalls die hier zu berücksichtigenden Spezialkenntnisse haben.

Anders, als im Erwachsenenstrafrecht, sind Verhandlungen gegen einen Jugendlichen nicht öffentlich. Weitere Besonderheiten betreffen u.a. die Rechte der Eltern im gesamten Verfahren.

Zuständigkeit der Jugendgerichte

Sachlich ist entweder der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer zuständig.

Bei der örtlichen Zuständigkeit gilt das allgemeine Verfahrensrecht – mit Besonderheiten, die sich aus § 42 JGG (Jugendgerichtsgesetz) ergeben.

Jugendrichter*in

Der Jugendrichter ist zuständig, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem JGG zulässige Nebenstrafen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt.

Bei einem Verfahren vor dem Jugendrichter ist der Ausspruch einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht möglich.

Jugendschöffengericht

Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters oder der Jugendkammer gehören.

Es besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Diese sollen (eigentlich) jeweils ein Mann und eine Frau sein. Ich werde keine Vermutungen anstellen, warum das nicht immer der Fall ist (Verteidigungsstrategie im Strafrecht – Warum eine zusätzliche Strafverteidigerin?)

Jugendkammer

Die Zuständigkeit der Jugendkammer ist etwas komplizierter. Sie betrifft in I. Instanz u.a.

  • Kapitalstraftaten,
  • Verfahren, die vom Jugendschöffengericht wegen eines besonderen Umfangs übernommen werden,
  • Verfahren, die Jugendliche und Erwachsene betreffen, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre und Verfahren
  • bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt.

In II. Instanz ist die Jugendkammer zuständig für das Rechtsmittel der Berufung (Berufung Strafrecht: Risiken und Chancen) gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts.

Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.

Rechte der Eltern im Jugendstrafverfahren

Vereinfacht ausgedrückt: Die Rechte, die dem beschuldigten Jugendlichen zustehen, stehen auch seinen Erziehungsberechtigten zu.

Polizei, Staatsanwaltschaft oder Jugendrichter müssen die Eltern von einer Maßnahme (z.B. Vernehmung) informieren.

Beispielsweise haben die Eltern das Recht, bei Vernehmungen der Polizei und richterlichen Vernehmungen anwesend zu sein. Daraus ergibt sich eine Benachrichtigungspflicht. Warum ist das wichtig? Ein Beschuldigter hat grundsätzlich das Recht zu schweigen.

Aber ein Jugendlicher ist oft mit einer Vernehmungssituation überfordert.

Daher soll das Anwesenheitsrecht der Eltern gewährleisten, dass er Beistand erhält. Sie können ihm raten, die Aussage zu verweigern. Allein könnte er möglicherweise dem Druck der Polizei nicht standhalten.

Leider kommt es in der Praxis vor, dass die Polizei versucht, dieses Anwesenheitsrecht zu umgehen.

Sie bzw. Ihr Kind sollten darauf bestehen, dass dieses Recht gewahrt wird!

Das Anwesenheitsrecht der Eltern gilt auch für die Hauptverhandlung. Sie haben das Recht, Fragen an Zeugen oder Sachverständige zu stellen. Darüber hinaus können sie auch Anträge stellen – beispielsweise Beweisanträge.

Eltern haben in der Hauptverhandlung auch das Recht auf das „letzte Wort“. Allerdings muss dem Jugendlichen selbst noch das Recht auf das letzte Wort verbleiben. Das heißt: Er hat das Recht auf das allerletzte Wort :-).

Die Erziehungsberechtigten haben zudem das Recht, einen Verteidiger für den Jugendlichen zu beauftragen. Aber ihm steht dieses Recht auch zu – er kann selbst einen Verteidiger beauftragen.

Und letztendlich haben die Erziehungsberechtigten – neben dem Jugendlichen – auch das Recht, Rechtsmittel einzulegen.

Jugendgerichtshilfe

Eine weitere Besonderheit in einem Jugendstrafverfahren betrifft die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Vor allem soll sich diese einen Überblick über die Persönlichkeit, die bisherige Entwicklung sowie das familiäre und soziale Umfeld des Beschuldigten verschaffen.

Daher lädt die Jugendgerichtshilfe einen Angeklagten (meist kurz vor der Verhandlung) zu einem Gespräch ein, um zu erfahren, welche sozialen und pädagogischen Gesichtspunkte für das Verfahren wichtig sind.

Im Ergebnis dessen erstellt sie einen Bericht, indem sie u.a. ausführt, ob

  • ein Jugendlicher überhaupt schuldfähig ist,
  • bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Außerdem unterbreitet die Jugendgerichtshilfe im gerichtlichen Verfahren Vorschläge zu den zu ergreifenden Maßnahmen.

Sanktionen im Jugendstrafverfahren

Wie oben schon kurz angedeutet, ist im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vorherrschend.

i

Während bei einem Erwachsenen (als Hauptstrafen) nur Freiheits- oder Geldstrafen verhängt werden können, sind im Jugendstrafverfahren eine Vielzahl von Sanktionen möglich. Dadurch soll die individuelle Situation des Jugendlichen berücksichtigt werden.

Zu den Sanktionen im Jugendstrafrecht gehören Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht im Führungszeugnis aufgeführt werden, haben diese Sanktionen eine besondere Bedeutung für einen jugendlichen Verurteilten. Denn diese beeinträchtigen seinen beruflichen Werdegang nicht.

Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Form der möglichen Sanktionen. Zum Beispiel gehören Arbeitsweisungen, Teilnahme an einer Drogentherapie, Teilnahme an einem Anti-Aggressivitäts-Training und weitere Weisungen zu den Erziehungsmaßregeln. Ihre Auswahl erfolgt allein nach erzieherischen Gesichtspunkten.

Erziehungsmaßregeln sind im Gesetz nicht abschließend geregelt. Die entsprechenden Weisungen beruhen auf der individuellen Situation des Jugendlichen.

Zuchtmittel

Ja, der Name ist gewöhnungsbedürftig abschreckend. Aber das erste Jugendgerichtsgesetz (JGG) stammt aus dem Jahr 1923 und da waren derartige Begriffe (leider) noch normal.

Wir finden zwar, dass der Gesetzgeber, diese Bezeichnung in der heutigen Zeit ändern könnte, aber vielleicht soll allein durch diesen Terminus eine abschreckende Wirkung erzielt werden.

Zu den Zuchtmittel gehören:

  • die Verwarnung
  • die Erteilung von Auflagen
  • der Jugendarrest.

Dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts folgend, haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Verwarnungen werden in Bayern relativ selten ausgesprochen.

Dagegen werden Auflagen – auch in Bayern – häufiger erteilt. Dabei geht es um eine möglichst tatbezogene Sühneleistung – der Jugendliche soll sich nachhaltig an die Tat erinnern.

Zu den Auflagen gehören u.a. Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Verletzten, Erbringung von Arbeitsleistungen, oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine soziale Einrichtung.

Jugendarrest kann auf verschieden Weise angeordnet werden – als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. Die Maximaldauer des Dauerarrests beträgt vier Wochen. Der Vollzug findet in speziellen Jugendarrestanstalten statt.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe stellt die schwerste Sanktionsform innerhalb des Jugendstrafrechts dar. Sie wird nur unter engen Voraussetzungen verhängt: wenn

  • bei dem Täter schädliche Neigungen vorliegen
  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder
  • wegen der Schwere der Schuld die Verhängung der Jugendstrafe notwendig ist.

Eine Besonderheit stellt dabei zunächst die Feststellung von schädlichen Neigungen dar.

Denn wenn das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ob die Straftat auf schädlichen Neigungen beruht, die eine Jugendstrafe erfordern, wird zunächst nur die Schuld des Jugendlichen festgestellt. Und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird innerhalb einer Bewährungszeit ausgesetzt.

Die entsprechende Regelung findet sich in § 27 JGG.

Die Schwere der Schuld ergibt sich nicht nur aus den objektiven Umständen der Tat, sondern auch aus den Motiven des Täters. Beide Merkmale müssen gemeinsam vorliegen.

Die Jugendstrafe reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn die Voraussetzungen des § 21 JGG vorliegen.

Eine Jugendstrafe wird in gesonderten Justizvollzugsanstalten für Jugendliche vollzogen.

Verteidigung im Jugendstrafrecht

Warum einen Anwalt bei einer Jungendstrafsache beauftragen? Die Antwort ist zunächst die gleiche, wie im Erwachsenenstrafrecht: Als Verteidiger sorgen wir nicht nur dafür, dass Ihre Rechte bzw. die des/der Jugendlichen gewahrt werden.

Nach einem ausführlichen Gespräch zur Sachlage wissen wir auch, welche Verteidigungsansätze möglich sind. Und wir achten auf Aspekte, die Sie möglicherweise übersehen.

Abgesehen davon, gibt es aber gerade im Jugendstrafrecht weitere Gründe, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen:

Denn

  • Für einen Jugendlichen ist es von existentieller Bedeutung, welche Sanktion ausgesprochen wird. Denn er befindet sich erst am Anfang seiner beruflichen Laufbahn oder hat diese noch nicht einmal begonnen. Er hat auch nicht die Erfahrung eines Erwachsenen, um flexibel auf eine schwierige Situation zu reagieren.
  • Auch ein Verteidiger in einer Jugendstrafsache berücksichtigt den Erziehungsgedanken. Während die Mahnungen der Eltern manchmal ungehört verhallen, haben die Hinweise eines Verteidigers oftmals Gewicht. Denn diesen Hinweisen liegen umfangreiche Erfahrungen zugrunde.
  • Bei einem Heranwachsenden ist es wichtig, ob Jugendstrafrecht angewendet werden kann. Manchmal glaubte die Jugendgerichtshilfe, die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sei gerechtfertigt. Aber der Richter ist unserer Auffassung gefolgt und hat Jugendstrafrecht angewendet.
  • Bei schwereren Straftaten ist es wichtig, ob es genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen von schädlichen Neigungen gibt. Die Norm des § 27 JGG wird oftmals übersehen und es bedarf intensiver Argumentation, um diese zurück in die Erinnerung der Gerichte zu holen.
  • Gerade im Jugendstrafrecht gibt es viele Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden.

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

 

Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung in Landsberg am Lech und Umgebung, sind aber auch bundesweit für Sie tätig.