Anwaltsgebühren: Was kostet ein Anwalt?
Die Gebühren und Auslagen für anwaltliche Tätigkeiten (Honorar) sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Vereinbarung von Pauschalhonoraren oder Honoraren nach Zeitaufwand.
Jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts – auch die Beantwortung von Anfragen – löst Anwaltsgebühren aus.
Jedoch können Sie ein unnötiges Kostenrisiko vermeiden, wenn Sie bei der Schilderung Ihres Anliegens vorab klarstellen, dass Sie zunächst keine rechtliche Beratung, sondern nur eine Information zu den voraussichtlichen Kosten, wünschen.
Erstberatung
Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt für Verbraucher höchstens 190 € zzgl. MwSt.
Bei der Beratung von Unternehmern schließen wir eine Vergütungsvereinbarung mit unseren Mandanten ab.
Gebühren im Strafrecht
Ein durchschnittliches Strafverfahren rechnen wir ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wenn das Strafverfahren umfangreich ist, werden wir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung gern für Sie tätig.
Strafrecht: Abrechnung nach RVG
Bei der Abrechnung nach RVG ergibt sich das Honorar des Strafverteidigers aus den Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte.
Daher hängen die konkreten Gebühren davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie uns beauftragen und in welchem Abschnitt das Verfahren beendet wird. In jedem Fall fällt eine Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt an.
Eine Beispielrechnung für ein durchschnittliches Strafverfahren (Mittelgebühr, I. Instanz, Amtsgericht, eine Hauptverhandlung):
- Grundgebühr, Nr. 4100 VV-RVG: 220,00 €
- Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV-RVG (Ermittlungsverfahren): 181,50 €
- Pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
- Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV-RVG: 181,50 €
- Terminsgebühr, Nr. 4108 VV-RVG: 302,50 €
- Pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
- Summe netto: 925,50 €
- zzgl. 19% MwSt.: 175,85 €
- Summe brutto: 1.101,35 €
In Haftsachen erhöhen sich die o.a. Gebühren. Auch die Mittelgebühr kann für einzelne oder alle Verfahrensabschnitte überschritten werden.
Wenn das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr der nächsten Stufe (bei dem obigen Beispiel: Verfahrensgebühr I. Instanz). Dafür entfallen normalerweise die Gebühren der I. Instanz.
Jedoch gilt Letzteres nicht, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt und Anklage erhebt. Denn dann entstehen neben der zusätzlichen Gebühr auch die Gebühren für das Verfahren in I. Instanz.
Bei der obigen Berechnung handelt es sich nur um ein Beispiel. Denn die o.a. Gebühren können sich verringern, wenn es sich um ein Verfahren mit unterdurchschnittlichem Arbeitsaufwand handelt. Dagegen können sich die Gebühren erhöhen, wenn es sich um ein überdurchschnittliches Verfahren handelt.
Außerdem entstehen zusätzlich Gebühren für die Akteneinsicht und das Anfertigen von Aktenkopien, sowie evtl. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Darüber hinaus können u.U. weitere Gebühren anfallen, z.B. eine zusätzliche Gebühr bei Einziehung von Gegenständen.
Honorarvereinbarung im Strafrecht
Erfordert die Bearbeitung des Mandats einen erhöhten Zeitaufwand, der nicht dem Gebührenrahmen des RVG entspricht, werden wir Ihnen eine Honorarvereinbarung vorschlagen, die sowohl Ihre Interessen, als auch unseren Zeitaufwand berücksichtigt.
Vorschuss im Strafrecht
Die meisten Rechtsanwälte verlangen bei Mandaten im Strafrecht Vorschüsse. Und auch wir werden ggf. einen Vorschuss für unsere Tätigkeit fordern. Der Vorschuss ist in der Regel sofort bei Mandatsübernahme zu zahlen.
Sonstige Gebühren
Die Gebühren für Tätigkeiten in anderen Rechtsgebieten richten sich bei Abrechnung nach RVG nach dem Streitwert. Dieser ergibt sich beispielsweise bei einer Forderung aus der Höhe des geforderten Betrages.
Im Verkehrsrecht ergibt sich der Streitwert aus der Summe aller Schadenspositionen.
Und im Arbeitsrecht kommt es auf die geltend gemachten Ansprüche an. Für den Streitwert sind im Arbeitsrecht Streitwerkataloge zu berücksichtigen.
Kostenrechner
Da es uns wichtig ist, die Kosten unserer Tätigkeit transparent zu gestalten, finden Sie nachfolgend Links zu Anwalts- und Gerichtsgebührenrechnern von externen Anbietern, wobei diese allerdings nur eine erste und grobe Orientierung darstellen können, da sowohl die Wahl der Gebührensätze als auch die Berechnung des Streitwertes einem juristischen Laien unter Umständen nicht 100%ig möglich ist:
- Allianz-Versicherung, Kostenrechner
- Kostenrechner RAin Andersch (mit div. weiteren Informationen). Bitte beachten Sie, dass bei diesem Rechner teilweise die RVG-Anpassung ab 01.01.21 noch nicht berücksichtigt wurde.
Honorarvereinbarung
Teilweise gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die dem Anwaltshonorar zugrunde gelegt werden können. Beispielsweise gilt das für die Erstellung oder Überarbeitung von Verträgen oder AGB. In diesen Fällen unterbreiten wir Ihnen ein Angebot auf der Grundlage eines Pauschal- oder Stundenhonorars und schließen dann mit Ihnen eine entsprechende Honorarvereinbarung.
Es entspricht unserer anwaltlichen Ethik, den sichersten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Lösung Ihres Problems zu finden. Daher informieren wir Sie – soweit bereits möglich – schon beim ersten Gespräch über die voraussichtlichen Kosten der von Ihnen gewünschten Leistungen.
In Einzelfällen sind Angaben zu unserem Honorar und zu den Erfolgsaussichten der Angelegenheit noch nicht beim ersten Gespräch möglich. Denn in diesen Fällen ist eine umfangreichere Prüfung des Sachverhalts erforderlich, die entweder im Rahmen einer Honorarvereinbarung erfolgt, oder eine Beratungsgebühr (s.o) nach sich zieht.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir nach einem entsprechenden Auftrag den gesamten Schriftverkehr und auch die Abrechnung gegenüber der Versicherung für Sie. Diese Tätigkeit verursacht weitere Kosten. Bitte erkundigen Sie sich vorab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für den konkreten Sachverhalt gilt.