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Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht: Hanfpflanzen, davor, Formel für CBD

Anwalt für Drogenstrafrecht

Zwar gibt es mittlerweile eine (teilweise) Legalisierung von Cannabis, aber das Betäubungsmittelstrafrecht wird vermutlich nicht an Bedeutung verlieren.

Denn einerseits betrifft ein Großteil dieser Straftaten Jugendliche – für diese gilt die teilweise Legalisierung nicht. Und andererseits geht es in vielen Strafverfahren nicht nur um Cannabis, sondern auch um andere Drogen. Auch die Cannabis-Menge überschreitet oft die inzwischen legale Menge beim Besitz.

Sie wurden mit Drogen erwischt? Bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden oder Sie benötigen aus anderen Gründen einen Strafverteidiger in einem Drogen-Strafverfahren?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren

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Normalerweise sind wir (u.a.) im Strafrecht auch bundesweit tätig. Aber das Drogenstrafrecht wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt: Das betrifft sowohl die Grenzwerte bei der Menge als auch die Strafzumessung. Daher beschränken wir unsere Tätigkeit bei Drogendelikten auf Bayern.

Und da Betäubungsmitteldelikte im Jugendstrafrecht von besonderer Bedeutung sind, finden Sie weitere Informationen dazu u.a. in dem Beitrag „Jugendstrafrecht: Welche Strafe bei Drogenhandel“.

Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht

Unter Strafrechts-ABC finden Sie Informationen zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren. Weitere Hinweise finden Sie unter Ablauf des Strafverfahrens und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.

Daneben gibt es weitere Aspekte, die in einem Drogen-Strafverfahren und bei der Strafverteidigung bei diesen Delikten wichtig sind. Auf einige davon gehen wir nachfolgend ein.

Teilweise Legalisierung von Cannabis

Seit dem 01.04.24 gilt das Cannabisgesetz (CanG). Damit ist in Deutschland der Besitz und der Anbau von Cannabis (nur) für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legal. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes im Überblick:

Eigenbedarf und Eigenanbau

  • In der Öffentlichkeit dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich haben.
  • Ebenfalls (nur) für Erwachsene gilt: Der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis sowie bis zu drei Cannabispflanzen pro (erwachsener) Person sind zu Hause erlaubt.
  • Als Ordnungswidrigkeit werden Überschreitungen der o.a. erlaubten Mengen um bis zu 5 Gramm (unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) geahndet.
  • Der Besitz größerer Mengen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Für den privaten Eigenanbau dürfen Erwachsene Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten einführen oder online bestellen.

Kiffen in der Öffentlichkeit

Der Cannabis-Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen ist grundsätzlich verboten.

In und rund um Schulen, Kitas, Spielplätzen, weiteren Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten ist das Kiffen in einem Radius von mindestens 100 Metern vom Eingangsbereich verboten.

Die Länder haben teilweise weitere Regelungen erlassen, die das Kiffen in Restaurants (auch im Außenbereich), auf Volksfesten oder in Parks (z.B. im Englischen Garten in München) verbieten.

Frühere Verurteilungen und laufende Verfahren

Frühere Verurteilungen wegen des Besitzes oder Eigenanbaus im o.a. Rahmen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren, die diese Mengen betreffen, werden beendet.

Der Handel mit Cannabis bleibt weiterhin strafbar.

Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist eines der Spezialgesetze außerhalb des Strafgesetzbuches (StGB). Es betrifft Tathandlungen, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen. In den §§ 29 ff. des BtMG ist das Betäubungsmittelstrafrecht geregelt.

Es dient der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Erfasst sind sowohl strafbare Handlungen der Händler (Dealer), als auch der Drogenkonsumenten.

Betäubungsmittel (BtM)

Als illegale Betäubungsmittel (Anlagen 1 bis 3 des BtMG) gelten

  • natürliche Substanzen, z. B. Opium, Kokain, Pilze etc. oder
  • künstliche Substanzen, z.B. Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc.

Bei Cannabis-Produkten wie Haschisch und Marihuana handelt es sich um weiche Drogen, deren Besitz und Anbau inzwischen teilweise legal ist (siehe oben). Dagegen gehören Heroin, Kokain, Amphetamin und Methamphetamin zu den harten Drogen.

Für die Strafzumessung ist insbesondere die Menge der Drogen wichtig. Das gilt nach wie vor u.U. auch für Cannabis, denn der Besitz einer nicht geringen Menge (ergibt sich aus dem THC-Grenzwert) bleibt ein Verbrechen.

Drogenstrafrecht – Irrtümer

In Bezug auf Betäubungsmitteldelikte gibt es einige weit verbreitete Irrtümer:

So nehmen einige Drogenkonsumenten an, der „Eigenkonsum“ sei immer straffrei möglich.

Eine andere Fehleinschätzung besteht in der Annahme, dass „harte Drogen“ immer verboten, aber „weiche Drogen“ immer erlaubt seien.

Aber beides trifft nicht zu.

Hand mit Hanfpflanze

Die teilweise Legalisierung von Cannabis gilt nur für Erwachsene – und es gibt Grenzen für die Menge. Wird diese Menge überschritten, sind Besitz und Anbau von Cannabis auch bei Erwachsenen ggf. weiterhin strafbar.

Und der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist zwar straflos möglich, weil Konsum als solcher nicht im Gesetz geregelt ist. Aber der Konsum von Betäubungsmitteln setzt meist deren Besitz voraus. Und der ist strafbar.

Bereits der Besitz einer „nicht geringen“ Menge Betäubungsmittel stellt ein Verbrechen dar, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gilt.

Betäubungsmittel – Menge

Im Betäubungsmittelgesetz gibt es keine Definitionen zur geringe Menge, der normalen Menge oder der nicht geringen Menge. Die entsprechenden Grenzwerte ergeben sich aus der Rechtsprechung.

Die geringe Menge

Die geringe Menge umfasst höchstens drei Konsumeinheiten. Da Wirkstoff-Gutachten teuer sind, wird in der Praxis meist eine Zuordnung aufgrund der Bruttomenge vorgenommen.

Die Grenzwerte sind je nach Bundesland teilweise unterschiedlich. Daher sind die u.a. Angaben nicht für jedes Bundesland zutreffend. Außerdem bestehen in den Bundesländern Unterschiede bei der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG bei sonstigen Drogen.

  • Amphetamine: 0,2 g oder 0,15 g Amphetamin Base
  • Heroin: 3 mg Heroinhydrochlorid Kokain: 0,1 KHCl, 300 mg Kokainzubereitung
  • LSD: 150 Mikrogramm
  • Methamphetamin (Crystal Speed): 75 mg

Wenn eine geringe Menge dem Selbstkonsum dient, kann von einer Bestrafung gemäß § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen werden.

Die normale Menge

Sofern die geringe Menge überschritten, aber die nicht geringe Menge (§ 29 a BtMG) noch nicht erreicht wurde, handelt es sich um eine normalen Menge. D.h.: Es gilt der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Die nicht geringe Menge

Gem. § 29 a Abs. 1 BtMG gilt für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bzw. deren Herstellung, Abgabe oder Besitz eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr. D.h.: Es handelt sich bei derartigen Delikten um ein Verbrechen.

Daher ist die Bestimmung der Menge für jedes Betäubungsmittel-Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Diese wird anhand der Wirkstoffkonzentration ermittelt.

Durch die Rechtsprechung wurden u.a. folgende Grenzwerte für die Bestimmung der nicht geringen Menge festgelegt:

  • Amphetamine: 10 g Amphetamin-Base
  • Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) – dieser Grenzwert wurde vom BGH in einem aktuellen Beschluss, der auf die geänderte Gesetzeslage Bezug nimmt, bestätigt (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24)
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid
  • Opium: 6 g Morphinhydrochlorid

Wenn die Wirkstoffkonzentration nicht ermittelt werden kann (z.B. weil das BtM nicht mehr zur Verfügung steht), ist an Hand von Indizien (z.B. Bruttomenge, Preis, Herkunft, Beurteilung durch Zeugen) zu ermitteln, von welcher Mindestqualität auszugehen ist.

Falls das nicht möglich ist, muss von dem für den Beschuldigten günstigsten Mischungsverhältnis ausgegangen werden.

Verteidigung bei Drogendelikten

Zwar ist das BtM-Strafrecht ein Spezialbereich des Strafrechts. Aber auch für die Verteidigung bei Drogendelikten gelten die Grundsätze der Strafverteidigung. Und dazu gehören u.a. Ihre Rechte in einem Strafverfahren – d.h.:

!

Sie haben nicht nur das Recht zu schweigen. Sie sollten davon auch Gebrauch machen! Das betrifft auch Angaben zum Passwort oder der PIN für Ihr Smartphone oder den Computer. Verweigern Sie die Bekanntgabe der PIN für Ihr Handy (und andere Geräte)!

Falls ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder die Polizei ausdrücklich die Herausgabe wegen Gefahr im Verzug anordnet, müssen Sie die Geräte zwar herausgeben.

Aber Sie sind nicht verpflichtet, auch die Passwörter „herauszugeben“. Und das sollten Sie auch nicht tun.

Ob es sinnvoll ist, diese Daten bekannt zu geben, kann später immer noch entschieden werden.

Im Bereich der Drogenkriminalität (aber auch bei anderen Delikten) ist ein Smartphone für die Ermittlungsbehörden oft eine gute Auskunftsquelle, wenn die Passwörter herausgegeben wurden.

Die Auswertung der Kommunikation über das Handy kann u.U. dazu führen, dass Ihnen nicht nur der Besitz, sondern auch der Handel mit Drogen vorgeworfen wird.

Verteidigungsansätze ergeben sich aus dem jeweiligen Sachverhalt. Ein Beispiel finden Sie unter „Drogen-Bestellung über das Darknet – Ein konkreter Fall aus dem Jugendstrafrecht„.

Warum einen Anwalt beauftragen?

Auch (oder gerade) wenn durch die Auswertung des Handys etc. und/oder bei Ihnen gefundener Drogen bereits Beweise gegen Sie vorliegen, sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Denn es gibt in jedem Strafverfahren Verteidigungsansätze!

Diese sind einzelfallbezogen und daher sind allgemein gültige Ausführungen dazu – mit einer Ausnahme – kaum möglich.

Die Ausnahme: In den meisten Ermittlungsakten fehlen Ermittlungen zu entlastenden Umständen. Das ist der erste – und meist nicht der einzige – Ansatz für eine Verteidigungsstrategie. Ein Beispiel dazu finden Sie unter „Strafrecht: Der lange Weg zur Gerechtigkeit„.

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

 

Wir sind u.a. im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München (I und II), Kempten und Memmingen für Sie tätig. Aber wir nehmen Ihre Verteidigung bei Drogendelikten auch gern bayernweit wahr.