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Ablauf des Strafverfahrens

Ablauf des Strafverfahrens: langer Gang mit hohen Bögen

Das erwartet Sie im Rahmen eines Strafverfahrens

Der Ablauf des Strafverfahrens ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es besteht aus mehreren Verfahrensabschnitten und beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Aber bevor Sie sich zum Ablauf des Verfahrens informieren, beachten Sie bitte:

Die wichtigste Regel, die Sie zunächst als Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren beachten müssen, lautet: Schweigen Sie!

Denn unsere Aufgabe ist es nicht nur dafür zu sorgen, dass Ihre Rechte bereits im Ermittlungsverfahren und ggf. auch im gerichtlichen Verfahren gewahrt werden. Ein Strafverteidiger kann auch einschätzen, ob und wann eine Aussage sinnvoll ist. Weitere Hinweise finden Sie unter Ihre Rechte als Beschuldigte/r.

Die Verfahrensabschnitte

Im Wesentlichen ist ein Strafverfahren in vier Abschnitte gegliedert:

  • Ermittlungsverfahren,
  • Zwischenverfahren,
  • Hauptverfahren mit Hauptverhandlung,
  • Rechtsmittelverfahren.

Es müssen nicht alle Verfahrensabschnitte durchlaufen werden. Denn es kann schon im Ermittlungsverfahren oder in einer der nachfolgenden Phasen eine Verfahrensbeendigung erfolgen.

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist der Ausgangspunkt eines Strafverfahrens. Es wird aufgrund einer Strafanzeige oder durch andere Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.

Die Staatsanwaltschaft ist Herrin dieses Verfahrensabschnitts. Sie muss sowohl die belastenden, als auch die entlastenden Umstände ermitteln – das ist die Theorie. In der Praxis sieht das teilweise anders aus (Verteidigungsstrategie im Strafrecht). Die Ermittlungen selbst erfolgen durch die Polizei (oder andere Strafverfolgungsbehörden – Zoll oder Steuerfahndung).

Das Ermittlungsverfahren endet mit der Einstellung des Strafverfahrens (Beispiele auf dieser Seite: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, gem. § 153 StPO, gem. § 153a StPO) oder dem Erlass eines Strafbefehls bzw. der Erhebung einer Anklage.

Da bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen für das gesamte Strafverfahren gestellt werden (können), ist es wichtig, dass die Tätigkeit eines Strafverteidigers frühzeitig beginnt.

Zwischenverfahren

Mit Anklageerhebung endet das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren beginnt. Hinweise zu diesem Verfahrensabschnitt finden Sie über den o.a. Link in dem Beitrag „Verteidigung im Strafverfahren“.

Dort haben wir zu einem Strafverfahren Stellung genommen, in dem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat. Aber das ist ein Einzelfall und sehr selten.

Normalerweise eröffnet das Gericht das Hauptverfahren.

Das Hauptverfahren

Wenn die Anklage zugelassen wird, erfolgt die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des zuständigen Gerichts. Die Anklage wird dem (nunmehr) Angeklagten zugestellt und er erhält die Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von meist einer Woche.

Danach wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Hauptverhandlung

Je nach Umfang des Strafverfahrens, Beweissituation und Delikt kann eine Hauptverhandlung einen oder mehrere Tag(e), bei Umfangsverfahren, aber auch Wochen, Monate oder Jahre dauern.

Im Normalfall wird nur ein Termin anberaumt. Allerdings kann sich während der Verhandlung herausstellen, dass weitere Verhandlungstermine erforderlich sind (>> Der lange Weg zur Gerechtigkeit).

Die Hauptverhandlung beginnt mit Fragen zur Person des Angeklagten und der Verlesung der Anklageschrift. Danach beginnt die Beweisaufnahme. Der Angeklagte erhält die Möglichkeit zur Aussage (kann diese aber verweigern). Je nach Sachverhalt erfolgt die Anhörung von Zeugen und ggf. Sachverständigen.

Im Anschluss folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und des Strafverteidigers. Vor der Urteilsverkündung erhält der Angeklagte das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet danach das Urteil.

Rechtsmittelverfahren

Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden. Welche der beiden Möglichkeiten in Betracht kommt, hängt davon ab, ob das Verfahren in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht geführt wurde.

Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels.

Informationen zur Berufung im Strafrecht und den Erfolgsaussichten finden Sie unter Berufung Strafrecht: Risiken und Chancen. Auf die Revision (bzw. Sprungrevision) gehen wir an dieser Stelle nicht ein, weil beide Themen sehr komplex sind.

Weitere Hinweise finden Sie unter Strafrechts-ABC, sowie unter häufige Fragen zum Strafverfahren, im Menü unter Strafrecht und Strafverteidigung und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.

Ablauf des Strafverfahrens: Kosten

In einem Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. D.h.: Das Honorar für Ihren Strafverteidiger müssen Sie selbst bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. In diesem Fall trägt zunächst die Staatskasse die Kosten für Ihren Verteidiger.

Wenn Sie aber später verurteilt werden, müssen Sie die gesamten Kosten des Strafverfahrens tragen. Dazu gehören neben den Gerichtskosten dann auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Eine Ausnahme gilt für Jugendstrafverfahren. In diesen Verfahren kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Angeklagten. D.h.: Sie bekommen das Geld für das an Ihren Verteidiger gezahlte Honorar in Höhe der gesetzlichen Vergütung zurück. Wenn Sie mit Ihrem Verteidiger Pauschal- oder Stundenhonorare vereinbart hatten, kann es daher sein, dass Sie nur einen Teil der Zahlungen zurück erhalten.

Die Staatskasse übernimmt die Kosten aber nur bei einem Freispruch, nicht bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Kommt es nicht zu einer Hauptverhandlung, müssen Sie die Kosten für Ihren Verteidiger daher in jedem Fall selbst tragen.

Wir rechnen ein durchschnittliches Strafverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. In diesem Fall ergibt sich das Anwaltshonorar aus den Gebühren für die o.a. einzelnen Verfahrensabschnitte. Nähere Informationen zu den Gebühren im Strafrecht und eine Beispielrechnung unter Berücksichtigung der Mittelgebühr finden Sie unter „Gebühren im Strafrecht„.

Sie wurden mit einer Durchsuchung konfrontiert, haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage vom Gericht erhalten? Oder Sie sind mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren

E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513

Wir sind im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, Kempten, München und Memmingen für Sie tätig, nehmen Ihre Verteidigung aber auch gern bundesweit wahr.