Tel: 081916474513 oder E-Mail senden

Handels- und Gesellschaftsrecht

Hochhäuser, Bürogebäude, Perspektive von unten

Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handels- und Gesellschaftsrecht stellt neben dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Internetrecht eines der zentralen Themengebiete innerhalb des Wirtschaftsrechts dar.

Handelsrecht

Das Handelsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Handelsverkehr. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB).

Neben Konflikten, die sich aus dem Handelskauf ergeben, gehören Streitigkeiten über Provisionsansprüche mit zu den häufigsten außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen im Handelsrecht. Beispiele finden Sie unter Provisionsanspruch des Handelsvertreters und Rückforderung von Provisionsvorschüssen.

Provisionsanspruch der Handelsvertreter

Der Provisionsanspruch von Handelsvertretern ist in §§ 87 ff. HGB geregelt. Gemäß § 87a Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die er vermittelt oder abschließt. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Handelsvertreter einen Geschäftsabschluss herbeigeführt hat.

Die Höhe der Provision wird in der Regel vertraglich zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vereinbart. Wurde keine Vereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Provision nach den üblichen Sätzen, die in der Branche gelten.

Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht durchführt. Es genügt, dass der Handelsvertreter den Geschäftsabschluss vermittelt oder erfolgreich abgeschlossen hat. Allerdings kann der Anspruch auf Provision entfallen, wenn der Unternehmer das Geschäft aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht durchführt.

Liegen die Voraussetzungen des § 89b HGB vor, kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. 

Weitere Regelungen im HGB

Eine der wichtigsten Grundlagen des Handelsrechts ist die Definition des Kaufmanns. Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts handelt oder nicht.

Entscheidend ist vielmehr, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Das HGB regelt auch die Buchführungspflicht für Kaufleute. Nach § 238 HGB sind Kaufleute verpflichtet, Bücher zu führen und Handelsbriefe aufzubewahren. Diese Pflicht dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorgängen und ermöglicht eine ordnungsgemäße Rechnungslegung.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Handelsrechts ist das Handelsregister. Dieses ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle Kaufleute eingetragen werden müssen. Es dient der Transparenz und Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Das HGB regelt in den §§ 8 bis 15 die Eintragungspflichten, die Form und den Inhalt des Handelsregisters.

Regelungen zum Handelskauf

Die §§ 343 bis 475 HGB enthalten spezielle Vorschriften für den Handelskauf, d.h. für Verträge, die für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft darstellen. Besonderheiten gelten u.a. wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind.

Für die Gewährleistung gelten zunächst die gesetzlichen Regelungen der §§ 437 ff. BGB. Der Verkäufer haftet für Mängel der Ware und muss diese beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen.

Stellt der Kauf jedoch für beide Teile ein Handelsgeschäft dar, ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB).

Unterlässt der Käufer diese Untersuchungs- und Rügepflicht, kann dies zu einem Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.

Bei Kaufverträgen im Internet sind Händler verpflichtet, den Zeitraum der Lieferung zu nennen (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB). Bitte beachten Sie, dass fehlerhafte Angaben zu Lieferfristen zu einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht führen können (Angabe von Lieferfristen – Abmahngefahr).

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er in Lieferverzug. Der Käufer hat dann unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Schadensersatz zu fordern oder gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten (§§ 280 ff. BGB).

Spezielle handelsrechtliche Regelungen zum Lieferverzug finden sich in §§ 376, 423 HGB.

Jedoch hat der Schuldner gem. § 275 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung nur unter unzumutbaren Anstrengungen zu erbringen wäre. Dafür wird oft der Begriff “Höhere Gewalt” verwendet.

Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Vertragsgestaltung für diesen Fall finden Sie unter AGB und “Höhere Gewalt”. Zwar geht es in diesem Beitrag teilweise um die Liefersituation während der Corona-Pandemie. Aber die Hinweise und Empfehlungen gelten auch generell für “Höhere Gewalt”.

Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht geht es um die Gründung, das Handeln sowie die Auflösung von Gesellschaften. Es ist eng mit dem Handelsrecht verbunden – daher auch die Bezeichnung Handels- und Gesellschaftsrecht.

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich regelmäßig zunächst die Frage nach der Wahl der Gesellschaftsform. Dabei ist eine interessengerechte Abwägung von Vor- und Nachteilen der einzelnen Rechtsformen unter Berücksichtigung der angestrebten unternehmerischen Ziele wichtig.

Ein auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätiger Anwalt trifft eine solche Entscheidung jedoch nicht allein auf der Grundlage der Normen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Denn er berücksichtigt auch den engen inneren Zusammenhang dieses Rechtsgebiets zum Arbeitsrecht, Steuerrecht und Gewerberecht. Beachtet werden müssen aber auch mögliche wirtschaftsstrafrechtliche Risiken.

Beratung von Start-Ups + Online-Shops, GmbH-Gründung u.a.

Beratungsbedarf besteht bei allen Gesellschaftsformen u.a. hinsichtlich der Haftung, der Gewinnverteilung, der Vertretung oder der Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung.

Zwar gelten z.B. für eine GbR oder eine OHG vergleichsweise wenige gesetzliche Regelungen. Aber diese Gesellschaftsformen haben Nachteile bei der Haftung. Denn alle Gesellschafter haften voll und unmittelbar persönlich.

Dagegen sind die Haftungsrisiken bei einer Kapitalgesellschaft – beispielsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – geringer. Allerdings gibt es auch bei Kapitalgesellschaften Haftungs- u.a. Risiken: z.B. die Durchgriffshaftung oder das Risiko einer Insolvenzverschleppung.

Außerdem gelten für Kapitalgesellschaften strengere Vorschriften, die in eigenen Gesetzen (GmbHG, AktG) geregelt sind.

Sie wollen ein Unternehmen gründen, ein bereits bestehendes Unternehmen umwandeln, oder haben Fragen zum Handelsvertreterrecht? Und Sie suchen einen Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren

E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513

Wir beraten Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht als regionaler Ansprechpartner insbesondere in Landsberg am Lech und Umgebung. Da für die Erstellung oder Überprüfung von Verträgen oder die Beratung zu den o.a. Detailfragen ein regionaler Bezug aber nicht unbedingt erforderlich ist, sind wir auch bundesweit für Sie tätig.

Beispiele für Gesellschaftsformen

Im Wesentlichen sind die Gesellschaftsformen zu untergliedern in Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH und UG, AG). Zu den wichtigen Kriterien für die passende Gesellschaftsform zählen zunächst die Größenordnung des geplanten Vorhabens und Haftungsrisiken.

Daneben sind Fragen des Gründungsaufwandes, der Besteuerung und die Regelung der Geschäftsführung in die Abwägung zur Wahl der Rechtsform einzubeziehen. Häufige Rechtsformen sind u.a.:

BGB-Gesellschaft (GbR)

Eine Gesellschaft im Rechtssinn entsteht bereits, wenn mehrere Personen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles verabreden. Dazu gehören z.B. Fahrgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auch Grundstücks- und Wohngemeinschaften.

Das führt nicht selten zu Problemen. Denn da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) häufig von den Beteiligten nicht als solche wahrgenommen wird, fehlen meistens vertragliche Vereinbarungen. Kommt es später zu einem Konflikt, ist es daher oft nur schwer möglich, den ursprünglichen Willen der Beteiligten zu rekonstruieren, um eine interessengerechte Lösung zu finden.

Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Vereinbarungen und den Gesellschaftsvertrag einer GbR auch schriftlich zu fixieren.

Vor- und Nachteile der GbR:

+ schnell und einfach zu gründen
+ geringer bürokratischer Aufwand
+ kein Mindest-Stammkapital erforderlich

– persönliche Haftung
– keine Firmierung
– keine steuerlichen Vorteile im Vergleich zur GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist die beliebteste und bekannteste Gesellschaftsform. Denn einer der Vorteile der GmbH liegt – wie sich bereits aus dem Namen ergibt – in der Haftungsbeschränkung.

Jedoch gibt es von der Haftungsbeschränkung Ausnahmen – die Durchgriffshaftung. D.h.: Unabhängig vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung haften Gesellschafter für sog. existenzvernichtende Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen (BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04).

Daneben besteht ein weiterer Vorteil der GmbH in ihrer hohen Flexibilität. D.h.: Sie kann allein oder mit mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Außerdem gibt es keine Einschränkungen beim Unternehmenszweck.

Allerdings gibt es neben der Durchgriffshaftung einen weiteren Nachteil:

Stellt der Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Vor- und Nachteile der GmbH:

+ Haftungsbeschränkung (Ausnahme s.o.)
+ Steuerliche Vorteile
+ Rechtsfähigkeit
+ Flexibilität

– Hohes Mindestkapital
– Hoher Gründungsaufwand

Schwerpunkte im Handels- und Gesellschaftsrecht

Wir unterstützen Sie insbesondere in folgenden Bereichen und Teilgebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts:

  • Beratung zur passenden Rechtsform
  • Unterstützung bei der Gründung und Auflösung oder der Umwandlung von Gesellschaften
  • Beratung und Vertretung von Start-Ups
  • Beratung und Vertretung von Online-Shops
  • Personengesellschaftsrecht (OHG, GbR)
  • Kapitalgesellschaftsrecht (GmbH, AG)
  • Vereinsrecht
  • Beratung zu
    • Rechtsbeziehungen der Gesellschafter
    • Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten
    • Haftungsfragen
  • Handelsvertreterrecht
  • außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

 

Wir sind bundesweit für Sie tätig.