Anwalt für Sexualstrafrecht Landsberg am Lech
Im Sexualstrafrecht ist eine besondere Sensibilität sowohl im Umgang mit dem (vermeintlichen) Täter als auch dem (eventuellen) Opfer erforderlich. Denn die Beweissituation ist meist kompliziert.
Oft handelt es sich um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Und der Vorwurf eines Sexualdelikts hat für den Verdächtigen erhebliche Auswirkungen.
Denn schon der Verdacht einer Sexualstraftat führt oft bereits zu negativen familiären und beruflichen Konsequenzen, sowie zu einer sozialen Isolation des Verdächtigen.
Außerdem werden die Ermittlungen bei Sexualdelikten nicht selten einseitig geführt (Einstellung Ermittlungsverfahren § 170 Abs. 2 StPO). Dem mutmaßlichen Opfer wird „blind“ geglaubt. Denn dessen Aussage geht an den ermittelnden Polizeibeamten nicht spurlos vorüber. Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden, da eine wirkliche Sexualstraftat für das Opfer extrem belastend und oft auch traumatisierend ist.
Aber die Erfahrung zeigt, dass im Sexualstrafrecht falsche Anschuldigungen häufiger sind, als bei anderen Delikten. Daher sollten die Ermittlungsbeamten diese Möglichkeit auch immer in Betracht ziehen.
Leider ist das meist nicht der Fall. Und der Strafverteidiger muss die Ermittlungsbehörden nicht nur an die Unschuldsvermutung erinnern, sondern auch auf Widersprüche hinweisen, denen die Ermittlungsbehörden nicht nachgegangen sind.
Sexualstrafrecht – Delikte
Das Sexualstrafrecht umfasst etliche unterschiedliche Konstellationen und Tatbestände. Diese sind in den Paragrafen 174 bis 184j im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuchs geregelt. Zu den Sexualdelikten gehören u.a.:
- Vergewaltigung
- sexuelle Nötigung
- sexueller Missbrauch
- sexuelle Belästigung
- Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie, bzw. Jugendpornographie
Sexualstrafrecht – Verschärfung
Für verschiedene Delikte im Sexualstrafrecht ist in den letzten Jahren der Strafrahmen erheblich angehoben worden. Das betrifft u.a. die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) und die Verbreitung, den Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).
Vergewaltigung
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Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt zwei Jahre. Es handelt sich bei einem derartigen Vorwurf immer um ein Verbrechen. Eine Strafaussetzung auf Bewährung ist nur in Ausnahmefällen gerade noch möglich, wenn nur die Mindeststrafe ausgesprochen wird.
Bitte beachten Sie:
Die Vergewaltigungen, von denen Sie in den Medien lesen, sind oft sehr schwerwiegend und geprägt von erheblicher Gewalt. Aber eine Vergewaltigung liegt u.a. auch vor, „wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.“ Das betrifft u.a. auch den/die schlafende/n Partner/in.
Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornographischer Inhalte
Ähnliches gilt für den Besitz, Erwerb und die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten. Denn auch in diesem Zusammenhang lesen Sie in den Medien oft von schwersten Straftaten.
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§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ist mittlerweile ein Verbrechen. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr.
Aber: Dieser Tatbestand betrifft auch Sachverhalte, die nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechen:
Dazu gehören Jugendliche, die nur Aufmerksamkeit im Freundeskreis erregen wollen. Sie finden es „cool“, Inhalte zu tauschen, die sie im Internet gefunden haben. Meistens handelt es sich um Inhalte, von denen sie glauben, es seien gleichaltrige Personen abgebildet. Die Ermittlungsbehörden teilen diese Auffassung oft nicht.
Ebenso gehören dazu Jugendliche, die über WhatsApp Inhalte einer Gruppe empfangen, die eigentlich „Meme`s“ betreffen sollen, die jedoch nicht nur „Meme`s“ beinhalten. Oft ist ihnen der Inhalt nicht einmal bekannt, weil sie sich die Gruppenchats nicht regelmäßig ansehen.
Dazu kommt: Es sind auch Eltern betroffen, die sich in einer Elterngruppe über WhatsApp gegenseitig vor entsprechenden Inhalten warnen wollen.
Abgrenzung Kinderpornographie zu Jugendpornographie
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen: Für die Abgrenzung jugendpornographischer Inhalte zur Erwachsenenpornographie gibt es verschieden Urteile des BGH und des Bundesverfassungsgerichts.
Für die Abgrenzung kinderpornographischer Inhalte zu jugendpornographischen Inhalten ist das nicht der Fall. Im Zweifel wird daher ein Ermittlungsbeamter, ein Richter oder sogar ein IT-Sachverständiger nach seinem persönlichen Eindruck entscheiden, wie alt die abgebildete Person ist.
Können Sie bei einer Ihnen unbekannten Person – allein nach dem äußeren Eindruck – genau feststellen, ob sie 13 oder 14 Jahre alt ist? Vermutlich nicht! Es ist unverständlich, dass die Rechtsprechung dazu überwiegend noch keine Grundsätze entwickelt hat.
Das Problem ist: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ist ein Verbrechen. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte ist es nicht.
Hier eine angemessene Beurteilung zu finden, ist ein Teil der Taktik der Strafverteidigung.
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Unter Strafrechts-ABC finden Sie Hinweise zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren. Weitere Hinweise finden Sie unter Ablauf des Strafverfahrens und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.
Strafverteidigung bei Sexualstraftaten
Bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat ist sofortiges Handeln besonders wichtig. Zwar ist der Verdächtige oft der Letzte, der von dem Vorwurf erfährt (z.B. durch eine Durchsuchung), aber spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte er einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragen. Denn so besteht evtl. die Möglichkeit, den Verdacht bereits im Ermittlungsverfahren auszuräumen.
Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Widersprüche in der Ermittlungsakte nicht zur Kenntnis nimmt, ist das Gericht vielleicht aufmerksamer und lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (Verteidigung im Strafverfahren).
Und wenn bis dahin alles nichts geholfen hat: Eine umfassende Kenntnis des Geschehens hilft dem Strafverteidiger nicht nur im Ermittlungsverfahren. Er kann so auch die Weichen für die Hauptverhandlung stellen.
Denn Freisprüche in einem Strafverfahren sind selten. Ermittlungsverfahren, die überwiegend – oder ausschließlich – nur in belastender Hinsicht geführt werden, sind es nicht. Und genau da liegen oft die Ansätze für eine erfolgreiche Strafverteidigung.