Frist, Zuständigkeit, Streitwert + Kosten
Gegen eine unzulässige oder unwirksame Kündigung kann der Arbeitnehmer sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren.
Und da im Arbeitsrecht – auch bei Kündigungsschutzverfahren – die Kenntnis der Rechtsprechung wesentlich ist, sollten Sie sich nach einer Kündigung zeitnah anwaltlich beraten lassen.
Denn allein werden Sie evtl. die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung nicht einschätzen können.
Kündigungsschutzklage: Frist
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).
Der Arbeitnehmer sollte diese Frist auf keinen Fall verpassen! Denn es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen eine nachträgliche Zulassung der Klage nach Ablauf dieser Frist noch erfolgreich war.
Zuständiges Gericht
Sachlich ist das Arbeitsgericht zuständig. Anders, als im Zivilverfahren, richtet sich die sachliche Zuständigkeit in I. Instanz nicht nach dem Streitwert.
Bei der örtlichen Zuständigkeit ist es etwas komplizierter. Diese richtet sich nach dem
- Sitz des Arbeitgebers
- Sitz der Niederlassung des Arbeitgebers
- Erfüllungsort
- Bezirk, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat
Wenn das falsche Gericht gewählt und dadurch die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt wurde, gibt es auch hier eine Erleichterung für den Arbeitnehmer.
Denn die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage wird auch durch Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt. Dieses verweist den Rechtsstreit dann an das zuständige Gericht.
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Die Güteverhandlung, d.h. der erste Termin vor dem Arbeitsgericht, findet recht schnell statt. Das Gericht versucht in diesem Termin herauszufinden, ob und welche Vergleichsmöglichkeiten bestehen.
Oft will der Arbeitnehmer gar nicht, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Der Arbeitgeber will es auch nicht, denn aus diesem Grund hat er ja eine Kündigung ausgesprochen.
Meistens geht es dem Arbeitnehmer um eine Abfindung und deren Höhe. Allerdings sollte er das nicht zu deutlich zum Ausdruck bringen. Denn Ziel der Kündigungsschutzklage ist – zumindest in den Anträgen – die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
In diesem ersten Termin nimmt das Gericht eine vorläufige rechtliche Würdigung vor, indem es die Schwachpunkte der jeweiligen Argumentation analysiert.
Dem Arbeitgeber wird vermittelt, dass die Kündigung evtl. angreifbar und nicht wirksam sein könnte. Dagegen wird dem klagenden Arbeitnehmer erklärt, dass es auch Anhaltspunkte dafür gibt, dass er das Verfahren verlieren könnte.
Das ist dann der Ausgangspunkt für Abfindungsverhandlungen. Und aus diesem Grund enden auch die meisten Gütetermine mit einem Vergleich.
Abfindungsverhandlungen und weitere Regelungen
Zu Abfindungen finden Sie weitere Informationen unter „Abfindung im Arbeitsrecht„.
Teilweise werden in einen Vergleich auch weitere Ansprüche des Arbeitnehmers einbezogen: Freistellung, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Dienstwagen, Arbeitsmaterial, Zeugnis etc.
Kein Vergleich in der Güteverhandlung
In diesem Fall wird das Gericht sowohl dem klagenden Arbeitnehmer, als auch dem beklagten Arbeitgeber aufgeben, ihre Argumente zum Sachverhalt und der Rechtslage nochmals ausführlich schriftlich darzulegen. Beiden Seiten werden dafür Fristen gesetzt.
Danach findet ein weiterer Gerichtstermin – ein Kammertermin – statt.
Anders, als in der Güteverhandlung, in der es nur eine/n Richter/in gab, sind nunmehr auch zwei Schöffen an dem Verfahren beteiligt – eine(r) aus dem „Lager“ der Arbeitgeber und eine(r) aus dem Lager der Arbeitnehmer.
Auch in dieser Phase des Verfahrens bemüht sich das Gericht (nunmehr die Kammer) beide Parteien zu einem Vergleich zu bewegen.
Erfahrungsgemäß sind diese Bemühungen oft erfolgreich.
Wenn nicht, gibt es einen weiteren Gerichtstermin und ggf. eine Beweisaufnahme. Danach wird durch Urteil entschieden und die I. Instanz ist beendet.
Streitwert/Kosten der Kündigungsschutzklage
Der Streitwert einer “reinen” Kündigungsschutzklage ergibt sich aus dem dreifachen des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Werden in einen evtl. Vergleich weitere Forderungen einbezogen, erhöht sich dieser Streitwert – z.B. für ein Zeugnis um 1.000,00 €. Bei einem Vergleich fällt eine zusätzliche Gebühr für die anwaltlich vertretene Partei an.
Unter „Honorar“ finden Sie zwei Kostenrechner, die Ihnen einen vorläufigen Überblick über die Gebühren geben.
Kündigungsschutzverfahren – II. Instanz
Normalerweise kann gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) und ggf. weiter Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden.
Bis zu einer Entscheidung des BAG können aber mehrere Jahre vergehen. Handelt es sich um Streitfragen, die europäisches Recht betreffen, ist eine Vorlage an den EuGH möglich.
Der Instanzenweg ist daher zeit- und kostenintensiv. Das ist auch der Grund dafür, dass oft auch in zweiter Instanz ein Vergleich geschlossen wird. Denn eine lange Verfahrensdauer liegt meistens nicht im Interesse der Parteien.
Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ?
Es muss nicht zwangsläufig eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um die Sperrzeit zu vermeiden. Aber es ist meistens empfehlenswert. Denn andernfalls wirft Ihnen das Arbeitsamt möglicherweise vor, eine Kündigung widerspruchslos hingenommen zu haben.
Auf jeden Fall müssen Sie gegen eine Kündigung vorgehen und Kündigungsschutzklage einreichen, wenn die Kündigung offensichtlich unzulässig ist.
Das ist z.B. der Fall bei einer unbegründeten fristlosen Kündigung, Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder bei Formfehlern.
Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und sich im Verfahren mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung und das Ende des Arbeitsverhältnisses einigt, führt das normalerweise nicht zu einer Sperrzeit.
Kündigungsschutzklage ohne Anwalt
Sie wollen sich nicht anwaltlich vertreten lassen und das Kündigungsschutzverfahren allein bestreiten? Das ist selbstverständlich möglich. Und es ist sogar leichter, als in anderen Verfahren. Denn die Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts hilft Ihnen bei der Formulierung der Klage und informiert Sie, welche Unterlagen dafür benötigt werden.
Beachten Sie aber bitte die o.a. Frist für die Kündigungsschutzklage und die weiteren Hinweise.
Und bedenken Sie auch: Im Normalfall wird Ihr Arbeitgeber von einem Anwalt vertreten. Auch Kleinbetriebe haben immer wieder mal ein rechtliches Problem. Und sie finden auf diese Weise den Anwalt ihres Vertrauens. Mittelständische Unternehmen und Konzerne haben eine ständige Rechtsvertretung oder eine eigene Rechtsabteilung.
Zwar ist dieses “Ungleichgewicht” (Arbeitgeber wird anwaltlich vertreten, Arbeitnehmer nicht) den Arbeitsgerichten vertraut. Und sie bemühen sich, den nicht anwaltlich vertretenen Kläger durch Hinweise zu unterstützen. Aber diese Bemühungen haben rechtliche Grenzen.
Kündigungsschutzklage mit Anwalt
Aus den o.a. Gründen ist oft anwaltliche Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren zu empfehlen. Darüber hinaus gibt es einen weiteren Grund: Für die Beurteilung eines arbeitsrechtlichen Sachverhalts ist das sog. Richterrecht maßgeblich.
D.h.: Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung ist in einem Kündigungsschutzverfahren unverzichtbar.
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen?
Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren
E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513
Unter „Online-Formular: Meldung einer Kündigung“ haben Sie ebenfalls die Möglichkeit für eine unkomplizierte und schnelle Mitteilung, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.
Wir beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, sind aber auch gern bundesweit für Sie tätig.