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Strafrecht und Strafverteidigung

langer Gang, Licht am Ende: Hoffnung (Symbolbild)

Anwalt für Strafrecht in Landsberg am Lech

Vertrauen Sie auf unsere langjährigen Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung und unser Fachwissen im Strafrecht. Rechtsanwältin Andresen ist Strafverteidigerin aus Überzeugung.

Informationen zur Strafverteidigung

Unter Strafrechts-ABC finden Sie Hinweise zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Auch auf häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren geben wir Antworten. Ergänzende Informationen erhalten Sie unter Ablauf des Strafverfahrens.

Darüber hinaus gibt es weitere Aspekte, die in einem Strafverfahren und bei der Strafverteidigung wichtig sind. Auf einige davon gehen wir nachfolgend ein.

Ihre Rechte im Strafverfahren

Es ist unsere Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Ihre Rechte bereits im Ermittlungsverfahren und ggf. auch im gerichtlichen Verfahren gewahrt werden.

„Strafverteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“

Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers

Und darum braucht ein Strafverteidiger für seine Tätigkeit Durchsetzungsvermögen und den erforderlichen „Biss“. Denn er sorgt in diesem Kampf für „Waffengleichheit“.

Die Aufgabe eines Strafverteidigers ergibt sich bereits aus der sogenannten Unschuldsvermutung [Art. 6 (2) der Europäischen Menschenrechtskonvention].

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Ein Beschuldigter muss nicht seine Unschuld beweisen!

Denn es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Gericht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen.

Jede Person hat das Recht auf ein faires Verfahren, wozu u.a. folgende Rechte gehören:

  • Unschuldsvermutung
  • Schweigerecht
  • Beweisantragsrecht
  • anwaltliche Beratung
  • Befragung der Belastungszeugen
  • Recht auf einen Dolmetscher

Sie haben als Beschuldigte/r in einem Strafverfahren insbesondere das Recht zu Schweigen.

Daher müssen Sie eine polizeiliche Vorladung nicht wahrnehmen. Denn Sie müssen sich weder mündlich noch schriftlich zu den Vorwürfen äußern (Aussage im Ermittlungsverfahren?). Und dafür gibt es gute Gründe: Denn Sie wissen (oft) weder genau, was man Ihnen vorwirft, noch kennen Sie die möglicherweise bereits vorliegenden Beweise.

Diese Informationen erhalten Sie nur über eine Akteneinsicht. Aber Ihre Möglichkeiten der Akteneinsicht sind begrenzt. Dagegen hat Ihr Verteidiger ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht (§ 147 StPO).

Außerdem haben Sie auch das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen.

Und dieses Recht sollten Sie aus den o.a. Gründen auch wahrnehmen. Ein weiterer Grund: Nicht immer kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht, Ermittlungen umfassend und auch in entlastender Hinsicht zu führen (§ 160 II StPO), nach. Ein Beispiel mit weiteren Hinweisen finden Sie unter Verteidigungsstrategie im Strafrecht.

Unsere Schwerpunkte im Strafrecht

Wir verteidigen Sie in Landsberg am Lech und Umgebung sowie bundesweit in allen Instanzen – bis zum BGH. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen bei der Strafverteidigung und vertrauen Sie unserem Fachwissen.

Dieses ergibt sich nicht nur aus Fachkenntnissen im Strafrecht. Denn für einige der u.a. Bereiche ist weitergehendes Know-how erforderlich. Dazu gehören zum Beispiel Spezialkenntnisse im Jugendstrafrecht, aber auch im Internet-, Verkehrs- und Wirtschaftsstrafrecht.

Denn ohne Kenntnisse in den Bereichen Datenverarbeitung, Buchhaltung oder Gesellschaftsrecht ist beispielsweise eine Verteidigung bei Cyberstraftaten oder im Wirtschaftsstrafrecht nicht möglich. Da wir auch im Internetrecht und Wirtschaftsrecht tätig sind, haben wir die erforderliche Expertise. Ähnliches gilt für das Verkehrsstrafrecht, denn das setzt Kenntnisse des Verkehrsrechts voraus.

Aber auch bei anderen Delikten haben wir langjährige Erfahrungen. Daher beraten und verteidigen wir Sie im Strafrecht insbesondere in den Bereichen:

In unseren Blogbeiträgen nehmen wir zu konkreten Strafverfahren Stellung. Dazu gehören auch Hinweise zu einzelnen Normen des Straf- und Strafprozessrechts sowie Verhaltensempfehlungen.

Wir sind in allen Phasen des Strafverfahrens für Sie da:

  • im Hauptverfahren und der Hauptverhandlung in I. Instanz (alle Amts- und Landgerichte)
  • in Berufungsverfahren (alle Land- und Oberlandesgerichte)
  • in der Revision – OLG und BGH (in Strafsachen kann ein Rechtsanwalt auch vor dem BGH Ihre Rechte vertreten)
  • im Vollstreckungsverfahren

Pflichtverteidiger

Selbstverständlich übernimmt unsere Kanzlei auch Pflichtverteidigungen. Denn bei einer Strafverteidigung in Landsberg am Lech und den Gerichten der näheren Umgebung (München, Augsburg, Kaufbeuren, Kempten, Memmingen) ist das problemlos möglich. Aber bei weiter entfernten Gerichten bedarf es evtl. einer zusätzlichen Begründung.

Weitere Hinweise zur Pflichtverteidigung finden Sie unter „Allgemeines Strafrecht: Pflichtverteidiger“.

Strafverteidigung (Symbolbild): Polizeiauto vor Kulisse von Hochhäusern

Sie können einen Strafverteidiger in jedem Verfahrensabschnitt – also auch nach Zustellung der Anklage oder erst in der II. Instanz – beauftragen. Denn auch zu diesem Zeitpunkt gibt es noch Verteidigungsmöglichkeiten. Diese sind jedoch aus den u.a. Gründen bei einer frühzeitigen anwaltlichen Vertretung umfassender.

Strafverteidiger beauftragen – Zeitpunkt

Nach unserer Erfahrung erfolgt die Beauftragung eines Anwalts in einem Strafverfahren teilweise sehr spät. Daher stellt sich die Frage, was Ihnen lieber ist:

  • Entweder beauftragen Sie einen Strafverteidiger sofort nach Kenntnis der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Denn dann kann ein Strafverteidiger Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden. Und möglicherweise kann er erreichen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Neben der Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht kann ggf. auch eine Einstellung gegen Auflagen erfolgen.

  • Oder Sie beauftragen einen Strafverteidiger erst, wenn bereits ein Strafbefehl oder eine Anklage vorliegt. 

Aber dann haben Sie bereits eine Stufe übersprungen, die eventuell zu einer Entscheidung in Ihrem Interesse geführt hätte. Und in diesem Stadium hat sich ein Richter bereits eine (vorläufige) Meinung gebildet. Denn er hat entweder einen Strafbefehl erlassen. Oder er gibt Ihnen die Möglichkeit, sich vor Eröffnung des Hauptverfahrens zum Vorwurf in der Anklage zu äußern.

Und die Fristen für eine derartige Äußerung sind kurz. Denn Ihr Strafverteidiger muss in diesem Fall – unter Zeitdruck – erst herausfinden, welche entlastenden Umstände zu berücksichtigen sind, und/oder welche Beweise gegen den Tatverdacht sprechen. 

Darüber hinaus wird Ihr Verteidiger dann unter Umständen auch mit Fehlern konfrontiert, die Sie (oder Dritte) vielleicht im Ermittlungsverfahren gemacht haben. Selbstverständlich ist Schadensbegrenzung noch möglich. Aber die Chancen haben sich verringert!

Daher sollten Sie Ihre Rechte wahren und sich – so früh, wie möglich – durch einen Strafverteidiger vertreten lassen!

Sie haben eine Vorladung von der Polizei ( Fragen und Antworten zum Ermittlungsverfahren) oder eine Anklage ( Zwischenverfahren) bzw. Strafbefehl vom Gericht erhalten? Eine Durchsuchung Ihrer Wohn- oder Geschäftsräume ist erfolgt? Oder jemand aus Ihrem persönlichen Umfeld befindet sich in Untersuchungshaft?

Sie wünschen:

  • Fachkompetenz
  • langjährige Erfahrungen
  • regelmäßige Informationen zu Ihrem Fall
  • persönliche und individuelle Beratung
  • kurzfristige Terminvereinbarung
  • Kostentransparenz

Und Sie möchten sich durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht beraten oder verteidigen lassen?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren

E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513

Wir sind u.a. im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München (I und II), Kempten und Memmingen für Sie tätig. Aber wir nehmen Ihre Verteidigung auch gern bundesweit wahr.

Fristen im Strafrecht

!

Die Fristen im Strafrecht sind sehr kurz und müssen – mit einer Ausnahme – zwingend eingehalten werden.

Die Ausnahme: Bei der Zustellung der Anklage werden Sie aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist (meist 1 Woche) zu erklären, ob Sie die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wollen.

Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, wird zwar das Hauptverfahren eröffnet. Aber neues Vorbringen oder neue Beweise, die innerhalb dieser kurzen Frist vorgelegt werden, verhindern die Eröffnung des Hauptverfahrens normalerweise nicht.

Anders ist es, wenn bereits im Ermittlungsverfahren zu den entlastenden Umständen Stellung genommen wurde. Dann sollten Sie oder Ihr Verteidiger nochmals explizit auf diese Umstände hinweisen. Es ist zwar selten, aber in Einzelfällen können Sie so erreichen, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird (Verteidigung im Strafverfahren).

Aber auch nach Verstreichen dieser Frist können Sie auf entlastende Beweise verweisen und z.B. beantragen, dass weitere Zeugen zum Termin der Hauptverhandlung geladen werden.

1-Wochenfrist

Diese – sehr kurze – Frist gilt u.a. für die Rechtsmittel der

  • Berufung (§ 314 StPO) und
  • Revision (§ 341 StPO)

Die Frist beginnt (in den meisten Fällen) am Tag der Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung!

Lassen Sie diese Frist verstreichen, führt das normalerweise dazu, dass das Urteil der I. Instanz rechtskräftig wird und Sie keine Möglichkeit haben, diese Entscheidung in einer II. Instanz überprüfen zu lassen.

Zwar gibt es die Möglichkeit der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Aber die Hürden dafür sind sehr hoch und ein entsprechender Antrag ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich.

2-Wochenfrist

Diese – ebenfalls sehr kurze – Frist müssen Sie einhalten bei

  • dem Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 410 StPO) oder Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG),
  • der Benennung eines Pflichtverteidigers.

Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.

Lassen Sie die Frist verstreichen, wird der Strafbefehl oder Bußgeldbescheid rechtskräftig. Versäumen Sie die Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers ordnet Ihnen das Gericht irgendeinen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei.

Strafverteidigung: Honorar

Da es uns wichtig ist, die Kosten unserer Tätigkeit für unsere Mandanten transparent zu gestalten, erhalten Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme Informationen zur Höhe der Gebühren.

Ein durchschnittliches Strafverfahren rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Erfordert die Bearbeitung des Mandats einen erhöhten Zeitaufwand, werden wir Ihnen eine Honorarvereinbarung vorschlagen, die sowohl Ihre Interessen, als auch unseren Zeitaufwand berücksichtigt.

Bei der Abrechnung nach RVG ergibt sich das Anwaltshonorar im Strafrecht aus den Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte. Nähere Informationen zu den Gebühren im Strafrecht und eine Beispielrechnung unter Berücksichtigung der Mittelgebühr finden Sie unter „Gebühren im Strafrecht„.

Sichere Kommunikationsmittel

Für einen sicheren Informationsaustausch bieten wir Ihnen sowohl die Kommunikation per verschlüsselter E-Mail mit PGP an, als auch den Upload/Download von Dateien über eine Cloud (in einem deutschen Rechenzentrum), zu der nur unsere Kanzlei Zugang hat.

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

 

Wir helfen auch Ihnen gern bei Ihrem Problem!