Und die Antworten auf diese Fragen
Bitte beachten Sie: Unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren vermitteln nur einen ersten Überblick. Denn diese können die Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Wenn Sie Beteiligter in einem Strafverfahren sind, können Sie für weitere Informationen und ein Beratungsgespräch gern Kontakt aufnehmen. Weitere Hinweise finden Sie auch unter Ablauf des Strafverfahrens, dem Strafrechts-Abc und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.
Fragen und Antworten zum Ermittlungsverfahren
Warum wurde ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet?
Wenn ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat vorliegt, leitet die Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren ein (§ 152 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Legalitätsprinzips sind die Behörden in diesem Fall verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen.
Der Anfangsverdacht kann sich beispielsweise aus einer Strafanzeige oder anderen dienstlich erlangten Erkenntnissen ergeben (z.B. Hinweise aus Insolvenzakten, die Mitteilung einer Bank zum Verdacht eines Subventionsbetruges o.ä.).
Soll/muss ich als Beschuldigter aussagen?
Nein! Sie haben das Recht zu schweigen! Und das sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Denn bereits während der polizeilichen Ermittlungen werden die Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf gestellt. Sie müssen sich weder mündlich noch schriftlich zu den Vorwürfen äußern.
Weitere Hinweise finden Sie unter Keine Aussage im Ermittlungsverfahren! und in dem Blogbeitrag „Soll man als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren aussagen?„.
Kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens: Einstellung gem.
– § 170 Abs. 2 StPO: In diesem Fall kann die Begehung einer Straftat nicht nachgewiesen werden;
– § 153 StPO: Die Einstellung erfolgt wegen Geringfügigkeit.
– § 153a StPO: Es werden Auflagen und Weisungen erteilt. Wurden diese erfüllt, wird das Strafverfahren endgültig eingestellt.
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ist (normalerweise) für Sie eine der bestmöglichen Varianten. Denn Sie haben Gewissheit zum Ausgang des Verfahrens und Sie müssen sich nicht einer Gerichtsverhandlung stellen.
Aber es gibt auch Nachteile: Ihre Anwaltsgebühren werden nicht erstattet.
Kann ein Beschuldigter die Ermittlungsakte einsehen?
Sie haben zwar einen Anspruch auf Akteneinsicht (unter Aufsicht) in amtlichen Diensträumen. Aber dieses Recht gilt nur, wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Daher werden Sie insbesondere zu Beginn der Ermittlungen keine Akteneinsicht erhalten.
Außerdem ist es meistens nicht möglich, auf der Grundlage dieser Akteneinsicht, eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Sie sollten daher einen Strafverteidiger beauftragen. Denn dieser erhält umfassende Akteneinsicht.
Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls oder erhebt Anklage.
Durchsuchung
Was muss ich bei einer Durchsuchung beachten?
Grundsätzlich gilt:
– Bewahren Sie die Ruhe!
– Machen sie keine Angaben – auch nicht in einem Gespräch nebenbei! Sämtliche relevanten Äußerungen von Ihnen werden im Durchsuchungsbericht festgehalten und können später gegen Sie verwendet werden.
– Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Kopie des Sicherstellungsprotokolls geben!
Weitere Hinweise finden Sie unter Durchsuchung.
Haftbefehl und Untersuchungshaft
Warum wird U-Haft (Untersuchungshaft) angeordnet?
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten nur angeordnet werden, wenn
– er der Tat dringend verdächtig ist,
– ein Haftgrund besteht und
– eine Verhältnismäßigkeit vorliegt (§ 112 StPO).
Haftgründe sind
– Flucht
– Fluchtgefahr,
– Verdunklungsgefahr,
– Wiederholungsgefahr,
– besonders schwere Straftaten.
Für die Ausstellung des Haftbefehls ist der Haftrichter zuständig. Er entscheidet, ob die Verhängung der U-Haft notwendig ist.
Als Rechtsmittel kommen Haftprüfung oder Haftbeschwerde in Betracht.
Kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?
Das ist gem. § 116 StPO möglich, aber selten der Fall. Das Gericht muss überzeugt sein, dass durch eine andere Maßnahme (beispielsweise regelmäßige Meldung bei der Polizei, u.a.) der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
Ein konkretes Beispiel haben wir unter Schwerer Raub: Mindeststrafe unterschritten beschrieben.
Pflichtverteidiger
Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers spielen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rolle. Denn ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung beigeordnet.
Dazu gehören u.a.:
– Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht,
– Vollstreckung von Untersuchungshaft
– Verdacht auf Verbrechen,
– drohendes Berufsverbot.
Ein Pflichtverteidiger ist spätestens zu bestellen, wenn die Anklage zugestellt wird.
Eine Beiordnung im Ermittlungsverfahren erfolgt bei Erwachsenen oft nur, wenn sich der Beschuldigte in einer Haftanstalt befindet.
In Jugendstrafverfahren wegen des Verdachts eines Verbrechens erfolgt die Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren.
Strafbefehl und Geldstrafe
Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist nur bei Vergehen möglich. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Verfahren. Denn eine Hauptverhandlung findet (zunächst) nicht statt. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, ist er vergleichbar mit einem schriftlichen Urteil.
In einem Strafbefehl können Geldstrafen festgesetzt, aber auch Fahrverbote verhängt. werden.
Sind Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Dann findet eine Hauptverhandlung statt.
Bitte beachten Sie: Die Strafe kann im Ergebnis der Hauptverhandlung auch höher ausfallen – das betrifft bei einer Geldstrafe nicht nur die Anzahl der Tagessätze, sondern insbesondere deren Höhe.
Denn die Staatsanwaltschaft hat beim Antrag auf Erlass des Strafbefehls das Einkommen des Beschuldigten geschätzt, wobei sie meist ein relativ geringes Nettoeinkommen zugrunde gelegt hat.
Deshalb sollten Sie sich zu den Chancen und Risiken eines Einspruchs durch einen Anwalt für Strafrecht beraten lassen.
Wie wird die Höhe einer Geldstrafe berechnet?
Die Höhe einer Geldstrafe ergibt sich aus der Anzahl der Tagessätze und deren Höhe. Die Anzahl beträgt mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach der Art und der Schwere der Tat.
Für die Höhe eines Tagessatzes berücksichtigt das Gericht das monatliche Nettoeinkommen des Täters pro Tag.
Bei einem Strafbefehl wird das Nettoeinkommen geschätzt. Beispielsweise beträgt die Höhe des Tagessatzes im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München, Kempten und Memmingen meist 40,00 €. Das entspricht einem mtl. Nettoeinkommen von 1.200,00 €.
Ist Ihr Einkommen höher, besteht bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl die Gefahr der „Verschlechterung“.
Das bedeutet: Selbst wenn es bei der Anzahl der Tagessätze bleibt, wird das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach oben korrigieren, was insgesamt zu einer höheren Geldstrafe führt. Deshalb müssen Sie bei einem Einspruch die Chancen und Risiken gegeneinander abwägen.
Die Hauptverhandlung
Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, folgt zunächst das Zwischenverfahren. Normalerweise wird dann das Hauptverfahren eröffnet.
Aber die Eröffnung des Hauptverfahrens kann auch abgelehnt werden. Das ist jedoch selten der Fall.
Was bedeutet eine Ladung zur Hauptverhandlung?
Wenn der Angeklagte eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten hat, ist er zum Erscheinen verpflichtet. Das kann vom Gericht auch durch polizeiliche Vorführung oder einen Haftbefehl erzwungen werden.
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Auch für den Zeugen ist das Erscheinen Pflicht. Erscheint er nicht, muss er mit Sanktionen rechnen. In Betracht kommen:
– Ordnungsgeld und/oder
– Vorführung durch die Polizei zum nächsten Termin.
Darüber hinaus können dem Zeugen auch die Kosten auferlegt werden, die entstanden sind, weil er nicht erschienen ist.
Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?
Das Gericht fragt zunächst die Personalien des Angeklagten ab. Danach wird die Anklageschrift vom Vertreter der Staatsanwaltschaft vorgelesen.
Im Anschluss belehrt das Gericht den Angeklagten, dass er sich zur Sache äußern oder schweigen kann. Ob eine Äußerung sinnvoll ist, kann nur für den konkreten Einzelfall entschieden werden.
Danach folgt die Beweisaufnahme: Es werden alle Beweismittel (Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Urkunden u.a.), die zur Klärung des Tatvorwurfs erforderlich sind, in die Hauptverhandlung eingeführt. Je nach Tatvorwurf und Umfang des Verfahrens kann die Beweisaufnahme sich auf einen Verhandlungstag beschränken, oder mehrere Tage umfassen.
Wenn das Gericht die Beweisaufnahme geschlossen hat, hält zunächst die Staatsanwaltschaft ihren Schlussvortrag. Danach erfolgt das Plädoyer der Verteidigung. Der Angeklagte hat im Anschluss die Gelegenheit, Gebrauch von seinem Recht auf das letzte Wort zu machen.
Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden.
Honorar
Was kostet ein Strafverteidiger?
Eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Denn das Honorar eines Strafverteidigers hängt unter anderem vom Verfahrensstadium, vom zuständigen Gericht und von der Anzahl der erforderlichen Verhandlungstermine ab.
Eine sinnvolle Strafverteidigung erfolgt nicht „von der Stange“ und über Textbausteine, sondern individuell. Daher werden wir Ihnen evtl. eine Honorarvereinbarung vorschlagen.
Oder wir rechnen ein durchschnittliches Strafverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Eine Beispielrechnung und weitere Hinweise finden Sie unter Gebühren im Strafrecht.
Ihnen wird vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben? Bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden oder Sie haben bereits eine Anklage erhalten?
Sie wünschen:
- Fachkompetenz
- langjährige Erfahrungen
- regelmäßige Informationen zu Ihrem Fall
- persönliche und individuelle Beratung
- kurzfristige Terminvereinbarung
- Kostentransparenz
Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren
E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513
Wir sind im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München, Kempten und Memmingen für Sie tätig. Aber wir nehmen Ihre Verteidigung auch gern bundesweit wahr.