Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume
Unsere Tätigkeit für Sie beginnt im besten Fall bereits bei der Wohnungsdurchsuchung (oder der Durchsuchung von Geschäftsräumen etc.). Denn so erhalten wir frühzeitig Kenntnis vom konkreten Tatvorwurf und evtl. einen ersten Eindruck von der Beweislage.
Daher kann bereits von Anfang an eine Verteidigungsstrategie erarbeitet und umgesetzt werden. So hätte z.B. in diesem Fall: „Strafrecht: Der lange Weg zur Gerechtigkeit“ der Weg zur Gerechtigkeit erheblich verkürzt und vereinfacht werden können.
Gerade im digitalen Zeitalter wird man schnell mit einem strafrechtlichen Vorwurf und unter Umständen auch mit einer überraschenden Durchsuchungsmaßnahme konfrontiert.
Auslöser können Forenbeiträge, eine ungewollte Verbindung zu verdächtigen Internetseiten (z.B. durch Pop Up) und manchmal sogar E-Mails mit einem verdächtigen Inhalt sein. Daneben finden Hausdurchsuchungen bei Verdacht auf ein strafbares Verhalten in vielen Delikts-Bereichen im allgemeinen Strafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht, im Betäubungsmittelstrafrecht, im Internetstrafrecht oder auch im Steuerstrafrecht statt.
Zweck der Durchsuchungsmaßnahme ist das Auffinden von Beweismitteln oder die Ergreifung des Beschuldigten.
Ihre Rechtsgrundlage ergibt sich aus den §§ 94 ff., §§ 102 ff., §§ 100a ff., § 110 StPO. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden.
Wie sollten Sie sich verhalten?
Grundsätzlich gilt: Ruhe bewahren!
Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Zur umfassenden Wahrung Ihrer Rechte sollten Sie einen Anwalt, möglichst einen Strafverteidiger, kontaktieren.
Denn Sie haben das Recht auf anwaltliche Beratung und Vertretung!
Wenn sichergestellt ist, dass Sie die Maßnahme nicht behindern und nicht zu anderen Personen oder Verdächtigen Kontakt aufnehmen, darf Ihnen ein Telefonat mit dem Anwalt nicht untersagt werden.
Bitten Sie darum, die Maßnahme bis zum Eintreffen des Anwalts zu unterbrechen, wenn Sie einen Anwalt kontaktiert haben. Äußern Sie sich in der Zwischenzeit nicht zum Sachverhalt!
Sie haben das Recht zu Schweigen!
Bewahren Sie weiterhin die Ruhe und machen Sie keine Aussage zur Sache!
Wenn Sie keinen Anwalt erreichen konnten:
- Auch hier gilt wiederum: Ruhe bewahren! Lassen Sie sich nicht nervös machen oder einschüchtern. Bleiben Sie in jedem Fall höflich und sachlich, auch wenn Ihnen das unter den gegebenen Umständen möglicherweise schwerfällt.
- Machen Sie auf keinen Fall Aussagen zur Sache! Alles, was Sie zum Sachverhalt sagen, kann u.U. negative Auswirkungen für Sie haben. Geben Sie nur Ihre Personalien an und lassen Sie sich nicht in ein Gespräch über den Sachverhalt verwickeln!
- Lassen Sie sich die Durchsuchungsanordnung zeigen! Es dürfen nur die dort bezeichneten Räumen durchsucht werden. Sie erfahren so auch, ob Sie als Verdächtiger oder als unverdächtiger Dritter angesehen werden.
- Lassen Sie sich den Dienstausweis des leitenden Beamten zeigen und notieren Sie die Daten (Name und Behörde).
- Ziehen Sie möglichst eine Person Ihres Vertrauens als Zeugen hinzu!
- Sie müssen nicht aktiv mitwirken! Sie sind lediglich zur Duldung verpflichtet!
- Sie müssen die PIN oder Passwörter für Ihr Handy oder andere Geräte nicht bekannt geben!
Beachten Sie auch:
Sie können die Maßnahme evtl. durch eine Mitwirkung beschleunigen oder Nachteile verhindern: Im Durchsuchungsbeschluss ist auch aufgeführt, nach welchen Gegenständen oder Unterlagen gesucht wird.
Daher ist es manchmal ratsam, den Ermittlern zu zeigen, wo Sie die betreffenden Unterlagen aufbewahren. Möglicherweise können Sie so vermeiden, dass die übrigen Räume durchsucht werden.
- Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden! Daten, die für das Ermittlungsverfahren nicht von Bedeutung sind, dürfen nicht erfasst werden.
- Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsberichts bzw. ein Sicherstellungsprotokoll geben! Achten Sie darauf, dass die Liste der Gegenstände, die mitgenommen werden sollen, vollständig ist.
- Kontaktieren Sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme einen Anwalt und lassen Sie sich beraten!
Sie können unsere Kanzlei selbstverständlich in jedem Abschnitt des Verfahrens mit Ihrer Verteidigung beauftragen – auch nach einer Wohnungsdurchsuchung oder noch später.
Sie haben weitere Fragen? Oder Sie haben eine Vorladung von der Polizei, einen Strafbefehl oder eine Anklage vom Gericht erhalten?
Sie wünschen:
- Fachkompetenz
- langjährige Erfahrungen
- regelmäßige Informationen zu Ihrem Fall
- persönliche und individuelle Beratung
- kurzfristige Terminvereinbarung
- Kostentransparenz
Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren
E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513
Wir sind im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München (I und II), Kempten und Memmingen für Sie tätig. Aber wir nehmen Ihre Verteidigung auch gern bundesweit wahr.
Anordnung der Durchsuchung
Die Anordnung muss Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume enthalten. Das Hinzuziehen von Durchsuchungszeugen ist erst zu Beginn der eigentlichen Durchsuchungshandlung erforderlich.
Ein Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam.
Die Maßnahme ist mit Erreichung des Durchsuchungszwecks beendet, d.h. wenn die gesuchte Person ergriffen, die gesuchte Sache in Verwahrung genommen, die gesuchte Spur gesichert wurde oder die Maßnahme erfolglos war. Einer ausdrücklichen Erklärung oder Aufhebung bedarf es nicht.
Allerdings ist eine Durchsuchungsmaßnahme noch nicht beendet, solange die Durchsicht der sichergestellten Geschäftsunterlagen nicht abgeschlossen ist.
Gegen eine noch andauernde Maßnahme kommt als Rechtsbehelf die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 304 StPO) in Betracht.
Bei Beanstandungen der Rechtmäßigkeit oder der Art und Weise der abgeschlossenen Maßnahme ist nach geltender Rechtsprechung auch ein Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung möglich.
Im Strafrecht, insbesondere bei Durchsuchungen, Verhaftungen und Vernehmungen, ist häufig eine schnelle anwaltliche Reaktion erforderlich.
Gerade in diesen Situationen werden ohne Strafverteidiger die schwerwiegendsten Fehler begangen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung und Vertretung hilft Ihnen bei der umfassenden Durchsetzung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen!
Unter Strafrechts-ABC finden Sie Informationen zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren. Weitere Hinweise finden Sie unter Ablauf des Strafverfahrens und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.