Es geht um Ihren Führerschein!
Es passiert täglich auf Deutschlands Straßen: Sie haben es eilig und übersehen die Geschwindigkeitsbegrenzung. Sie wollen den Sicherheitsabstand einhalten, aber das ist auf einem Großstadtring fast unmöglich. Die Aufzählung ließe sich weiter fortsetzen – der Bußgeldkatalog ist lang.
Wir vertreten Sie mit der Expertise und Leidenschaft eines erfahrenen Strafverteidigers – und wir nutzen – als Spezialisten im Verkehrsrecht – die neuesten rechtlichen Erkenntnisse und aktuellen technischen Begutachtungsverfahren.
14 Jahre Erfahrung
Wir vertreten Sie effektiv in allen Bereichen des Bußgeldrechts (VOWi)
Sicherheit
Der Informationsaustausch erfolgt über sichere Kommunikationsmittel
bundesweit
Wir sind auch bundesweit vor allen Amts- und Landgerichten für Sie tätig
digital
Dokumentenanalyse u.a Legal Tech-Anwendungen zu Ihrem Vorteil
Ihnen wird eine Geschwindigkeitsübertretung bzw. eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen und Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten?
Sie wünschen:
- Fachkompetenz
- langjährige Erfahrungen
- regelmäßige Informationen zu Ihrem Fall
- persönliche und individuelle Beratung
- kurzfristige Terminvereinbarung
- Kostentransparenz
Und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen?
Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren
E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513
Unter Online-Meldung Verkehrsordnungswidrigkeit haben Sie ebenfalls die Möglichkeit für eine unkomplizierte Datenübertragung in einer Bußgeldangelegenheit.
Was Sie zum Bußgeldverfahren wissen müssen
Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich im Gegensatz zum Verkehrsstrafrecht um einen vergleichsweise leichten Verkehrsverstoß. Der größte Teil der Verkehrsordnungswidrigkeiten betrifft folgende Verstöße gegen geltende Verkehrsregeln:
- Abstandsverstöße (Mindestabstand)
- Geschwindigkeitsverstöße
- Rotlichtverstöße
- Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Darüber hinaus gibt es weitere Aspekte, die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wichtig sind. Auf einige davon gehen wir nachfolgend ein.
Ablauf des Verfahrens bei VOWi
Verkehrsordnungswidrigkeiten können mit einem Verwarnungsgeld oder einem Bußgeld geahndet werden.
Verwarnung
Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Behörde Sie verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben (§ 56 Abs. 1 OWiG). Wenn Sie den Verkehrsverstoß anerkennen und das Verwarnungsgeld fristgerecht überweisen, ist die Sache erledigt.
Eine Verwarnung wird nicht im Verkehrszentralregister eingetragen und Sie erhalten keine Punkte.
Sind Sie aber nicht mit der Verwarnung einverstanden oder überweisen das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, wird aus der Verwarnung ein Bußgeldverfahren.
Zu beachten ist dabei auch, dass sich dann die Verwaltungsgebühren erhöhen und u.U. das eigentliche Bußgeld überschreiten können.
Bußgeldverfahren
Bei nicht geringfügigen Verkehrsverstößen oder Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Der Betroffene muss gehört werden. Sie können sich daher zu dem Vorwurf zu äußern. Möglich sind die sofortige Anhörung am Unfallort, die Übersendung eines Anhörungsbogens oder die Vorladung zu einer polizeilichen Befragung.
Aber Sie sind als Betroffener nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern! Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben.
Deshalb ist es wichtig, darauf zu achten, aus welchem Grund eine Anhörung erfolgen soll. Beachten Sie bitte, ob Sie als Täter oder lediglich als Zeuge befragt werden. Denn sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, sind Sie als Zeuge verpflichtet, wahrheitsgemäß zur Sache auszusagen.
Sie sind als Betroffener nicht verpflichtet, der Vorladung zu einer polizeilichen Befragung Folge zu leisten.
Wir empfehlen Ihnen, genau abzuwägen, wie Sie sich verhalten wollen. Denn wenn Sie sich nicht zur Sache äußern, besteht zwar einerseits keine Gefahr, dass Sie sich durch eine unbedachte Aussage selbst belasten. Aber andererseits können Sie so fehlerhafte Sachverhaltsdarstellungen von Zeugen oder den am Unfallort anwesenden Polizeibeamten nicht korrigieren.
Es ist es daher ratsam, sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen.
Ein Rechtsanwalt kann sich durch Akteneinsicht einen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen und Ihnen dann Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben.
Erlass des Bußgeldbescheids
Wenn Sie als Betroffener Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, der Sachverhalt aufgeklärt ist und eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Dieser enthält neben dem Tatvorwurf und dessen rechtlicher Einordnung, die Höhe des Bußgeldes und die Dauer des Fahrverbotes (wenn ein solches verhängt wurde). Meist werden auch die im Verkehrszentralregister einzutragenden Punkte angegeben.
Als Betroffener haben Sie nun zwei Möglichkeiten, zu reagieren:
- Sie erkennen den Bescheid an und zahlen das Bußgeld fristgerecht.
- Sie erkennen den Bußgeldbescheid nicht an und legen Einspruch ein.
Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
!
Für den Einspruch steht Ihnen nur eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingegangen sein muss.
Die entsprechende Behörde prüft den Sachverhalt nun nochmals. Kann Ihnen die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden, wird das Verfahren eingestellt.
Nach dem Einspruch
Wird der Bescheid nicht zurückgenommen, erfolgt die Übergabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet dann nach nochmaliger Überprüfung, ob bei dem zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt wird.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen!
Ein Verkehrsanwalt kennt nicht nur die umfangreiche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, sondern auch die prozessualen Möglichkeiten, um u.U. auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Denn die Akten sind bei Verkehrsordnungswidrigkeiten teilweise sehr dünn und sie werden digital geführt: Die erforderlichen Nachweise einzelner Schritte sind nicht immer vorhanden. Und ein Verteidigungsansatz ist manchmal erst in der Hauptverhandlung erfolgreich.
Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren
Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird – aus verschiedenen Gründen – auch als kleiner Bruder des Strafrechts bezeichnet. Und der Ablauf der Hauptverhandlung nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ähnelt dem Ablauf der Hauptverhandlung in einem Strafverfahren.
Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die Verhandlung findet also ggf. weit entfernt von Ihrem Wohnort statt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Gericht Sie vom persönlichen Erscheinen entbindet.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie an der Verhandlung teilnimmt. Das kann für den Betroffenen wichtig sein. Denn wenn ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung teilnimmt, ist für die Rücknahme des Einspruchs die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Das ist von Bedeutung, weil in Bußgeldsachen für die erste Instanz kein Verschlechterungsverbot gilt. D.h. das Ergebnis kann im Vergleich zum Bußgeldbescheid schlechter ausfallen.
Die Hauptverhandlung endet mit der Entscheidung des Gerichts durch
- Beschluss (Einstellung des Verfahrens) oder
- Urteil (Freispruch oder Verurteilung). Bei einer Verurteilung kann die Geldbuße niedriger sein, als im Bußgeldbescheid angegeben, gleich hoch sein oder höher ausfallen.
Sie haben weitere Fragen?
Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.
Aufgrund der modernen Kommunikationsmittel spielen Entfernungen zwischen den Mandanten, Behörden, Gerichten und uns keine oder nur eine untergeordnete Rolle.
Daher sind wir Bußgeldangelegenheiten und im Verkehrsrecht bundesweit für Sie tätig.