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Verkehrsrecht: Unfall mit Personenschaden

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 21.01.2024

Rettungshubschrauber des ADAC

Sie wurden Opfer eines Verkehrsunfalls in Landsberg am Lech oder Umgebung? Insbesondere (aber nicht nur) bei einem Unfall mit Personenschaden sollten Sie nicht auf anwaltliche Vertretung verzichten.

Denn schon bei (alleinigen) Sachschäden arbeiten die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit diversen Tricks: „Tricks der Versicherungen bei Unfallschäden„.

Ansprüche bei einem Verkehrsunfall

Bei einem Unfall mit Sachschäden haben Sie – je nach Sachverhalt – u.a. folgende Ansprüche:

  • Wiederbeschaffungswert,
  • merkantilem Minderwert,
  • Nutzungsausfall.

Bei einem Unfall mit Personenschaden stehen Ihnen – neben diesen Ansprüchen – oft weitere Ansprüche zu. Diese betreffen u.a.

  • den Haushaltsführungsschaden,
  • evtl. Verdienstausfall und
  • das Schmerzensgeld.

Schon bei einem Unfall mit Sachschäden ist es oft notwendig, der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Rechtslage zu verdeutlichen. Bei einem Unfall mit Personenschaden ist mehr erforderlich.

Bei einem Unfall mit Personenschaden kommt es einerseits auf die konkrete Situation und die Schwere des Personenschadens an. Und andererseits ist eine sehr ausführliche und durch Rechtsprechung belegte Argumentation zur Höhe der weiteren Forderungen, die aus dem Personenschaden resultieren, wichtig.

Dazu drei Beispiele:

HWS-Syndrom (Schleudertrauma)

Das Schleudertrauma ist eine der häufigsten Verletzungen, die bei Verkehrsunfällen auftreten. Denn schon ein relativ einfacher Auffahrunfall kann zu einem Schleudertrauma führen. Eine HWS-Distorsion wird meistens in drei Schweregrade eingeteilt:

Grad 1:

Dabei handelt sich um leichte Fälle mit Schmerzen im Bereich des Nackens und Hinterkopfes. Diese verursachen evtl. auch ein Steifheitsgefühl und/oder eine Überempfindlichkeit der Muskulatur. Es liegen geringe Bewegungseinschränkungen vor. Bei einer Röntgenuntersuchung gibt es keine Auffälligkeiten.

Grad 2:

Hier handelt es sich um mittelschwere Fälle. Neben den Symptomen des 1. Grades kommt es u.a. zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen Teilweise sind röntgenologisch Veränderungen feststellbar.

Grad 3:

Es handelt sich hier um schwere Fälle. Die Beschwerden treten sofort auf. Und die Verletzungen sind sehr schmerzhaft Die Funktionstüchtigkeit der Halsmuskulatur ist eingeschränkt. Röntgenologisch sind u.a. Risse und Frakturen feststellbar.

Schmerzensgeld bei Schleudertrauma

Es gibt keine festen Sätze für die Bemessung eines Schmerzensgeldes bei einem Schleudertrauma. Aber berücksichtigt werden neben einem evtl. eigenen Mitverschulden insbesondere

  • der Schweregrad der HWS-Distorsion und
  • die Dauer der Krankschreibung.

Bei einer HWS-Distorsion 1. Grades ohne – oder mit späterem – Arztbesuch wird eine Schmerzensgeldzahlung durch die gegnerische Versicherung daher oft zunächst verweigert. Aber durch eine ausführliche Argumentation kann ein Anwalt für Verkehrsrecht evtl. die Zahlung eines Schmerzensgeldes im dreistelligen Bereich erreichen.

Daher sollte das Opfer eines Verkehrsunfalls möglichst zeitnah ein ärztliches Attest einholen. Und die Verletzungen und Schmerzen sollten genau dokumentiert werden,

Es kommt dabei immer auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an.

HWS: Ein Beispiel

Der Unfall ereignete sich in der Nacht zum 24. Dezember auf der Autobahn – ein Fahrzeug stand nach einer Kurve unbeleuchtet auf der mittleren Spur. Mein unschuldig in diesen Verkehrsunfall verwickelter Mandant war Fahrer eines nachfolgenden PKW. Und er hatte umsichtig reagiert und so vermutlich das Leben der Insassen in seinem Auto und das der Unfallverursacherin gerettet.

Trotzdem war die Aufprallgeschwindigkeit zu hoch, um einen Personenschaden zu vermeiden. Seine Beifahrerin erlitt eine HWS-Verletzung 1. Grades. Sie suchte einen Arzt auf und musste für mehrere Tage eine Halskrause tragen.

Eine Krankschreibung erfolgte wegen der Weihnachts-Feiertage und des darauf folgenden “Brückentages” und Wochenendes nicht. Aber die Unfallfolgen waren für die Beifahrerin spürbar. Sie hatte nach dem Unfall mehrere Schwindelattacken und konnte Weihnachten nicht mit der Familie feiern.

In diesem Fall zahlte die gegnerische Versicherung ein Schmerzensgeld im höheren dreistelligen Bereich.

Unfall mit schwerem Personenschaden

Es gibt m.E. keine Definition des schweren Personenschadens bei einem Verkehrsunfall. Meistens ist aber von schweren Verletzungen die Rede, wenn eine Operation und ein mehrtägiger stationärer Aufenthalt erforderlich ist.

Das Unfallopfer war in diesem Fall ein Fahrradfahrer. Die physischen Unfallfolgen bestanden u.a. in einer Schultergelenksprengung mit wahrscheinlichen Folgeschäden.

Die Unfallabwicklung war aufwendig. Aber das ist bei schweren Personenschäden leider der Normalfall – siehe „Unfall mit schwerstem Personenschaden„.

Hier bewegten wir uns noch in einem Bereich von unter einem Jahr der Schadensabwicklung. Und das war nur möglich durch einen umfangreichen Schriftwechsel mit mehrfacher und nachdrücklicher Geltendmachung der Schäden.

Sachlich nicht gerechtfertigte Einwände der Versicherung

Zunächst ging es um die Frage, ob das Fahrrad meines Mandanten beleuchtet war. Die Unfallverursacherin glaubte – oh Wunder – kein Licht gesehen zu haben. Aber der Unfallbericht der Polizei diesbezüglich war eindeutig.

Die Fahrradbeleuchtung war nicht nur überobligatorisch und funktionstüchtig. Sie brannte auch noch, als – kurz nach dem Unfall – ein Zeuge und später die Polizei am Unfallort eintrafen.

Trotzdem behauptete die gegnerische Versicherung monatelang eine Mitschuld meines Mandanten wegen angeblich fehlender Beleuchtung. Irgendwann haben sie es dann aufgegeben.

Die Forderungen meines Mandanten betrafen – neben dem defekten Fahrrad – u.a.

  • den Verdienstausfallschaden
  • den Haushaltsführungsschaden
  • das Schmerzensgeld

Ich kann mich an dieser Stelle kurz fassen: Trotz unserer ausführlichen Argumentation versuchte die gegnerische Versicherung Streichungen an allen drei Positionen vorzunehmen.

Bei dem Haushaltsführungsschaden und dem Schmerzensgeld kommt es auf die jeweiligen Argumente an – unsere waren stichhaltig und durchsetzbar. Der Verdienstausfallschaden bei einem Arbeitnehmer kann (anders, als bei einem Selbständigen) relativ einfach ermittelt werden. Aber auch da hatte die gegnerischen Haftpflichtversicherung (unberechtigte) Einwände.

Wahrscheinliche oder mögliche Folgeschäden

Während die o.a. Positionen konkret beziffert wurden, war das für die wahrscheinlichen Folgeschäden (Arthrose) noch nicht möglich. Diese ergaben sich zwar aus ärztlichen Stellungnahmen. Aber sie waren noch nicht eingetreten. Daher muss – nicht nur bei Folgeschäden – auf die Verjährung (§ 195 BGB) geachtet werden,

D.h. Wir forderten ein Anerkenntnis der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinsichtlich der künftigen Schäden mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Zum Anerkenntnis für zukünftige Schäden hat sich die gegnerische Versicherung zunächst überhaupt nicht geäußert.

Wir standen bereits kurz davor, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Und das habe ich der gegnerischen Versicherung auch mitgeteilt. Offenbar gab es dort dann einen Kosten/Nutzen-Vergleich. Die von uns geltend gemachten Ansprüche waren gut dokumentiert und nicht überhöht.

Abfindungsvergleich

Die Forderung zur Anerkennung der künftigen Schäden hätte für die Versicherung einen nicht kalkulierbaren finanziellen Aufwand für die Zukunft bedeutet. Versicherungen versuchen das zu umgehen, indem sie einen Abfindungsvergleich anbieten.

Als gerechter Ausgleich für alle Forderungen – auch die zukünftigen – sollen alle Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche abgegolten sein. Die Versicherung hat so den Vorteil, dass sie eine langjährige Sachbearbeitung und noch unbestimmte Forderungen abwenden kann.

Und das Unfallopfer hat den Vorteil, dass die Zahlung bei einem Abfindungsvergleich höher ist, als die bereits geltend gemachte Forderung.

Aber ein Abfindungsvergleich ist mit Chancen und Risiken verbunden.

Die Chancen:

  • die Zahlung ist i.d.R. höher, als die bereits bezifferte Forderung,
  • ein aufwändiges Gerichtsverfahren ist nicht erforderlich,
  • keine psychische Belastung durch ein (langes) Gerichtsverfahren, in dem auch häufig weitere ärztliche Atteste und Gutachten vorgelegt werden müssen.

Die Risiken eines Abfindungsvergleichs:

Wurde ein Abfindungsvergleich geschlossen, ist die Sache erledigt. Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Das gilt (normalerweise) auch, wenn sich später Unfallfolgen ergeben, die zunächst nicht vorhersehbar waren.

Daher ist hier eine umfangreiche anwaltliche Beratung erforderlich. Denn das Unfallopfer muss die Chancen und Risiken gut gegeneinander abwägen.

Ich habe meinen Mandanten zu dem vorliegenden Abfindungsvergleich umfassend beraten. Die durch die gegnerische Versicherung angebotene Zahlung, war fast doppelt so hoch, wie unsere ursprüngliche Forderung. Mein Mandant hat den Abfindungsvergleich angenommen.

Unfall mit schwerstem Personenschaden

Eigentlich gibt es die Beschreibung „schwerst verletzt“ im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nicht. Zwar wird sie manchmal verwendet, aber es gibt dafür keine konkrete Definition. Ich verwende diesen Begriff hier im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Verletzungen.

Abgesehen von einem Verkehrsunfall mit Todesfolge handelt es sich bei einem derartigen Sachverhalt um das schwerste Unfallgeschehen. Hier war zunächst für ca. 14 Tage nicht klar, ob mein Mandant den Unfall überleben würde.

Bei derartigen Unfallfolgen ist die Unfallabwicklung immer langwierig. Und bei lebensbedrohlichen Verletzungen haben Sie ohne Anwalt keine Chance.

Die Unfallabwicklung

Die Unfallabwicklung und die erforderliche Vorgehensweise ist abhängig vom Einzelfall. Hier war zunächst nicht klar, ob mein Mandant überlebt. Sicher war aber, dass er bis auf Weiteres kein Einkommen erzielen würde. Denn er war selbständig tätig.

Da mein Mandant zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war, mussten wir über das Jugendamt sofort eine Regelung finden. Später meldete sich ein Anwalt für die Unterhaltsberechtigte.

Während wir die Zahlung für die Unterhaltsberechtigte über den gesamten Zeitraum sicher stellten, hat dieser Anwalt sein unangemessenes und moralisch fragwürdiges Verhalten bald bereut.

Nach meinem entsprechenden Hinweis erhielt er eine Rüge der zuständigen Anwaltskammer.

Unfall mit schwerstem Personenschaden: Schuldfrage

Bei einem derartigen Verkehrsunfall gibt es zunächst nur einen vorläufigen Polizeibericht. Normalerweise wird die zuständige Staatsanwaltschaft sofort – noch während die Polizei vor Ort ist – eingeschaltet. Und es wird ein Gutachter beauftragt. Dieser soll aufgrund der Situation vor Ort und der Spurenlage zum Unfallgeschehen Stellung nehmen.

Das war auch hier der Fall. Denn es war zunächst nicht klar, ob meinen Mandanten eine Mitschuld trifft. Zwar war es eindeutig, dass die Unfallverursacherin die Vorfahrt nicht beachtet hatte. Aber es gab unterschiedliche Zeugenaussagen zur Geschwindigkeit, mit der mein Mandant gefahren war.

Zeugenaussagen sind immer subjektiv. Das trifft erst recht bei einem Unfall mit schwerstem Personenschaden zu. Denn die Zeugen haben gerade erlebt, dass das Opfer mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht wurde und die Überlebenschancen möglicherweise gering sind. Daher müssen derartige Zeugenaussagen relativiert werden.

Da mein Mandant keinerlei Einkünfte erzielte, das Gutachten über mehrere Wochen noch nicht vorlag und eine überwiegende Schuld der Unfallverursacherin feststand, forderte ich zunächst eine relativ geringe Zahlung von der gegnerischen Versicherung.

Diese erfolgte problemlos. Aber das änderte sich danach sehr schnell.

Denn aufgrund des Gutachtens war nach einigen Wochen klar, dass meinen Mandanten keine Mitschuld traf.

Schadensersatz für das Unfallfahrzeug

Eine weitere Forderung zur Zahlung eines Pauschalbetrages wurde durch die gegnerische Versicherung abgelehnt. Das Argument: Der Vorschuss ist ausreichend. Zu diesem Zeitpunkt hatte mein Mandant nicht einmal 25% seines Einkommens (entgangener Gewinn) erhalten.

Sachschaden

Aber die Sachschäden (Totalschaden am Unfallfahrzeug etc.) konnten bereits konkret beziffert werden. Daher machte ich zunächst diese Schäden geltend, damit mein Mandant wenigstens etwas Geld zur Verfügung hat.

Aber selbst bei diesen Schäden strich die gegnerische Versicherung einige Positionen. Es war weiterer Schriftwechsel erforderlich, um wenigstens für diesen Schaden einen vollumfänglichen Ausgleich zu erhalten.

Entgangener Gewinn

Da die gegnerische Versicherung einige Monate später immer noch nicht bereit war, weitere Zahlungen zu leisten, legte ich eine konkrete Abrechnung für den entgangenen Gewinn vor.

Die Versicherung reagierte mit einer eigenen – gekürzten – Abrechnung und zahlte einen weiteren Pauschalbetrag – anrechenbar auf alle Forderungen.

Die Zahlung, die mein Mandant bis dahin erhalten hatte, war ein Witz. Ich forderte eine weitere Pauschalzahlung. Die gegnerische Versicherung lehnte ab.

Haushaltsführungsschaden, Arztkosten etc.

Als Selbständiger war mein Mandant privat versichert. Und seine Arztkosten waren erheblich. Den Haushaltsführungsschaden hatte ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht. Und die Pauschalzahlungen für den entgangenen Gewinn waren zu gering.

Ich begann, sämtliche Forderungen meines Mandanten konkret zu beziffern. Diese betrafen u.a.

  • den entgangenen Gewinn,
  • den Haushaltsführungsschaden,
  • die Arztkosten,
  • ein vorläufiges Schmerzensgeld.

Denn das Schmerzensgeld konnten wir noch nicht konkret beziffern, weil mein Mandant sich ständig weiteren Operationen unterziehen musste und der Unfallschaden noch nicht vollumfänglich absehbar war. Weitere Folgeschäden waren sehr wahrscheinlich. Aber dazu gab es noch keine ärztlichen Stellungnahmen.

Die gegnerische Versicherung zahlte einen weiteren Pauschalbetrag – anrechenbar auf alle Forderungen.

Pauschalzahlungen der Versicherung

Da die gegnerische Versicherung nach den konkreten Forderungen jeweils weitere Pauschalzahlungen ablehnte, war innerhalb der Verjährung nur eine Vorgehensweise möglich:

Ich machte alle 6 Monate konkrete Ansprüche geltend. Die Versicherung zahlte darauf hin jeweils einen Pauschalbetrag.

Wenigstens erhielt mein Mandant einige Zahlungen. Aber wir näherten uns langsam der Verjährung.

Wir forderten daher ein Anerkenntnis der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinsichtlich aller Schäden mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Die Versicherung rechnete die bisherigen Pauschalzahlungen auf das Schmerzensgeld an.

Aber die weitergehende Erklärung war nicht ausreichend für die Hemmung der Verjährung. Die gegnerische Versicherung zahlte jedoch einen weiteren Pauschalbetrag.

Wir fühlten uns trotzdem veräppelt. Denn so würde Verjährung eintreten. Eine Klage war daher erforderlich.

Unfall mit Personenschaden: Das Gerichtsverfahren

Glücklicherweise war mein Mandant rechtsschutzversichert. Denn bei einer Klage im höheren fünfstelligen Bereich sind die Kosten erheblich.

Und die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung meines Mandanten war hervorragend

Denn der Klageentwurf reichte für die Bestätigung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung. Und das ist nicht immer der Fall – erst recht nicht bei dem hohen Gegenstandswert des Verfahrens.

Aber das Gerichtsverfahren war gewöhnungsbedürftig. Und das betraf nicht das Gericht, sondern den gegnerischen Anwalt.

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Haftpflichtversicherungen haben Anwaltskanzleien, die sie ständig mit einer Unfallabwicklung beauftragen. Daher sollten Sie auch darauf achten, wen Sie als Unfallopfer mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Dem gegnerischen Kollegen war der Akteninhalt offenbar nicht ausreichend bekannt. Es bedurfte mehrerer Schriftsätze – und Verhandlungen – um ihn halbwegs für die konkreten Forderungen zu interessieren.

Nach einer weiteren Pauschalzahlung hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung inzwischen jegliche Zahlungen eingestellt, um meinen Mandanten unter Druck zu setzen.

Nach mehreren Verhandlungen – und einem weiteren medizinischen Notfall, der meinen Mandanten betraf – bestand von beiden Seiten Vergleichsbereitschaft. Das Gericht hatte die Eckpunkte im Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung bereits spezifiziert.

Trotzdem bedurfte es von unserer Seite mehrerer Schriftsätze, um den – immer noch ahnungslosen und unvorbereiteten – Gegenanwalt zu einem konkreten Vergleich zu bewegen.

Fazit:

Der Vergleich wurde geschlossen. Die Gegenseite hat auf eine Forderung, die im Vergleich enthalten ist, nicht reagiert. Daher sind nunmehr Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich.

Selbst mit anwaltlicher Vertretung ist die Durchsetzung Ihrer Rechte bei einem Unfall mit Personenschaden oft mühsam.

Aber die Erfahrung zeigt: Ohne eigenen Anwalt haben Sie – insbesondere (aber nicht nur) bei einem Verkehrsunfall mit einem Personenschaden – keine Chance!

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

 

Oder Sie hatten einen Verkehrsunfall und benötigen einen Anwalt für Verkehrsrecht? Wir helfen Ihnen!

Wir sind in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.

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