Bei einem zu hohen Spritverbrauch eines Neuwagens, der deutlich höher liegt, als in dem Verbrauchsprospekt angegeben wurde, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten (OLG Hamm, Urteil vom 7.02.2013, Az. I-28 U 94/12)
Rücktritt vom Vertrag
Der Kläger hatte im Jahr 2009 einen PKW mit 140 PS und CVT-Automatikgetriebe zum Kaufpreis von 20.260,00 EUR erworben. In dem Verbrauchsprospekt. war angegeben, dass das Fahrzeug folgende Mengen Super-Kraftstoff verbraucht: Verbrauch 5,6 l/100km nach 1999/100 EG
- innerorts 10,3
- außerorts 6,2
- kombiniert 7,7
Nachdem der Käufer gegenüber dem Vertragshändler beanstandet hatte, dass die Verbrauchswerte zu hoch sind, weil der Verbrauch durchschnittlich 13 l/100 km beträgt und die Werkstatt ergebnislos versucht hatte, die Verbrauchswerte zu optimieren, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verfolgte diesen Anspruch klageweise.
Kraftstoffverbrauch überschritt Erheblichkeitsgrenze
Im Verfahren vor dem Landgericht hatte der beklagte Verkäufer darauf hingewiesen, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte nach einem herstellerübergreifend standardisierten Messverfahren ermittelt worden seien. Es stelle keinen Mangel dar, wenn die Verbrauchswerte im Alltagsbetrieb darüber lägen, weil die tatsächlichen Verbrauchswerte auch von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung abhingen.
Im Ergebnis eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass der kombinierte Kraftstoffverbrauch mit 8,6 l/100km 11,7% über der Herstellerangabe von 7,7 l/100km lag und damit i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB die vom BGH angenommene Erheblichkeitsgrenze von 10% überschritt.
Zu hoher Spritverbrauch: Entscheidung des OLG Hamm
Das Landgericht gab der Klage statt.
Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das OLG bestätigte, dass der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW verlangen kann.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht ergibt sich daraus, dass dem vom Kläger gekauften Fahrzeug i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlte, die er nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte.
Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich des zurückzuzahlenden Kaufpreises für die bisherige Fahrzeugnutzung ein Abzug vorzunehmen ist, der mit 3.059,26 EUR berechnet wurde.
Der Händler muss 17.200,74 EUR an den Käufer des PKW zurückzahlen.
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