Wenn ein Verkäufer im Rahmen einer eBay-Auktion Angaben zur Beschaffenheit des Artikel macht, stellen diese ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
Entsprechen diese Angaben jedoch nicht den Tatsachen, kann das auch bei einem privaten Verkäufer zur Unwirksamkeit eines eBay-Gewährleistungsausschlusses führen.
Fehlerhafte Beschaffenheitsangaben
Ein privater eBay-Verkäufer hatte in einer Auktion einen PKW zum Verkauf angeboten und in der Artikel-Beschreibung u.a. darauf verwiesen, dass dieser „scheckheftgepflegt“ sei. Nach Auktionsende wurde zwischen Verkäufer und Käufer ein separater schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen. Dabei wurde jegliche Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
Allerdings stellte der Käufer dann später fest, dass das Fahrzeug entgegen der Beschreibung in der Auktion doch nicht scheckheftgepflegt war. Und er trat vom Kaufvertrag zurück.
KG Berlin, Urteil vom 17.06.11
Das Kammergericht (Az. 7 U 179/10 ) hat entschieden, dass der Verkäufer sich nicht auf den eBay-Gewährleistungsausschluss berufen kann, da der PKW nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat.
Eine Artikelbeschreibung, die Angaben zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes enthält, ist nicht lediglich als unverbindliche Werbeaussage einzuordnen, sondern stellt eine rechtsverbindliche Erklärung dar, an die der Verkäufer gebunden ist.
Das Gericht hat bestätigt, dass eine Beschaffenheitsangabe Grundlage des Vertrages ist und somit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 BGB darstellt.
Auch der zusätzlich geschlossene schriftliche Kaufvertrag führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn bereits mit Ende der eBay-Auktion ist ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Der später vereinbarte eBay Gewährleistungsausschluss umfasst die zuvor durch das Angebot ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht.
Der Käufer ist daher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen.