Tel: 081916474513 oder E-Mail senden

Allgemeines Strafrecht

langer Gang - fächerartige Säulen seitlich, Perspektive, Hoffnung

Strafverteidigung im Allgemeinen Strafrecht

Der Begriff „Allgemeines Strafrecht“ ist nicht gesetzlich definiert. Meistens wird er im Zusammenhang mit Delikten verwendet, die im Strafgesetzbuch geregelt werden und die nicht zu einem Spezialgebiet des Strafrechts gehören.

Anders formuliert: Es handelt sich bei den entsprechenden Delikten im Wesentlichen um „Alltagskriminalität“.

Unter Strafrechts-ABC finden Sie Informationen zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren. Weitere Hinweise finden Sie unter Ablauf des Strafverfahrens.

Ihre Rechte im Strafverfahren

Sie werden beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben? Dann stehen Ihnen verschiedene Rechte zu:

Sie haben das Recht zu Schweigen.

Denn Sie müssen sich nicht selbst belasten. Daher sollten Sie von Ihrem Schweigerecht (zunächst) Gebrauch machen. Ob es sinnvoll ist, eine Aussage zum Sachverhalt zu machen, kann später immer noch entschieden werden.

Sie sind auch nicht verpflichtet, bei oder nach einer Durchsuchung der Polizei die Zugangsdaten für Ihr Handy oder den Computer zu nennen. Und das sollten Sie auch nicht tun.

Sie haben das Recht auf anwaltliche Vertretung

Auch von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen – und das bestenfalls frühzeitig. Zwar kann die Verteidigung auch erfolgreich sein, wenn der Verteidiger erst nach Zustellung der Anklage oder des Strafbefehls beauftragt wird. Aber bis dahin haben Sie bereits verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten „verschenkt“.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage bzw. Strafbefehl vom Gericht erhalten? Oder bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden? Und Sie suchen einen Anwalt für allgemeines Strafrecht oder spezielle Bereiche des Strafrechts?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren

E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513

Wir verteidigen Sie bei allen Delikten im Allgemeinen Strafrecht im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München I + II, Kempten und Memmingen, nehmen Ihre Verteidigung aber auch gern bundesweit wahr.

Vergehen – Verbrechen

Bei Straftaten ist zwischen Vergehen und Verbrechen zu unterscheiden. Verbrechen sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr bedroht sind. Dagegen sind Vergehen Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind.

Zu den Vergehen im allgemeinen Strafrecht gehören u.a.:

Zwar werden (weniger schwerwiegende) Betäubungsmitteldelikte teilweise auch als „Alltagskriminalität“ angesehen. Aber sie gehören nach der o.a. Definition nicht zum allgemeinen Strafrecht. Denn sie sind im Betäubungsmittelgesetz geregelt.

Verbrechen im allgemeinen Strafrecht sind u.a.:

  • Schwere Körperverletzung
  • Raub
  • Brandstiftung / Schwere Brandstiftung

Mord und Totschlag sind ebenfalls Verbrechen. Aber sie gehören nicht zum allgemeinen Strafrecht. Denn es handelt sich bei diesen Delikten keineswegs um „Alltagskriminalität“. Für vorsätzlich begangene Tötungsdelikte wird meist der Begriff „Kapitalstrafrecht“ verwendet.

Amtsgericht

Das Amtsgericht ist insbesondere zuständig, wenn keine

  • ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts gegeben ist,
  • höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Der Strafrichter ist als Einzelrichter zuständig bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist.

Das Schöffengericht ist in allen übrigen Fällen zuständig. D.h. die Zuständigkeit gilt für Verbrechen und bei einer Straferwartung von über zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Landgericht

Das Landgericht ist zuständig bei

  • Schwurgerichtssachen,
  • sonstigen Verbrechen oder Vergehen, wenn eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist.

Jugendgerichte

Die Regelungen für die sachliche Zuständigkeit der Jugendgerichte sind ähnlich den o.a.

Weitere Hinweise dazu finden Sie unter Zuständigkeit der Jugendgerichte.

Allgemeines Strafrecht: Pflichtverteidiger

Wir übernehmen auch gern Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger. Aber Pflichtverteidigung steht nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit der finanziellen Situation des Beschuldigten.

Während im Zivil- oder Familienrecht einem Beteiligten bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, sind die Voraussetzungen im Strafrecht anders geregelt.

i

Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen in den Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung beigeordnet.

Dazu gehören u.a. folgende Konstellationen:

  • Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
  • Vollstreckung von Untersuchungshaft
  • Verdacht auf Verbrechen
  • drohendes Berufsverbot

Daher liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vor, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Und Sie haben dann Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Dieser ist spätestens zu bestellen, wenn die Anklage zugestellt wird.

Aber auch vorher ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das beantragt. Jedoch ist das nur zwingend erforderlich, wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet. Falls das nicht der Fall ist, liegt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Allerdings sollten Sie in keinem Fall auf anwaltlichen Beistand im Ermittlungsverfahren verzichten. Und das gilt nicht nur bei dem Verdacht eines Verbrechens, sondern für jedes Strafverfahren (siehe auch „Strafverteidiger beauftragen – Zeitpunkt“).

Verteidigung im Strafverfahren

Unsere Tätigkeit bei der Verteidigung in einem Strafverfahren ist Einzelfall bezogen. Daher werden wir Sie bereits im ersten Gespräch um eine kurze Darstellung des Sachverhalts bitten.

Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Daher können Sie jeden Aspekt mit uns besprechen. Teilweise sind zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Denn am Anfang jeder Verteidigung steht die Akteneinsicht.

In unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren finden Sie verschiedene Hinweise zu Verteidigungsstrategien.

Akteneinsicht

Zwar haben Sie – auch wenn Sie nicht anwaltlich vertreten werden – einen Anspruch auf Akteneinsicht (unter Aufsicht) in amtlichen Diensträumen (§ 147 Abs. 4 StPO). Aber dieses Recht gilt nur, wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Daher werden Sie insbesondere zu Beginn der Ermittlungen keine Akteneinsicht erhalten. Außerdem ist es meistens nicht möglich, auf der Grundlage dieser Akteneinsicht, eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Dagegen kann Ihr Verteidiger einen Antrag auf umfassende Akteneinsicht stellen. Er erhält so einen Überblick über die konkrete Beweislage und kann gemeinsam mit Ihnen die nächsten Verteidigungsschritte festlegen.

Nach der Akteneinsicht

Abhängig von der Beweislage und der konkreten Situation, wird Rechtsanwältin Andresen u.a. mit Ihnen erörtern, ob es sinnvoller ist, weiter zu schweigen, oder eine Stellungnahme abzugeben. Wenn es angebracht ist, sich zur Sache zu äußern, geben wir eine Stellungnahme für Sie ab. Oft sind damit auch Anregungen zu weiteren Ermittlungen verbunden.

Eine Einschätzung zum Ausgang des Verfahrens kann zu diesem Zeitpunkt teilweise nur vorläufig sein. Denn in der Hauptverhandlung kann es Überraschungen geben – und zwar in positiver, als auch in negativer Hinsicht.

Zum Beispiel haben Zeugenaussagen eine eigene Dynamik. Zwar lässt sich diese nicht immer vorhersehen. Aber gerade hier liegt auch Verteidigungspotential. Denn durch eine Analyse der Zeugenaussagen und den Vergleich mit den Beweismitteln können wir gemeinsam mit Ihnen die Schwerpunkte erarbeitet, auf die wir in der Hauptverhandlung besonderen Wert legen.

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

 

Wir sind bundesweit für Sie tätig.