Darf ein Strafverfahren Spaß machen?
Immerhin ist es eine ernste Angelegenheit – für den Mandanten steht viel auf dem Spiel. Aber für die beteiligten Juristen, sei es nun als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt (das jeweilige „in“ natürlich inbegriffen :-)) ist es auch ein Beruf. Und ein Beruf sollte (auch) Spaß machen (dürfen)!
Kann ein Gerichtsverfahren Spaß machen?
Es kann! Das ist aber eher die Ausnahme. Meistens ist es Kampf – der Kampf für den Mandanten und damit gegen die andere Partei und den gegnerischen Anwalt.
Im Strafverfahren ist es der Kampf für die Rechte des Mandanten in der Auseinandersetzung mit den Machtorganen des Staates.
Normalerweise sollte schon dieser Kampf Spaß machen.
Aber letztendlich wird er geprägt durch den Ausgang des Verfahrens. Dann ist es jedoch der Sieg, der den Spaßfaktor bringt, nicht das Verfahren selbst. Und wenn der Verfahrensausgang nicht den Erwartungen (den eigenen bzw. denen des Mandanten) entspricht, kann von Spaß keine Rede sein.
Gerechtigkeit im Strafrecht
Anwälten wird nachgesagt, öfter den folgenden Spruch zu zitieren:
„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“
Ich würde und werde diese Redewendung niemals verwenden. Und ich habe sie auch noch nie von Kollegen gehört, erstaunlicherweise jedoch bereits zweimal von verschiedenen Richterinnen (jeweils während einer Gerichtsverhandlung im Zivil- bzw. Arbeitsrecht) in München. Der Spruch weist darauf hin, dass Gerechtigkeit manchmal nur ein Zufallsprodukt ist. Richterinnen, die sich bei ihrer Entscheidungsfindung auf den Zufall berufen – was für ein Armutszeugnis!
Dieter Hildebrandt hat es so formuliert:
„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“
Und da es um Strafrecht geht:
Es gibt Strafverfahren, bei denen man sich nach der Urteilsverkündung fragt, weshalb Richter oder Richterin sich die Mühe einer mündlichen Verhandlung gemacht haben …..
In der Sozialpsychologie wird die Trägheit, sich auf neue, abweichende Informationen einzulassen, als Inertia-Effekt bezeichnet ……
Und es gibt Strafverfahren, die sind anders und einzigartig.
Einzigartig in diesem Verfahren war bereits der Beginn: Keine Vorschriften zur Sitzordnung, sondern der Hinweis des Vorsitzenden an die beiden Angeklagten und ihre Verteidiger, dass sie wählen können, ob sie zu viert an dem (für drei Personen gedachten) Anwaltstisch oder „traditionell“ (Anwälte oben am Anwaltstisch, die Angeklagten jeweils davor) Platz nehmen wollen. Wir haben uns für „kuscheln“ zu viert auf der Anwaltsbank entschieden.
Der Anklage lag der Verdacht einer Körperverletzung mit unterschiedlicher Tatbeteiligung zum Nachteil von zwei Personen zugrunde.
Was ist Körperverletzung?
Die „einfache“ Körperverletzung ist in § 223 Abs. 1 StGB geregelt. Tatbestand einer Körperverletzung ist entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen.
Der Täter einer Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 223 StGB ist der Grundtatbestand der Körperverletzung. Alle anderen Qualifikationen der Körperverletzung bauen auf dieser Norm auf.
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird nur auf Antrag verfolgt. Es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Eine kleine „Bar“ in einer kleinen Stadt im Ostallgäu bildete den Ausgangspunkt des Dramas. Dort gibt es Stammgäste und ab und zu auch Gelegenheitsgäste. Es war Pfingsten: Es wurde gefeiert und es war bereits nach 2.00 Uhr (nachts). An kritischen Stellen war es eng in der „Bar“ – die kleine Kneipe in der kleinen Stadt heißt tatsächlich „Bar“. Vor dem Gang, der zu den Toiletten führt, tanzten einige Frauen. Stammgäste unterhielten sich. Ein Pärchen versöhnte sich – oder auch nicht. Und einer der Gelegenheitsgäste (der Mitangeklagte) rempelte auf dem Weg zur Toilette versehentlich einen Stammgast an.
Widersprüchliche Zeugenaussagen
Bereits hier begannen die Schwierigkeiten bei der Aufklärung des Sachverhalts. Die obige Version beruht auf den Angaben meines Mandanten. Sie wurde durch den Mitangeklagten und – teilweise – durch Zeugen bestätigt. Ein Stammgast, der angab, später geschlagen worden zu sein, war sich absolut sicher, keinen Streit mit seiner Freundin gehabt zu haben, weshalb es auch keiner Versöhnung bedurfte. Der Wirt, der später ebenfalls geschlagen worden sein soll, bestätigte jedoch den Streit.
Die Konstellation war klassisch: Die beiden Angeklagten waren Gelegenheitsgäste, die Zeugen Stammgäste bzw. der Wirt.
Die Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren waren – was den Tatvorwurf betraf – konkret. Es gab eindeutige Aussagen, wer geschlagen und wer getreten haben soll. Aber wichtige Randinformationen fehlten. Diese sind aber für die Beurteilung einer Schlägerei, an der vier Personen beteiligt gewesen sein sollen, notwendig. Auch Details zum Vorgeschehen habe ich in der Ermittlungsakte vergeblich gesucht.
Ich hatte in diesem Verfahren einen „Heimvorteil“: Denn ich hatte zur Tatzeit schräg gegenüber der „Bar“ und direkt gegenüber dem späteren Tatort gewohnt. Und ich kannte daher die äußeren örtlichen Gegebenheiten – in der „Bar“ war ich nie :-). Ein solcher Vorteil ist nicht zu unterschätzen. Man ist nicht auf Fotos in der Akte angewiesen (hier gab es auch keine), sondern weiß, wie eine Treppe verläuft, wie hoch sie in etwa ist, wo sich das Geländer befindet und wo Blumenkästen stehen oder hängen. Und solche Details sind hilfreich, um einschätzen zu können, ob sich ein Vorfall, so – wie von den Zeugen geschildert – überhaupt abgespielt haben kann. Denn der o.a. Vorgeschichte soll später eine Schlägerei zwischen den Angeklagten, einem Stammgast und dem Wirt auf der Außentreppe des benachbarten Restaurants gefolgt sein.
Strafrecht: Ein unvoreingenommener Richter
Der vorsitzende Richter war nicht nur souverän, sondern wirklich unvoreingenommen und an der Wahrheitsfindung interessiert. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit – der Zeugen und der Angeklagten – sind Randinformationen und Details wichtig. Der Vorsitzende legte Wert auf derartige Details – sowohl in belastender, als auch in entlastender Hinsicht. Das Ergebnis – ich zitiere den Kollegen, der den Mitangeklagten vertreten hat:
„Von zwei Zeugen haben wir vier verschiedene Versionen zum vermeintlichen Tatgeschehen gehört ….“
Das ist offenbar auch dem Stammgast (und ersten Zeugen) aufgefallen, der angab, geschlagen worden zu sein: Zur Halbzeit der Zeugenvernehmung des Wirts verließ er – nachdem ihm zuvor mehrmals die Gesichtszüge entglitten waren – den Zuschauerraum ……
Beim dritten (Belastungs-) Zeugen ließ der Staatsanwalt eine entlastende Zeugenaussage protokollieren. Und auch das macht dieses Verfahren für mich einzigartig …
Das Ergebnis: Freispruch
Und so kann ein Strafverfahren Spaß machen – mit einem Richter, der wirklich objektiv, unvoreingenommen und an der Wahrheitsfindung interessiert ist und einem Staatsanwalt, der die Anklage nicht für „in Stein gemeißelt“ hält.
Nachdem der Vertreter der Anklage und die Verteidiger übereinstimmend Freispruch beantragt haben, wurden die beiden Angeklagten freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ich habe noch keine schönere und klügere Anwaltsseite gesehen!
Vielen Dank :-)