Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen
Diese können auch dann in einem Strafverfahren nicht verwertet werden, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Denn es besteht ein Beweisverwertungsverbot. Daher hat der BGH mit Urteil vom 22.12.2011 eine Verurteilung wegen Mordes aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beweisverwertungsverbot: BGH – 2 StR 509/10
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Köln drei Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war.
Die Verurteilung der drei Angeklagten wurde auf Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten in einem PKW und Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten gestützt, wobei das Kraftfahrzeug auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden war.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
„Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden. (…)
Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge, sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet. (…)
Aus der Verletzung des von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ergab sich danach ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äußerungen. Dieses Verwertungsverbot wirkt auch in Bezug auf die beiden Mitangeklagten.
Die Sache muss demnach erneut vor dem Landgericht Köln verhandelt werden.“
BGH, 2 StR 509/10