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Internetstrafrecht (Cybercrime)

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Anwalt für Internetstrafrecht

Auch, wenn das Internetstrafrecht ein (vergleichsweise) junges Teilgebiet des Strafrechts ist, besitzen wir langjährige Erfahrungen in diesem Bereich. Denn da wir der technisch vernetzten digitalen Kommunikation von Anfang an sehr offen gegenüberstanden, ist auch die rechtliche Entwicklung in diesem Bereich seit Jahren ein Teil unserer Tätigkeit.

Vertrauen Sie auf diese Erfahrungen und unser Fachwissen im Internetstrafrecht.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage bzw. einen Strafbefehl vom Gericht erhalten? Oder Sie wurden mit einer Durchsuchung konfrontiert?

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  • Fachkompetenz
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Und Sie möchten sich von einem Anwalt für Internetstrafrecht beraten oder verteidigen lassen?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren

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Wir sind u.a. im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München (I und II), Kempten und Memmingen für Sie tätig. Aber wir nehmen Ihre Verteidigung auch gern bundesweit wahr.

Informationen zum Internetstrafrecht

Das Internetstrafrecht, oder auch IT-Strafrecht war früher keine spezielle Disziplin des Strafrechts. Ursprünglich war es lediglich ein Teilbereich des Internetrechts. Andere Bezeichnungen sind Cyber­crime, Online-Strafrecht, Computerstrafrecht oder Daten-Strafrecht.

Da das Internetrecht vielfältig ist und Straftaten im Zusammenhang mit dem Internet seit Jahren eine steigende Tendenz aufweisen, war eine Abgrenzung zu legalen Internetaktivitäten erforderlich.

Daher wird das Internetstrafrecht oder Cyber­crime inzwischen als Teilbereich des Strafrechts angesehen.

Aber das Internetstrafrecht ist kein einheitlich abgrenzbares Rechtsgebiet. Denn es umfasst Tatbestände mit Bezug zu unterschiedlichen Rechtsgebieten.

Cybercrime: Delikte

Das IT-Strafrecht oder Cyber­crime lässt sich zunächst in zwei Deliktgruppen unterteilen:

  • Delikte, deren gemeinsames Merkmal der Computer als Tatmittel oder Tatobjekt ist.

Dazu gehören z.B. das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder der Computerbetrug (§ 263a StGB).

  • Delikte, die direkt über das Internet begangen werden oder sich gegen Daten richten, die über das Internet übertragen werden.

Hier sind insbesondere der sog. Hackerparagraph (§ 202c StGB), das Abfangen von Daten (§ 202b StGB) oder die Computersabotage (§ 303b StGB) zu berücksichtigen.

Laptop, Hände auf Tastatur, daneben eine Pflanze

Weitere Delikte mit Bezug zum Internet

Daneben gibt es weitere Delikte, die für das Internetstrafrecht typisch sind – z.B. Urheberrechtsverletzungen oder Markenpiraterie. Aber auch „klassische“ Straftaten haben zunehmend einen Bezug zum Internet. Das betrifft insbesondere die Tatbestände der Beleidigung, Nötigung oder Bedrohung.

Darüber hinaus werden auch Delikte, wie die Verbreitung, bzw. der Erwerb und Besitz von Kinderpornografie, bzw. Jugendpornografie, häufig über das Internet begangen. Und nicht zuletzt ist auch der Handel mit Betäubungsmitteln nicht mehr allein auf die Straße beschränkt, sondern findet zunehmend auch über das sog. „Darknet“ statt.

Strafverfolgung von Internetdelikten

Während die Verfolgung von Internetdelikten vor Jahren noch problematisch war, hat sich das inzwischen geändert.

Sowohl die Staatsanwaltschaften, als auch die Polizei haben Sonderdezernate eingerichtet, um der technischen Entwicklung im IT-Strafrecht und dem Anstieg der Internetdelikte Herr zu werden. Das ermöglicht eine wesentlich effektivere Strafverfolgung, als das noch vor Jahren der Fall war.

Sie haben vor, sich über das Darknet Drogen zu beschaffen? Lassen Sie es! Die Ermittlungsbehörden sind Ihnen oft um Längen voraus.

Strafverteidigung bei Internetdelikten

Die Strafverfolgungsbehörden haben sich der technischen Entwicklung der Internet-Kriminalität angepasst. Es fehlt ihnen nicht mehr am Verständnis der digitalen Sachlage. Daher muss sich auch ein Strafverteidiger dieser Entwicklung anpassen.

Da wir auch im IT-Recht tätig sind, sind wir in der Lage, eine Verbindung zwischen den technischen Sachverhalten und der strafrechtlichen Relevanz herzustellen.

Denn Verteidigungsansätze ergeben sich im Internetstrafrecht (neben unvollständigen Ermittlungsergebnissen) oft auch aus dem Datenverarbeitungsvorgang und dem Pfad der gespeicherten Daten.

Darüber hinaus gilt wie in allen Strafverfahren: Sie haben das Recht zu schweigen! Und dieses Recht sollten Sie (zunächst) in Anspruch nehmen. Denn eine evtl. Stellungnahme kann auch nach der Akteneinsicht erfolgen.

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich gilt für Ihre Anfrage die anwaltliche Schweigepflicht und Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

 

Unter Strafrechts-ABC finden Sie Informationen zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren. Weitere Hinweise finden Sie unter Ablauf des Strafverfahrens und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.

Wir sind bundesweit für Sie tätig.