Was ist Betrug + welche Strafe droht?
Neben Betäubungsmitteldelikten und Diebstahl gehören Betrugshandlungen zu den häufigsten Straftaten in Deutschland. Dazu zählen beispielsweise der Versand gefälschter E-Mails (Phishing), der Eltern-Trick oder Betrug bei Kleinanzeigen (früher eBay-Kleinanzeigen).
Diese Aufzählung ist bei Weitem nicht vollständig. Und derartige Straftaten gibt es nicht nur im Zusammenhang mit dem Internet oder telefonischen Kontakten (Enkeltrick).
Inhaltsverzeichnis
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Merkmale bei diesem Tatbestand vorliegen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Varianten und den Strafen, die bei diesem Delikt drohen.
Täuschung und Irrtum
Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt. Der Täter hat die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der objektive Tatbestand umfasst folgende Merkmale (Beispiel anhand des Eltern-Tricks):
- Täuschung über Tatsachen: Sie erhalten eine SMS mit dem Inhalt „Hallo Mama/Papa, ich habe eine neue Handynummer“ und werden aufgefordert, die Kommunikation über WhatsApp fortzusetzen. Tatsächlich stammt die SMS nicht von Ihrem Kind, sondern von einem Betrüger, der Sie über den tatsächlichen Absender täuscht.
- Irrtum: Sie glauben, dass diese SMS wirklich von Ihrem Kind stammt. Wenn Sie die Kommunikation fortsetzen, wird Ihnen von Ihrem vermeintlichen Kind eine Geschichte präsentiert – z.B. das alte Handy ist kaputt und mit dem neuen Handy funktioniert die Banking-App noch nicht, aber eine Überweisung ist dringend erforderlich.
- Vermögensverfügung: Sie glauben diese Geschichte und überweisen für Ihr vermeintliches Kind einen Betrag (z.B. Miete oder eine Zahlung für einen dringend erforderlichen Kauf) auf ein Konto, das Ihnen von dem Betrüger genannt wird.
- Vermögensschaden: Das Geld ist weg. Sie haben daher einen Vermögensschaden erlitten.
Auch der Versuch ist strafbar. Für das o.a. Beispiel bedeutet das: Bereits mit der betrügerischen SMS ist der Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt. Denn der Täter wird sich nicht herausreden können, indem er behauptet, er habe sich nur einen Spaß erlaubt.
Allerdings stecken hinter der o.a. Masche, Pishing-Emails und ähnlichen Attacken häufig Gruppierungen, die aus dem Ausland agieren. Die Strafverfolgung ist bei derartigen Handlungen nicht nur anspruchsvoll, sondern auch langwierig.
Die strafrechtliche Beurteilung ist nicht immer einfach
Zwischen allen o.a. Merkmalen muss ein durchgehender ursächlicher Zusammenhang bestehen. Daher ist bei dem o.a. Beispiel die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts vergleichsweise einfach.
Jedoch ist das bei anderen Handlungen nicht immer der Fall. Denn nicht jede Täuschung, die zu einem Schaden führt, ist ein Betrug.
Ein Beispiel aus der Praxis betraf das Erwirken von Mahn- oder Vollstreckungsbescheiden mittels falscher Angaben. Der BGH kam in dem Verfahren – 4 StR 491/11 – zu dem Ergebnis, dass ein Betrug vorliegen kann, wenn der Antrag von einem Rechtspfleger bearbeitet wurde.
Wurde der Antrag jedoch nur maschinell bearbeitet, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs aus. Letzteres ist mittlerweile der Normalfall, da Mahnverfahren inzwischen automatisiert bearbeitet werden.
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Varianten des § 263 StGB
Es gibt verschiedene Bezeichnungen für einzelne Handlungen, die unter diesen Tatbestand fallen. Teilweise gibt es auch spezielle Tatbestände. Zum „normalen“ Betrug gem. § 263 StGB zählen beispielsweise:
Sozialleistungsbetrug
Hierzu gehören Täuschungshandlungen, die mit dem Bezug von Sozialleistungen (BAföG, Bürgergeld [früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld] oder Wohngeld) im Zusammenhang stehen.
Prozessbetrug
Dazu gehören Täuschungshandlungen, die im Zusammenhang mit einem zivil-, handels- oder arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren begangen werden. In diesen Verfahren gilt der Grundsatz, dass die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben (§ 138 ZPO).
Die Täuschung kann beispielsweise durch eigene Falschaussagen, der Verursachung falscher Zeugenaussagen, der Vorlage falscher Beweismittel oder falscher Beweisangebote erfolgen. Führt die Täuschung zu einer falschen gerichtlichen Entscheidung, ist die Straftat vollendet. Anderenfalls kann Versuch vorliegen.
Wie wird Betrug bestraft?
Gem. § 263 StGB werden derartige Handlungen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgesprochen werden. Zu den besonders schweren Fällen gehören u.a.
- gewerbsmäßiges Handeln oder
- Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
- Herbeiführung eines Vermögensverlustes in großem Ausmaß oder
- die Absicht, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- betrügerische Handlungen durch die eine Person in wirtschaftliche Not gerät.
Ist der Täter Mitglied einer Bande, die betrügerische Handlungen oder Urkundenfälschung gewerbsmäßig begeht, liegt ein Verbrechen vor. Dieses wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.
Spezielle Betrugsstraftaten
Neben dem „normalen“ Betrug gem. § 263 StGB gibt es spezielle Tatbestände. Dazu gehören u.a. (die Aufzählung ist nicht vollständig):
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Die technische Entwicklung im Bereich der Datenverarbeitung und der Computertechnologie hatte dazu geführt, dass bestimmte komplexe Handlungen in diesen Bereichen nicht bzw. nur schwer über den Grundtatbestand des § 263 StGB erfasst werden konnten.
Aus diesem Grund wurde Mitte der 80er Jahre eine neue Gesetzesnorm eingeführt: § 263a StGB (Computerbetrug). Diese gehört zum Teilbereich des Internetstrafrechts.
Im Gegensatz zu § 263 StGB geht es bei diesem Delikt nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern um das Einwirken auf einen Datenverarbeitungsvorgang. Identisch zum Grundtatbestand ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und ein Vermögensschaden.
Der Strafrahmen entspricht dem des Grundtatbestandes (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Für Vorbereitungshandlungen ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
Subventionsbetrug (§ 264 STGB)
Derartige Straftaten gibt es zwar seit vielen Jahren. Aber einer breiteren Öffentlichkeit ist dieser Begriff erst im Zusammenhang mit Corona-Hilfen (Subventionsbetrug Corona-Soforthilfe) bekannt geworden.
Gem. § 264 StGB machen Sie sich strafbar, wenn Sie
- unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde machen,
- eine Verwendungsbeschränkung nicht einhalten,
- über subventionserhebliche Tatsachen täuschen oder
- eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebrauchen.
Die obige Auflistung ist eine Kurzfassung. Der Gesetzestext ist umfangreicher.
Im Gegensatz zu § 263 StGB liegt ein Subventionsbetrug bereits vor, wenn eine Täuschung der Vergabestelle erfolgt ist. Der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich. D.h. der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn Sie die Subvention gar nicht erhalten haben.
Auch bei diesem Tatbestand können Sie mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Darüber hinaus gilt § 263 Abs. 5 STGB (bandenmäßiger Betrug) entsprechend.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Zwar sind bei diesem Tatbestand mehrere Begehungsweisen möglich. In den meisten Fällen geht es jedoch um Schwarzfahren. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Bereits aus der – im Vergleich zu anderen Betrugsdelikten – vergleichsweise geringen Strafandrohung ergibt sich, dass es sich hier um leichtere Taten handelt.
Daher gab und gibt es – immer wieder und auch aktuell – Debatten, Schwarzfahren zu entkriminalisieren und zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Wir begrüßen diese Forderung und hoffen auf ein positives Ergebnis dieser Diskussionen.
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Header-Bild: Ibrahim Boran