Was ist Diebstahl + welche Strafe droht?
Neben Betäubungsmitteldelikten und Betrug gehören Diebstahlshandlungen zu den häufigsten Straftaten in Deutschland. Dazu zählen beispielsweise „einfache“ Wegnahmehandlungen, aber auch das Einbrechen in Wohnungen oder Geschäftsräume.
Inhaltsverzeichnis
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Merkmale bei diesem Tatbestand vorliegen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Varianten und den Strafen, die bei diesem Delikt drohen.
Der „einfache“ Diebstahl
Der Grundtatbestand ist in § 242 StGB geregelt. Danach wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, müssen folgende Merkmale vorliegen:
- Wegnahme: Es muss eine tatsächliche, körperliche Aneignung der Sache erfolgen. Das bedeutet, dass diese in den Gewahrsam des Täters übergeht.
- Fremde Sache: Das Diebesgut muss im Eigentum einer anderen Person stehen und nicht dem Täter gehören.
- Beweglichkeit: Der gestohlene Gegenstand muss beweglich sein, das heißt, er muss entweder von Natur aus beweglich sein oder durch menschliche Kraft bewegt werden können.
- Rechtswidrigkeit: Die Wegnahme des Objekts muss gegen den Willen des Eigentümers erfolgen. Wenn der Eigentümer seine Einwilligung zur Wegnahme gegeben hat, liegt kein Diebstahl vor.
- Bereicherungsabsicht: Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einen Dritten durch die Wegnahme der Sache rechtswidrig zu bereichern. Dies bedeutet, dass der Täter beabsichtigt, einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Derartige Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
Ladendiebstahl
Zu diesen „einfachen“ Fällen gehören insbesondere Diebstahlshandlungen in Kaufhäusern oder Supermärkten. Der Tatbestand ist bereits vollendet, wenn der Täter die Gegenstände in seiner Tasche verstaut hat. Das Passieren des Kassenbereichs ist nicht Voraussetzung.
Handelt es sich um geringwertige Sachen ist gem. § 248a StGB ein Strafantrag erforderlich. Normalerweise wird dieser von den Händlern gestellt.
Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, kann die Strafverfolgung auch aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses erfolgen. Dieses wird insbesondere angenommen, wenn der Täter vorbestraft oder bereits mehrfach wegen des Entwendens geringwertiger Sachen aufgefallen ist.
Im Fall der erstmaligen Wegnahme geringwertiger Sachen kann evtl. gem. § 153a StPO von der Verfolgung abgesehen werden. In diesem Fall werden Auflagen oder Weisungen erteilt. Meist handelt es sich um Geldauflagen oder gemeinnützige Leistungen, die zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu erbringen sind.
Dagegen liegt u.a. bei gewerbsmäßigem Stehlen oder einem Einbruch ein besonders schwerer Fall vor, für den eine höhere Strafandrohung gilt.
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Besonders schwerer Diebstahl
Der besonders schwere Fall dieses Delikts ist in § 243 StGB geregelt. Dieser liegt vor, wenn die Handlung unter bestimmten erschwerenden Umständen begangen wird. Dazu gehören u.a.:
- Einbruch: Wenn der Täter zur Wegnahme in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel o.ä. eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- Gewerbsmäßiges Stehlen: Wenn der Täter sich durch wiederholte Tatbegehung eine Haupt- oder Nebeneinnahmequelle verschaffen will.
- Stehlen von Waffen: Dazu gehören u.a. Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen bzw. voll- oder halbautomatische Gewehre.
- Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person, eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr: Beispiele für Hilflosigkeit des Opfers können Krankheiten (Lähmung, Ohnmacht), aber auch ein Rauschzustand sein; Ein Unglücksfall liegt z.B. bei einem Verkehrsunfall oder Brand vor; Flutkatastrophen u.ä. Ereignisse führen zu einer gemeinen Gefahr.
- Stehlen in einer Kirche: Entwenden einer Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient.
In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Waffen, Banden, Wohnungseinbruch
Eine weitere Qualifikation des „klassischen“ Stehlens ergibt sich aus § 244 StGB. Von diesem Tatbestand werden folgende Handlungen erfasst:
Mitführen einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeuges
Eine konkrete Gefährdung eines Menschen ist nicht erforderlich. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter beispielsweise ein Messer bei sich trägt.
Denn Waffen i.S. dieser Vorschrift sind alle Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, aber auch Jagd- und Sportwaffen. Zu den gefährlichen Werkzeugen gehören beispielsweise Eisenstangen etc.
Bandendiebstahl:
Das Merkmal ist erfüllt, wenn der Täter Mitglied einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstählen zusammengeschlossen hat und die Tat gemeinsam mit mindestens einem weiteren Mitglied der Bande begangen wird.
Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Bande erfordert die Beteiligung von mindestens drei Personen.
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Es handelt sich hier um einen Sonderfall des Regelbeispiels aus § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls durch Einbruch).
Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt vor, wenn
- der Täter einen Diebstahl begeht und
- zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.
Dieser Tatbestand schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch die Privatsphäre des Opfers.
Neben der generellen Strafverschärfung (im Vergleich zum „klassischen“ Stehlen), die für alle Varianten des § 244 StGB gilt, ist für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen.
Definition der Wohnung
Wohnungen sind Räumlichkeiten, die von Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft genutzt werden. Daher zählen – ebenso wie Hotelzimmer, Wochenendhäuser oder Wohnwagen – auch zeitweise unbewohnte Immobilien zu Wohnungen im Sinne dieses Straftatbestandes.
Ein Sonderfall betrifft das Eindringen in Mischgebäude, d.h. Gebäude, die sowohl Wohn- als auch geschäftlichen Zwecken dienen. Dringt der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum ein, um nur dort, nicht aber aus den Wohnräumen zu stehlen, liegt kein Wohnungseinbruchsdiebstahl vor.
Der Wohnungsbegriff gilt auch für Kellerräume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden – z.B. der Keller eines Einfamilienhauses. Auf vom Wohnbereich getrennte Kellerräume in einem Mehrfamilienhaus trifft das jedoch nicht zu.
Strafrahmen des § 244 Abs. 1 – 3 StGB
Für sämtliche Varianten droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Minder schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl
Dieser liegt gem. § 244 Abs. 4 StGB vor, wenn die Straftat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft. Daraus folgt, dass die Wohnstätte – anders als bei der o.a. Definition der Wohnung – zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss.
Derartige Straftaten werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. D.h. es handelt sich um ein Verbrechen.
Denn ein schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl stellt
„einen schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich dar, der gravierende Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls der von der Tat Betroffenen zur Folge haben kann. Die (…) erhöhte Mindestfreiheitsstrafe des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (…), für den das Gesetz zudem keinen minder schweren Fall vorsieht, findet ihre Entsprechung in der höheren Intensität des Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre, der mit dem Einbruch in eine zur Tatzeit tatsächlich bewohnte Wohnung verbunden ist.“
BGH 5 StR 671/19 – Urteil vom 24. Juni 2020
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