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Kapitalstrafrecht

Absperrband mit Text "crime scene do not cross" vor bunten Lichtpunkten

Strafverteidigung im Kapitalstrafrecht

Der Begriff “Kapitalstrafrecht” hat mit “Kapital”, also mit Geld, nichts zu tun. Und er wird auch nicht im Gesetz verwendet. “Kapitalstrafrecht” oder “Kapitalverbrechen” sind Begriffe, die sich auf besonders schwere, gegen das menschliche Leben gerichtete, Straftaten beziehen. Dazu gehören u.a.:

  • Mord (§ 211 StGB)
  • Totschlag (§ 212 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
  • Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge (§ 252 StGB)
  • Räuberische Erpressung mit Todesfolge (§ 255 StGB).

Aus verschiedenen Gründen gehört die Verteidigung in Kapitalstrafsachen zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Strafverteidigung.

Denn bei den o.a. Delikten stehen regelmäßig lange Haftstrafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe im Raum.

Anders, als bei weniger schwerwiegenden Straftaten, sind derartige Verfahren auch häufig Gegenstand der Berichterstattung in den Medien.

Daher hat der Verteidiger hier eine weitere Aufgabe. Denn Medienberichte konzentrieren sich nicht selten auf besonders medienwirksame Gesichtspunkte. Dazu gehören ggf. auch Schlussfolgerungen aus dem scheinbar bekannten Tatablauf, die nicht immer vom Ermittlungsergebnis gedeckt sind.

Deshalb muss der Verteidiger in diesen Fällen sein besonderes Augenmerk darauf richten, dass die Details, die in den Medien falsch berichtet wurden, richtig gestellt werden.

Und oft handelt es sich um besonders umfangreiche Verfahren, die Kenntnisse zu rechtsmedizinischen, psychiatrischen und psychologische Problemkreisen erfordern.

Außerdem ist bei Tötungsdelikten die Anordnung von Untersuchungshaft der Regelfall. Denn gem. § 112 Abs. 3 StPO ist bei derartigen Delikten der sonst erforderliche Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht erforderlich.

Verteidigung bei Tötungsdelikten

Zwar gilt das für alle Strafverfahren, aber insbesondere im Kapitalstrafrecht ist es sehr wichtig, dass bereits im Ermittlungsverfahren eine Verteidigungsstrategie erarbeitet wird. Das setzt nicht nur die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers, sondern auch ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger voraus.

Und gerade bei Kapitalstrafsachen ist es außerordentlich wichtig, dass sich der/die Beschuldigte – ohne anwaltlichen Rat – nicht zur Sache äußert.

Das gilt nicht nur für Vernehmungen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter. Auch in beiläufigen Gesprächen (auf dem Gang vor dem Vernehmungszimmer oder mit einem Mitgefangenen in der Zelle) sollte der Beschuldigte keine Angaben zum Sachverhalt machen.

Denn eine evtl. Stellungnahme kann auch später abgegeben werden. Allerdings sollte diese frühestens erfolgen, wenn der Verteidiger Akteneinsicht in die gesamte Ermittlungsakte erhalten hat.

Wie ein Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist, ergibt sich gerade im Kapitalstrafrecht oft erst im Verfahrensverlauf. Denn die Grenzen zwischen der Beurteilung als (versuchter) Mord, (versuchter) Totschlag oder gefährlicher Körperverletzung können fließend sein.

Und der Unterschied beim Strafmaß ist bei diesen Delikten erheblich.

Mord

Der Tatbestand des Mordes ist gem. § 211 StGB erfüllt, wenn vorsätzlich ein Mensch getötet wurde und zusätzlich ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt. Die Mordmerkmale sind abschließend im Gesetz geregelt.

Ein Mord liegt vor, wenn der Täter

  • aus Mordlust,
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • aus Habgier,
  • aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch,
  • grausam,
  • mit gemeingefährlichen Mitteln,
  • oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

tötet.

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mord verjährt nicht.

Wenn aber keines dieser Mordmerkmale vorliegt, handelt es sich allenfalls um Totschlag. Ob ein Mordmerkmal vorliegt oder nicht, ist in einem Gerichtsverfahren oftmals streitig. Darin liegt ein erhebliches Verteidigungspotential.

Totschlag

Totschlag ist in § 212 StGB geregelt:

„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

D.h.: Beim Totschlag fehlen die gesetzlich festgelegten Mordmerkmale, die beim Mord zusätzlich zur absichtlichen Tötung vorhanden sein müssen.

Es kann eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhängt werden. Nur in besonders schweren Fällen kommt eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht. Totschlag verjährt nach 20 Jahren.

Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) ist eine „Mischung“ aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässigen Tötung: Der Täter hat den Tod der verletzten Person nicht beabsichtigt. Aber er wollte sie durchaus verletzten.

Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge kann eine Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren verhängt werden. In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr bis zu zehn Jahren möglich.

Sachverständigengutachten

Anders, als in den meisten anderen Strafverfahren, gibt es in Kapitalstrafverfahren auch etliche Sachverständigengutachten. Daher muss der Verteidiger über zusätzliche Kenntnisse in den relevanten Bereichen – z.B. Psychi­a­trie, Psycho­lo­gie, Rechts­me­dizin oder Krimi­na­listik – verfügen.

Dabei gibt es oft vielfältige Ansatzpunkte für eine Verteidigungsstrategie. Jedoch ist die Verteidigung im Kapitalstrafrecht derart komplex, dass allgemeine Ausführungen hier nur schwer möglich sind.

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Wir sind im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Augsburg, München, Kempten und Memmingen für Sie tätig. Aber wir nehmen Ihre Verteidigung auch gern bundesweit wahr.

Kapitalstrafrecht – Schwurgericht als erste Instanz

In Kapitalstrafsachen gegen Erwachsene ist erstinstanzlich das Schwurgericht zuständig. Als Schwurgericht bezeichnet man die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte große Strafkammer des Landgerichts.

Das bedeutet: Es gibt insgesamt nur zwei Instanzen.

Strafverteidiger kritisieren seit Jahrzehnten (leider erfolglos), dass gerade bei besonders schweren Straftaten der normalerweise dreistufige Instanzenweg auf zwei Instanzen beschränkt ist.

Unter Strafrechts-ABC finden Sie Informationen zu einzelnen strafrechtlichen Delikten und zu Begriffen aus dem Strafprozessrecht. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Strafverfahren. Weitere Hinweise finden Sie unter Ablauf des Strafverfahrens und in unseren Blogbeiträgen zu konkreten Strafverfahren.