Dieser Beitrag deckt nicht alle Szenarien ab, die sich auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Verträge oder AGB und “Höhere Gewalt” beziehen. Dazu sind die Vertragsgestaltungen und die daraus resultierenden Fragen zu vielseitig.
Außerdem lassen sich die u.a. Hinweise und Handlungsempfehlungen verallgemeinern. Denn sie gelten auch für andere Situationen der “Höheren Gewalt”. Daher gilt:
Überprüfen Sie Verträge und AGB, ob Force Majeure-Klauseln (Klauseln zur “Höheren Gewalt”) existieren und passen Sie diese ggf. an.
Denn die Situation der Lieferketten hat sich (teilweise) auch nach Corona nicht verbessert. Daher ist dieser Beitrag auch weiterhin aktuell.
Inhaltsverzeichnis
In diesem Beitrag geht es um Unternehmen, die 2020 in wirtschaftlicher Hinsicht zunächst wenig von der Pandemie gespürt haben und die sowohl mit ihren Kunden, als auch ihren Lieferanten Verträge geschlossen haben, deren Lieferzeiten mehrere Monate betragen.
Corona – “Höhere Gewalt” und bestehende Verträge
Es gibt Unternehmen, die 2020 außer Hygiene-Konzepten und Abstandsregelungen kaum unter der Pandemie gelitten haben. Die Auftragslage stimmte und die Lieferketten funktionierten (noch). Es bestand – neben Hygiene-Konzepten und Abstandsregelungen – kein Bedarf, sich in vertragsrechtlicher Hinsicht näher mit der Pandemie zu befassen.
Das hat sich mittlerweile teilweise geändert. Die Rohstoffsituation auf dem Weltmarkt ist nicht mehr stabil. Die Lieferketten funktionieren nicht mehr, die eigene Lieferung kann nicht mehr fristgerecht garantiert werden.
“Höhere Gewalt”
Eigentlich ist es einfach: Verträge müssen eingehalten werden – pacta sunt servanda. Doch (nicht nur) die Pandemie hat Auswirkungen auf das Vertragsrecht. Und von „einfach“ kann dann nicht mehr die Rede sein.
Deutsche Unternehmen, die im Frühjahr 2020 direkt auf Zulieferungen aus China angewiesen waren und diese nicht erhalten haben, können sich evtl. auf “Höhere Gewalt” berufen und gem. § 275 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber ihren Kunden geltend machen. Sie müssten dann an ihre Kunden nicht liefern.
Der Begriff “höhere Gewalt” umfasst ein Ereignis, das von außen auf das Unternehmen einwirkt. Es muss unvorhersehbar, außergewöhnlich selten und unvermeidbar sein.
Aber für die Frage, ob das Ereignis unvorhersehbar, außergewöhnlich selten und unvermeidbar war, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Waren Einschränkungen durch die Pandemie vorhersehbar, oder nicht?
Für das Frühjahr 2020 ist eine Vorhersehbarkeit vermutlich nicht anzunehmen. Für später geschlossene Verträge gilt das evtl. nicht.
“Höhere Gewalt” bei Verträgen im Herbst/Winter 2020
Ob für Verträge, die erst im Herbst/Winter 2020/2021 geschlossen wurden, “höherer Gewalt” zu berücksichtigen ist, ist vom Einzelfall abhängig. Muss ein Unternehmen, das bis Herbst 2020/Anfang 2021 keinerlei Probleme mit den eigenen Zulieferern hatte, eine Verschlechterung dieser Situation einplanen und Verträge, die im Herbst 2020 geschlossen wurden, flexibler gestalten?
Antworten werden sich vermutlich erst aus kommenden Rechtsstreitigkeiten ergeben.
Aber normalerweise ist ein Unternehmen daran interessiert, weder zu den eigenen Zulieferern, noch zu den Kunden auf Konfrontationskurs zu gehen. Deshalb sollten Sie Ihre Kunden über die aktuelle Situation informieren und gegenüber Ihrem Zulieferer auf entsprechende Informationen bestehen (siehe Handlungsempfehlungen). Ein “Miteinander” sollte – wenn möglich – Vorrang haben.
Zulieferer – Unternehmen: “Höhere Gewalt”
Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass Sie als Unternehmer nicht verpflichtet sind, alles zu akzeptieren, was Ihnen Ihr Lieferant mitteilt – weder Lieferverzögerungen im Jahr 2021, noch Preisanpassungen. Für ihn gilt das gleiche, wie für Sie: Waren die Lieferengpässe vorhersehbar? In vielen Fällen dürfte diese Frage mit “ja” zu beantworten sein.
Unternehmen – Kunde: “Höhere Gewalt”
Für langfristige Verträge, die im Herbst 2020 oder Winter 2020/2021 geschlossen wurden, gilt das oben gesagte: Auch Sie können Ihre Verträge nicht willkürlich anpassen.
Rechtliche Situation – “Höhere Gewalt”
§ 275 BGB gewährt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung nur unter unzumutbaren Anstrengungen zu erbringen wäre.
Sowohl Rechtsprechung, als auch Literatur wenden § 275 BGB auch bei einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die jeweilige Dauer des Leistungshindernisses an. Das gilt für beide Richtungen – wenn Ihr Lieferant seine Produkte nicht von seinem Lieferanten beziehen kann, aber von einem anderen, könnte er sich nicht auf § 275 BGB berufen.
Wenn Sie von einem anderen Lieferanten die Rohstoffe beziehen können, gilt das auch für Sie. D.h. ausschlaggebend für alle Möglichkeiten der Vertragsanpassung mit Ihren Kunden sind immer die Maßnahmen, die Sie bzgl. Ihres Lieferanten getroffen haben.
Im Falle einer übermäßigen Leistungserschwerung (sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit) sieht zwar § 275 BGB keine Leistungsbefreiung vor, es könnte aber ein Anpassungsanspruch (insb. bzgl. des Preises) aus § 313 BGB bestehen. Denn eine übermäßige Leistungserschwerung stellt eine anerkannte Fallgruppe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar.
Ob eine Leistungserschwerung zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führt, ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalls. Gefordert wird, dass die Leistung für den Schuldner nur mit „überobligationsmäßigen“ Anstrengungen möglich wäre.
Grundsätzlich trifft den Verkäufer das Beschaffungsrisiko. Die Möglichkeit, sich auf § 313 BGB zu berufen stellt eine absolute Ausnahme dar.
Handlungsempfehlungen
Im Verhältnis zu Ihren Zulieferern sollten Sie auf Vereinbarungen bestehen, die Sicherheiten bieten. Das betrifft z.B. Preissicherheit und Lieferung bis zu einem konkreten Zeitpunkt – diese werden vom Zulieferer zugesagt – danach könnte evtl. eine Anpassung bereits bestehender Verträge erfolgen.
Eine ähnliche Vorgehensweise sollten Sie auch gegenüber Ihren Kunden wählen.
Wichtig ist, dass Sie Ihre Kunden jeweils über die aktuelle Situation informieren – das sollten Sie auch von Ihrem Zulieferer verlangen.
Zudem sollten Sie alles dokumentieren – sowohl den Schriftwechsel mit dem Zulieferer, als auch den mit dem Kunden.
Bestenfalls läuft es darauf hinaus, dass Sie für jeden Vertrag mit Ihren Kunden und mit Ihrem Zulieferer ergänzende Vereinbarungen/Einigungen treffen können. Wenn nicht, wird es vermutlich in einem Gerichtsverfahren enden. Da die Situation für alle Beteiligten neu ist, wäre aber eine einvernehmliche Lösung meist sinnvoller.
AGB und Höhere Gewalt: Force Majeure-Klauseln
Force Majeure-Klauseln (Klauseln zur “Höheren Gewalt”) waren in AGB von kleinen und mittelständischen Unternehmen mit deutschen Zulieferern und deutschen Kunden vor Corona nicht unbedingt Standard.
Die Pandemie hat gezeigt, dass hier Anpassungsbedarf besteht. Sie sollten Ihre AGB überprüfen und durch eine Force Majeure-Klausel ergänzen lassen.
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