Anwalt für Vertragsrecht in Landsberg am Lech
Verträge sind ein fester Bestandteil unseres Lebens – im geschäftlichen und im privaten Bereich, wobei im deutschen Zivilrecht/Vertragsrecht grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt.
Denn jeder kann selbst entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte und welche inhaltlichen oder formellen Regelungen dieser enthalten soll.
Vertragsrecht ist komplex
Das Vertragsrecht ist umfangreich und die zahlreichen Vorschriften und Regelungen sind nicht einheitlich zusammengefasst. Beispielsweise befinden sich die Normen zum Vertragsrecht im BGB in verschiedenen Abschnitten (u.a. im Allgemeinen Teil und im Schuldrecht).
Da das BGB verschiedene Vertragstypen regelt, müssen – unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstandes – für bestimmte Vertragstypen auch spezielle rechtliche Erfordernisse beachtet werden. Darüber hinaus müssen ggf. auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) berücksichtigt werden.
Enthält ein Vertrag „Lücken“, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Daher kann allein aus einem vorliegenden Vertrag nicht in jedem Fall auf die rechtliche Wirkung der gewünschten Klauseln geschlossen werden. Denn Probleme ergeben sich teilweise schon hinsichtlich einer wirksamen Vereinbarung von formbedürftigen Verträgen, fehlerhafter Datenübermittlungen oder der Behandlung von Computerfehlern.
Andererseits werden oft auch die Folgen von vertraglichen Vereinbarungen nicht in vollem Umfang bedacht. Daher ist es längst zur unternehmerischen Notwendigkeit geworden, rechtliche Risiken vor Vertragsschluss einzuschätzen bzw. im Vertrag zu berücksichtigen, d.h. wenn möglich auszuschließen oder zumindest einzuschränken (AGB und “Höhere Gewalt”).
Gestaltung von Verträgen individuell und vorausschauend
In unserer Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit zu Problemen führen kann: Zunächst sind sich beide Parteien einig. Daher treffen sie teilweise nur mündliche Vereinbarungen. Oder sie skizzieren diese lediglich kurz schriftlich. Allerdings fehlen wichtige Regelungen dann oft.
Zwar ist das unproblematisch, wenn die Leistungen zur beiderseitigen Zufriedenheit erbracht werden. Treten jedoch Konflikte zwischen den Vertragsparteien auf, kann im Nachhinein nur sehr schwer herausgefunden oder bewiesen werden, dass bestimmte Regelungen getroffen wurden und somit Vertragsbestandteil geworden sind.
Im deutschen Vertragrecht gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten.
Da ein einmal abgeschlossener Vertrag oft nur schwer wieder zu beenden ist, müssen Verträge daher grundsätzlich vorausschauend und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen entworfen werden.
Folgen eines fehlerhaften Vertrages – ein Beispiel:
In dem Beitrag Provisionsanspruch des Handelsvertreters haben wir zu einem Gerichtsverfahren Stellung genommen, das insgesamt 12 Jahre dauerte. Bei einem derartigen Verfahrensumfang (und mehreren tausend Seiten Akten) kann ein Blogbeitrag aber nur Teilaspekte betreffen. Auf einige Aspekte, die den Vertrag an sich betreffen, sind wir in dem Beitrag nicht eingegangen:
Der betreffende Handelsvertretervertrag wurde vor mittlerweile 18 Jahren geschlossen. Unser Mandant hatte keinen Anwalt hinzugezogen, sondern ein Vertragsmuster benutzt, das er (zuvor) immer benutzt hatte.
Der Handelsvertretervertrag, der u.a. den Provisionsanspruch des Handelsvertreters regelte, bezog sich auf die Alleinvertretung in einem bestimmten Territorium. Es standen Großprojekte im Raum, die zu erheblichen Provisionsansprüchen führen würden. Das wusste auch sein Vertragspartner (und späterer Prozessgegner).
Mängel des Vertrags
Der (auf Seiten unseres Mandanten nicht anwaltlich überprüfte) erste Vertrag hatte u.a. zwei gravierende Mängel:
- Der Vertragspartner hatte sein Unternehmen kurz vorher umbenannt. Zwar wäre das an sich kein Problem.
- Aber der Vertrag wurde auf der gegnerischen Seite von dem ehemaligen Geschäftsführer unterzeichnet, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Befugnisse mehr hatte.
Unser Mandant hätte einen Vertragsschluss damals aufgrund dieses ersten Vertrages nicht nachweisen können.
Glücklicherweise hatte er dieses Problem (nur zufällig) gelöst: Er bestand (aus anderen Gründen) kurz nach dem ersten Vertragsschluss auf einem weiteren Vertrag, der nunmehr den korrekten Vertragspartner auswies und durch den tatsächlichen Geschäftsführer unterzeichnet wurde.
- In beiden Verträgen befand sich eine Klausel, die später von den Vertragspartnern gegensätzlich ausgelegt wurde.
Über die Auslegung dieser Klausel (was wollten die Vertragspartner wirklich vereinbaren?) wurde in dem dann folgenden Gerichtsverfahren bis in die II. Instanz (insgesamt 12 Jahre) gestritten. Zwar folgten beide Instanzen der Auffassung unseres Mandanten.
Aber dieses sehr komplexe Gerichtsverfahren hätte bei einer eindeutigen Klausel vermutlich um Jahre verkürzt werden können. Daher sollten Sie Ihre Verträge anwaltlich überprüfen (oder erstellen) lassen.
Schwerpunkte im Vertragsrecht
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Kaufverträge, Dienstleistungs- und Werkverträge
- Gesellschaftsverträge
- Kooperationsverträge
- Arbeitsverträge
- Verträge für freie Mitarbeiter
- Handelsvertreterverträge
- Serviceverträge
Unsere Leistungen im Vertragsrecht umfassen sowohl die Prüfung von bestehenden Verträgen oder Vertragsentwürfen, als auch die Erstellung von Verträgen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dabei geht es nicht nur um vertragsrechtliche juristische Fragestellungen. Denn eine fundierte Rechtsberatung und Vertragsgestaltung berücksichtigt auch wirtschaftliche, steuerliche u.a. mögliche Zusammenhänge.
Sie möchten einen Vertrag von einem Anwalt für Vertragsrecht überprüfen oder neu erstellen lassen? Oder Sie haben Fragen zum Vertragsrecht und möchten sich beraten lassen?
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