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eBay: Fehler bei Preisangaben

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 19.01.2024

Fehler bei Preisangaben Symbolbild: §§-Zeichen als Irrgarten

Immer wieder passieren einem Verkäufer – nicht nur bei eBay – Fehler bei Preisangaben. In diesem Beitrag geht es aber nicht um fehlerhafte (Grundpreis bei Gratiszugaben) oder fehlende Grundpreisangaben, sondern um Tipp-Fehler o.ä..

Ein Beispiel dazu finden Sie unter eBay Kaufvertrag – „Sofort-Kaufen“. In dem dort beschriebenen Fall war die Anfechtung des Kaufvertrages durch den Verkäufer erfolgreich. Aber die Anfechtung ist an Voraussetzungen geknüpft. Liegen diese nicht vor, ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen.

Anfechtung des Kaufvertrages

Die Anfechtung eines Kaufvertrages wegen eines Erklärungsirrtums ist gem. § 119 BGB grundsätzlich möglich. Meistens handelt es sich um Tipp- oder sonstige Schreibfehler (z.B. Komma bei einem Betrag falsch gesetzt).

Bei eBay reicht manchmal auch ein falscher Klick bei der Erstellung des Angebots: Statt einer Versteigerung (Auktion) wird unbeabsichtigt die Funktion „Sofort-Kaufen“ gewählt.

Wie Sie reagieren sollten

Die Rechtsprechung hat Grundsätze entwickelt, die Sie beachten müssen, wenn Sie einen (Kauf-)Vertrag wirksam anfechten wollen. Zunächst sind ein Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung erforderlich. Letztere erfordert:

  • Eine sofortige Reaktion: Der Verkäufer muss die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklären (§ 121 BGB).
  • Informationen zum Grund der Anfechtung: Der Verkäufer muss dem Käufer mitteilen, aus welchem Grund die Anfechtung erfolgt.

Die obigen Voraussetzungen gelten nicht nur für Verkäufe bei eBay, sondern grundsätzlich im Vertragsrecht. Und sie gelten nicht nur für Verkäufer, sondern auch für Käufer. D.h. : Jede Vertragspartei kann einen Vertrag anfechten, wenn bei einem Irrtum die o.a. Voraussetzungen vorliegen.

Wie Sie nicht reagieren sollten

Nimmt ein Käufer das Angebot eines Verkäufers bei eBay an, ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Liefert der Verkäufer die Ware nicht, ist er evtl. zum Schadensersatz verpflichtet.

Das LG Köln (Urteil vom 25.08.23 – 37 O 220/22) hat sich kürzlich mit einem derartigen Fall befasst. Diesem lag die Anfechtung eines Kaufvertrages wegen Irrtums zugrunde.

Fehler bei Preisangaben: Sachverhalt

Eine Verkäuferin hatte bei eBay ein hochwertiges Designer-Sofa für den Preis von 700,00 € zum Kauf angeboten. Sie hatte die Option „Sofort Kaufen“ gewählt, was in diesem Fall beabsichtigt war. Allerdings war das Sofa 7.000,00 € wert.

Ein Käufer erkannte das Schnäppchen und nahm das Angebot an. Auch den Kaufpreis hat er sofort überwiesen. Die Verkäuferin teilte ihm am gleichen Tag mit, dass ein Fehler vorliege und sie dem Käufer den Kaufpreis erstatten werde. Dieser hat das jedoch nicht akzeptiert – er bat um Angabe eines Termins zur Abholung des Sofas.

Unterschiedliche Angaben

Darauf hin brach die Verkäuferin die Auktion ab. Sie wählte bei eBay als Grund: „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ Dem Käufer teilte sie mit, dass sie in den USA lebe und der Verkauf daher nicht möglich sei. Den Kaufpreis zahlte sie zurück.

Auch damit war der Käufer nicht einverstanden. Er setzte eine Frist zur Abholung des Sofas. Nachdem diese verstrichen war, trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des Sofas (6.300,00 €).

Inzwischen waren mehrere Monate vergangen. Und die Verkäuferin teilte dem Käufer nunmehr mit, dass sie sich vertippt habe und das Sofa eigentlich für 7.000,00 € verkaufen wollte.

Nachschieben des Anfechtungsgrundes verspätet

Der Fall landete vor dem Landgericht Köln: Der Käufer machte seine Schadensersatzforderung gerichtlich geltend. Und das Gericht gab ihm recht: Es kam zu dem Ergebnis, dass die o.a. Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vorliegen.

Denn die Angabe der Verkäuferin zum vermeintlichen Wohnsitz in den USA sei sowohl falsch, als auch nicht relevant. Auch der bei eBay angegebene Grund für den Abbruch stelle keinen Irrtum dar.

Die spätere Angabe der Verkäuferin, es habe sich um einen Tippfehler gehandelt, könnte zwar einen Erklärungsirrtum darstellen. Aber diese Erklärung erfolgte verspätet.

Zwar ist ein Nachschieben von Anfechtungsgründen grundsätzlich möglich. Allerdings handelt es sich hier bei diesem (neuen) Grund um einen anderen Sachverhalt, als vorher von der Verkäuferin angegeben. Das ist als neue Anfechtungserklärung zu bewerten, die jedoch nicht unverzüglich erfolgt ist.

Die Verkäuferin wurde verurteilt, Schadensersatz i.H.v. 6.300,00 € zu zahlen.

Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Aber bei diesem Sachverhalt kann ich mir nicht vorstellen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.

Konsequenzen bei fehlerhaften Preisangaben

Tippfehler oder andere Irrtümer passieren. Daher kann ein Vertrag grundsätzlich angefochten werden, wenn die o.a. Voraussetzungen vorliegen. Erfolgte die Anfechtung berechtigt (und wirksam), ist das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen (§ 142 BGB).

In diesem Fall hat der Käufer zwar Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises. Aber er hat keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.d. Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Gegenstandes. Und er kann auch nicht verlangen, dass ihm der Gegenstand geliefert wird.

Enthält die Anfechtung Fehler, wurde sie nicht wirksam erklärt. Und das führt zu dem o.a. Ergebnis. Der Käufer hat Anspruch auf Lieferung des Kaufgegenstandes. Erfolgt diese nicht, kann er von Kaufvertrag zurück treten und Schadensersatz verlangen.

Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen. Und das gilt für beide Vertragsparteien. Denn bei der Abgabe der erforderlichen Erklärungen müssen Sie verschiedene gesetzliche Bestimmungen beachten.

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