Tel: 081916474513 oder E-Mail senden

Beruf + Ortsname in Domain

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 14.06.2023

viele Fragezeichen

Die Verwendung der Berufsbezeichnung oder eines Gattungsbegriffs in Verbindung mit dem Ortsnamen war im Domainrecht lange umstritten.

Namen in der Domain

Problematisch war zunächst bereits die Verwendung des Ortsnamens in der URL.

Ortsname in der Domain

Hier hatte das LG Düsseldorf mit Urteil vom 14. März 2012 – 34 O 16/01, entschieden, dass die Nutzung des Städtenamens in einer Domain erlaubt ist. Da durch Namenszusätze wie z.B. „Info“ kein Namensgebrauch vorliegt. Die bloße Verwendung des Ortsnamens sei als geographischer Hinweis zu werten:

„Die Beklagte verletzt nämlich durch Betreiben der fraglichen Internet Domain nicht das Namensrecht der Klägerin aus § 12 BGB . Durch den Gebrauch des Namens „Aaaaa“ in Verbindung mit dem Zusatz „-info“ entsteht keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Denn aus der genannten Adresse ergibt sich für Internetnutzer weder dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben wird, noch dass die Stadt Aaaaaa dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt hat.“

Gattungsnamen in der Domain

Hinsichtlich der Verwendung von Gattungsnamen hatte der BGH bereits mit Urteil vom 17. 5. 2001 – I ZR 216/99 (Mitwohnzentrale.de) entschieden, dass die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name nicht generell wettbewerbswidrig ist.

Jedoch kann im Einzelfall in der Verwendung eines derartigen Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung i.S. v. § 3 UWG liegen.

Firma/Beruf + Ortsname in Domain

In der Bezeichnung „firma-stadt.de“ hatte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 18.03.2003 – 4 U 14/03 einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Daher entschied es zu Gunsten eines Mitbewerbers, der gegen die Domain „firma-dortmund.de“ vorgegangen war:

„Wird – wie hier – die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus.“

Bereits aus dem Urteil vom 19.06.2008 – 4 U 63/08 ergibt sich, dass das OLG Hamm nicht mehr an dieser Auffassung festhält. Hinsichtlich der Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ entschied der Senat:

„Die Führung einer Domain stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Denn die Führung dieser Domain zielt als Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2003, 504). Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i.S.d. § 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.“

Nunmehr hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29.01.2013 – 4 U 171/12 bestätigt, dass es nicht mehr an der früheren Auffassung festhält und führt aus:

„Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.03.2003 […] angenommen hat, dass allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, hält er daran nicht weiter fest.“

Die Verknüpfung von Beruf + Ortsname in einer Domain kann daher zulässig sein. Es kommt jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an.


Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Wir sind im Internetrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.

Das könnte auch interessant sein...