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Abmahnung FC Bayern München AG

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 26.06.2023

Abmahnung FC Bayern München: Fußball mit §-Zeichen auf Wiese

Verletzung des Markenrechts

Die Abmahnungen der FC Bayern München AG betreffen (u.a.) Markenrechtsverletzungen. Dabei geht es überwiegend um zwei Sachverhalte:

Angebot von Tickets

Diese Abmahnungen erfolgen durch die Kanzlei Lentze Stopper Rechtsanwälte wegen Verstößen gegen die „allgemeinen Ticket–Geschäftsbedingungen“ (ATGB). In diesen ist geregelt, dass Tickets nicht auf Zweitmarkt-Plattformen (z.B. eBay oder Kleinanzeigen [früher eBay Kleinanzeigen]) angeboten werden dürfen.

Allerdings ist vielen Ticket-Verkäufern nicht bewusst, dass nicht nur der Verkauf, sondern bereits das Angebot untersagt ist. Ihnen wird u.a. vorgeworfen:

  • Tickets öffentlich angeboten und
  • das Logo des FC Bayern München ohne Autorisierung verwendet

zu haben. Die Kanzlei Lentze Stopper Rechtsanwälte verlangt:

  • Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und
  • pauschalen Schadensersatz i.H.v. 500,– €.

Teilweise wird auch die Herausgabe des Mehrerlöses verlangt, wenn der Verkauf bereits erfolgt ist. D.h: Sie sollen die Differenz zwischen dem ursprünglichen Ticketpreis und dem von Ihnen erzielten Preis bezahlen.

Angebot von gefälschten Produkten

Die Kanzlei TaylorWessing macht regelmäßig für die FC Bayern München AG markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des angeblichen Handels mit angeblich gefälschten Artikeln (Trikots, Pins u.a.) über die Handelsplattform eBay (u.a.) geltend.

Im Abmahnschreiben wird ausgeführt, dass die Firma FC Bayern München AG Inhaber der Gemeinschaftsmarken/ Wort- Bildmarken „FC BAYERN MÜNCHEN ®“ und „FC BAYERN MÜNCHEN EV ®“ jeweils bestehend aus dem Schriftzug und dem Vereinsemblem sowie der Wortmarke „FC BAYERN ®“ ist.

Weiter weist die Kanzlei darauf hin, dass die Firma FC Bayern München AG den erfolgreichsten Fußballverein der Bundesliga stellt und dass der Handel mit gefälschten Produkten, die mit den o.a. Marken gekennzeichnet sind, die Ausschließlichkeitsrechte der Firma FC Bayern München AG gem. Art. 9 (1) GMV verletzt.

Abmahnung FC Bayern München: Unterlassungserklärung 

Die Kanzlei TaylorWessing fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mit der Verpflichtung, es – unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € – zu unterlassen, Artikel, die mit dem Zeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“ und/oder „FC BAYERN“ und/oder einem ebenfalls angegebenen Bildzeichen der Marken gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Ferner fordert die Kanzlei die Vernichtung der noch in Besitz befindlichen Produkte.

Oft – jedoch nicht in jedem Einzelfall – ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Unterlassungserklärung vertraglichen Charakter hat. Der Verkäufer ist daher ein Leben lang an diese Erklärung gebunden.

Wegen des Risikos, das eine Unterschrift unter die vorgefertigte Unterlassungserklärung mit sich bringen würde, können wir nicht empfehlen, diese ohne Änderung abzugeben.

Denn Markenrechtsverletzungen wird oftmals ein erheblicher Streitwert zugrunde gelegt. Außerdem ist die Materie kompliziert und die Rechtsprechung auf diesem Gebiet umfangreich. Daher sollten Sie bei derartigen Abmahnungen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Im Internet sind verschiedene Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung zu finden. Diese halten jedoch nicht immer einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie könnten evtl. von dem Abmahner oder seinem Anwalt zurückgewiesen werden. In diesem Fall droht trotz Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung ein Gerichtsverfahren. Das führt zu erheblichen Kosten für den Abgemahnten.

Aus diesem Grund sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung grundsätzlich strafbewehrt sein. Und sie sollte unter der auflösenden Bedingung einer auf das Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben werden.

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