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Pflichtangaben Impressum

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 15.06.2023

Hand hält vor buntem Hintergrund eine Karte mit Text "Impressum" - Symbolbild für Pflichtangaben im Impressum

Das OLG Hamm (Urteil vom 2. April 2009, 4 U 213/08) hat entschieden, dass das Fehlen der gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Website-Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dieser kann von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Wettbewerbsverstoß bei fehlenden Pflichtangaben im Impressum

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler auf seiner Website weder

  • das Handelsregister und die diesbezügliche Handelsregisternummer,
  • noch die Umsatzsteueridentitätsnummer (Umsatzsteuer-ID)

angegeben.

Die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von Internetangeboten. Das OLG Hamm verwies darauf, dass es sich bei diesen Vorschriften nach zutreffender Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. handelt.

„Der Verstoß ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden.“

Nach Auffassung des Gerichts ist das Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer kein Bagatellverstoß. Denn dadurch kann nicht nur der Anbieter identifiziert werden. Diese Angaben stellen auch eine Art Existenznachweis dar. Darüber hinaus ergeben sich daraus auch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Beides ist für den Verbraucher, der u.U. seine Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen möchte, von großer Bedeutung.

Hinsichtlich des Fehlens der Umsatzsteuer-ID verweisen die Richter darauf, dass diese Angabe zwar weniger dem Verbraucherschutz dient. Jedoch sollen durch § 5 TMG europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Und die entsprechende EU-Richtlinie sieht auch die Umsatzsteuer-ID als wesentliche Information an.

Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben gem. § 5 TMG wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich nach Auffassung des Gerichts. Denn der Gesetzgeber hat deren Erforderlichkeit im TMG festgelegt.

Der angesetzte Streitwert von € 15.000 sei entsprechend der Senatsrechtsprechung üblich und angemessen, zumal zwei Verstöße (Fehlen der Handelsregister- und Umsatzsteueridentifikationsnummer) vorliegen.

Fazit:

Zwar ist bei der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm zu beachten, dass das Fehlen der Umsatzsteueridentitätsnummer nicht von allen Gerichten als spürbarer Wettbewerbsverstoß  angesehen wird (LG München vom 04.0510, 33 O 14269/09).

Jedoch können Sie derartige rechtliche Auseinandersetzungen grundsätzlich vermeiden, wenn auf Ihrer Website ein vollständiges und aktuelles Impressum verfügbar ist.

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