Für den Käufer bei diesem eBay Kaufvertrag war es ein Schnäppchen: 6-Personen Whirlpool zum Sofortkauf für 1,00 €. Aber: Ein Angebot mit einer versehentlichen „Sofort-Kauf-Option“ auf einer Internet-Handelsplattform kann wegen eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten werden.
Hinweise zur Anfechtung und dazu, wie diese nicht erfolgen sollte, finden Sie unter eBay: Fehler bei Preisangaben.
Anfechtung wegen Irrtums
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Käufers. Er verlangte vom eBay-Verkäufer die Lieferung eines 6-Personen Whirlpools, den er über die „Sofort-Kaufen“-Option für 1,00 € erworben hatte.
In der Auktion waren zusätzlich zum Kaufpreis Verpackungs- und Versandkosten in Höhe von 389,00 € angegeben. Außerdem sollten nach den AGB-Bestimmungen des Verkäufers nur die AGB von eBay gelten. In diesen ist u.a. geregelt, dass der Kaufvertrag bei einem Festpreisangebot mit Inanspruchnahme der „Sofort Kaufen“-Option zwischen dem Käufer und Verkäufer zustande kommt. D.h. das Anbieten eines Artikels mit der „Sofort-Kauf-Option“ ist ein verbindliches Angebot des Verkäufers.
Bereits kurze Zeit nach Auktionsende hatte der Verkäufer in einer E-Mail unter Hinweis auf § 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) erklärt, dass einem Mitarbeiter ein folgenschwerer Fehler unterlaufen ist. Er hatte versehentlich die „Sofort-Kaufen-Option“ statt der Option „1 ,- EUR Startpreis“ eingestellt.
Dagegen behauptete der Käufer als Kläger, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen und eine Anfechtung ausgeschlossen ist. Denn ein Irrtum sei nicht möglich.
eBay Kaufvertrag – Entscheidung des LG Köln
Das LG Köln folgte dieser Auffassung jedoch nicht und wies die Klage ab. Es ging zwar von einem wirksamen Vertragsschluss, aber auch von einer wirksamen Anfechtung des Vertrages durch die E-Mail des Verkäufers aus. Das LG wies darauf hin, dass das versehentliche Anklicken der Option „Sofort-Kaufen“ als Erklärungsirrtum zu bewerten ist.:
„Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Erklärungsirrtum möglich ist, wenn das Angebot statt als Aktion (mit einem Startpreis von 1,00 €) durch Versehen zum Sofort-Kauf angeboten wird (…). Allen Fällen ist gemeinsam, dass ein evidentes Missverhältnis, zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot und dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegt. Dieses ist im streitgegenständlichen Fall auch zu bejahen. Aus Sicht eines objektiven Dritten war offensichtlich, dass die Beklagte nicht einen neuen qualitativ hochwertigen Whirlpool für 6 Personen für 1,00 € verkaufen wollte.“
LG Köln, 18 O 150/10
Die Anfechtung wurde form- und fristgerecht erklärt. Daher ist der Kaufvertrag als von Anfang an als nichtig anzusehen.
Gegenteilige Entscheidung des AG Zittau
Bei einem ähnlichen Sachverhalt hat das AG Zittau mit Urteil vom 16.02.2010 (5 C 0219/09) gegenteilig entschieden:
„Der Kaufvertrag ist auch wirksam; insbesondere ist er nicht wegen Anfechtung des Beklagten nach § 142 I BGB nichtig. Der Beklagte hat zwar die Anfechtung nach § 143 I BGB erklärt. Der Beklagte hat aber keinen Grund zur Anfechtung. Er hat lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund sind insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 I BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen wurde.“
AG Zittau, 5 C 0219/09
Fazit:
Das Einstellen neuer Artikel auf einer Internet-Handelsplattform sollte immer mit der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsicht erfolgen.
Spätestens, wenn bereits etwas schief gegangen ist, sollten Sie jedoch aufpassen. Es reicht nicht, einfach nur anzugeben: „Ich habe mich geirrt, das wollte ich nicht“. In diesem Fall müssen Sie konkret darlegen, wie der Fehler zustande gekommen ist.
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Fragen des Zivilrechts und Kaufrechts.