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Abmahnung Fälschung Chanel

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 26.06.2023

Blumenblüten + Parfümflasche, Symbolbild für Abmahnung Fälschung Chanel

Durch die Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare, Hamburg, werden im Auftrag der Firma Chanel S.A.S. wegen des Verdachtes der Verletzung von Markenrechten bzw. Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit privaten eBay – Auktionen (hier Kauf eines Parfüms) Abmahnungen ausgesprochen.

Grundsätzlich ist bei derartigen Sachverhalten anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Denn das Markenrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet. Und selbst wenn die finanziellen Forderungen – wie im vorliegenden Fall – vergleichsweise gering erscheinen, ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt.

Unterlassungserklärung

Der Abmahnung war eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Eine Unterlassungserklärung sollte zwar (evtl.) abgegeben werden, um ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu verhindern. Aber:

Wird die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft und unverändert abgegeben, ist damit ein Schuldanerkenntnis verbunden. Und es besteht die Gefahr der Geltendmachung weiterer Kosten bzw. Schadenersatzforderungen.

Daher sollte die Unterlassungserklärung modifiziert werden.

Abmahnung Fälschung Chanel: Sachverhalt

Der konkrete Fall weist mehrere Besonderheiten auf: Werden üblicherweise meist Verkäufer wegen des Verdachts des Handels mit gefälschten Markenprodukten abgemahnt, ist hier eine private Käuferin betroffen.

Diese hatte über eBay bei einem britischen Anbieter ein Parfüm der Marke „COCO Chanel“ erworben. Sie hat sich auch vorab – mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – über den Verkäufer informiert. Dieser verkaufte bereits seit einiger Zeit Produkte verschiedener Markenhersteller. Und seine Verkäufer-Bewertungen waren überwiegend positiv (98,9 %). Als Artikelstandort war GB, United Kingdom, angegeben.

Alles deutete auf einen rechtmäßigen Verkauf hin. Und die Freude der Käuferin über das vermeintliche Schnäppchen war groß – zumindest bis die Post statt der ersehnten Ware ein anwaltliches Schreiben überbrachte:

Die Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare teilte der nunmehr sehr erstaunten und erschrockenen Käuferin mit, dass das Hauptzollamt Frankfurt am Main wegen des Verdachts der Fälschung die Aussetzung der Überlassung der an sie gerichteten Sendung angeordnet habe. Eine eingehende Begutachtung der Ware durch die FPS Rechtsanwälte habe ergeben, dass es sich um eine Fälschung handele.

Durch die Einfuhr des Parfüms wurden die Kennzeichenrechte der Firma CHANEL verletzt.

Die Abmahnung

In der Abmahnung wurden folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Einverständnis zur Vernichtung der Ware sowie
  • die Erstattung der Kosten für das Grenzbeschlagnahmeverfahren in Höhe von € 200.

Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis, dass bei Nichtabgabe der Erklärungen innerhalb der einwöchigen Frist gerichtliche Schritte eingeleitet werden, die dann zu Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro führen.

Auch wenn die geforderte Pauschalsumme in Höhe von € 200 im Vergleich zu anderen Abmahnungen gering erscheint, sollten Sie die geforderten Erklärungen aus mehreren Gründen nicht ungeprüft abgeben:

  • Die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ist zu weit gefasst und enthält neben einem Schuldanerkenntnis die Verpflichtung zur Zahlung des geforderten Pauschalbetrages.
  • Unter Berücksichtigung der Kauf- und Zahlungsmodalitäten steht (insbesondere bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag) nicht fest, ob der Käufer überhaupt berechtigt ist, der Vernichtung der Ware zuzustimmen. Außerdem würde eine Vernichtung der Ware dazu führen, dass dem Abgemahnten jede Möglichkeit genommen wird, selbst feststellen zu lassen, ob es sich wirklich um eine Fälschung handelt.
  • Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Kosten oder Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.
  • Und es ist zu prüfen, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Denn Ansprüche wegen Markenverletzung setzen nach § 14 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.

Eine weitere Besonderheit dieser Markenrechtssache:

Offenbar blieb die vermutete Rechtsverletzung für den Verkäufer und seine fortgesetzte Verkaufstätigkeit zunächst ohne Konsequenzen. Die Löschung eines identischen Angebotes des gleichen Verkäufers auf eBay erfolgte erst, nachdem die abgemahnte Käuferin über PayPal auf den Verdacht der Fälschung hingewiesen hat.

Es ist (vorsichtig formuliert) zumindest ungewöhnlich, dass ein gutgläubiger privater Käufer zur Verantwortung gezogen werden soll, während die vermutete Rechtsverletzung für den Verkäufer und seine fortgesetzte Verkaufstätigkeit im gleichen Zeitraum ohne erkennbare Konsequenzen bleibt.

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