Nach dem BGH-Urteil vom März 2011 (Irreführende Werbung) zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Einführungspreisen hat nun das LG Düsseldorf entschieden: Bei Werbung im Zusammenhang mit Markenartikeln müssen durchgestrichene Preise immer erklärt werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2011, 38 O 58/09).
Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Markenartikeln
Antragsteller und Antragsgegner verkaufen als gewerbliche Händler Schuhe an Endverbraucher über das Internet. Nachdem der Antragsgegner Markenschuhe mit durchgestrichenen Preisen (statt 99,95 € nur 89,95 € – wobei die Angabe „statt 99,95 €“ durchgestrichen wurde) beworben hatte, wurde ihm dies auf Antrag eines Mitbewerbers durch eine einstweilige Verfügung untersagt.
Der Antragsteller hielt diese Werbemaßnahme für irreführend. Denn für den Verbraucher sei nicht erkennbar, um welche Preise es sich bei den mit „statt“ gekennzeichneten Preisen handele. Bei Markenartikeln könne es sich neben dem vorher verlangten Verkaufspreis auch um eine Herstellerempfehlung handeln. Daneben käme auch der Preis von Mitbewerbern in Betracht.
LG Düsseldorf zu irreführender Werbung
In seiner Entscheidung betätigte das LG Düsseldorf zunächst, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Es stellte fest, dass der Antragsgegner geschäftlich unlautere Handlungen i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen hat und die Preisangaben der Internetwerbung als irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG anzusehen sind.
„Die Bezugnahme auf einen anderen Preis muss stets klar und bestimmt sein. Insbesondere muss deutlich sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.“
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2011, 38 O 58/09
Das LG Düsseldorf verwies außerdem darauf, dass die Hersteller von Markenartikeln erheblichen Wert auf eine einheitliche Preisgestaltung legen. Denn das ist den Verbrauchern bekannt. Daher stellt sich für den Verbraucher die Frage, woraus Preisunterschiede bei Markenartikeln resultieren. Es sei nicht ohne weiteres klar, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen vom Verkäufer früher verlangten Preis handelt.
„Die konkrete Darstellung der Preisgegenüberstellung ohne klare Hinweise darauf, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Preis um einen früher verlangten Preis handelt, ist daher als zur Irreführung geeignete Angabe über Preisvorteile anzusehen.“
LG Düsseldorf, 38 O 58/09
Im Ergebnis dessen wurde die zuvor erlassene einstweilige Verfügung durch das LG Düsseldorf bestätigt.
Das LG Düsseldorf hat offenbar dem Umstand, dass es sich bei den beworbenen Artikeln um Markenartikel handelte, besondere Bedeutung beigemessen.
OLG Düsseldorf zu Werbung mit „statt“Preisen
Dagegen wird durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010, I-20 U 28/10) eine andere Meinung zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen vertreten, wobei hier m.E. nicht von einer gegensätzlichen Auffassung ausgegangen werden kann. Bei der strittigen Werbemaßnahme ging es zwar ebenfalls um Schuhe, aber eben nicht um Markenschuhe.
Das OLG Düsseldorf stellte fest:
„Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis.“
Fazit:
Zwar ergibt sich aus den UWG – Kommentaren die Zulässigkeit der Werbung mit „statt“-Preisen. Aber wie diese Urteile zeigen, kann die Berücksichtigung weiterer Umstände im konkreten Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen.
Aufgrund der umfangreichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung sollten sich Betreiber von Internetshops sowohl hinsichtlich ihres Internetauftritts als auch bei speziellen Werbemaßnahmen rechtlich beraten lassen.
Wir sind im Wettbewerbsrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.