Das OLG Hamm hat in einem Urteil bestätigt, dass eine fehlende Grundpreisangabe keine bloße Bagatelle ist, sondern einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das gilt auch dann, wenn der Endpreis durch eine einfache Rechenoperation ermittelt werden kann.
Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig!
Die fehlende Grundpreisangabe führte im vorliegenden Fall zunächst zu einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes.
Die Beklagte, die in einem Online-Shop Erotik-Artikel anbietet, hatte bei einem Produkt den Preis mit 8,95 € für 200 ml angegeben. Eine Mitbewerberin sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht:
Aus § 2 der Preisangabenverordnung (PangV) ergibt sich eine Verpflichtung zur Angabe des Preises je Mengeneinheit – neben dem Endpreis.
Demzufolge hätte der Grundpreis (damals !) für 100 ml angegeben werden müssen.
Achtung: Die PangV wurde zum 29.05.22 geändert. Die Regelung für kleine Mengen ist entfallen. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist nunmehr: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.
In der Vorinstanz hatte das LG Bochum entschieden, dass die Abmahnung wegen der fehlenden Grundpreisangabe nur teilweise berechtigt war. Denn hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe liege ein Bagatellverstoß vor, weil der Grundpreis durch ein Teilen durch zwei „ohne Weiteres“ zu ermitteln gewesen sei. Das Gericht verwies dabei auf das Urteil des OLG Hamm vom 10.12.2009 (Az. 4 U 156/09). In dieser Entscheidung hatte das OLG festgestellt, ein Bagatellverstoß könne dann angenommen werden, wenn der angegebene Grundpreis zwar falsch, jedoch durch eine einfache Rechenoperation ohne Weiteres zu ermitteln sei.
Fehlende Grundpreisangabe: OLG-Hamm – 4 U 70/11
Diese frühere Rechtsauffassung wird durch das OLG Hamm nach eigenen Angaben jedoch nicht weiter vertreten. Das OLG verweist nunmehr darauf, dass die PangV der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher dient. Daher sei ein Verstoß gegen europarechtlichen Vorgaben immer wesentlich.
Da im vorliegenden Fall die Angabe zum Grundpreis völlig fehlte, wertete der Senat diesen Rechtsverstoß zudem als Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a UWG. Denn dadurch werden „die Interessen der Marktteilnehmer und insbesondere der Verbraucher (…) spürbar“ beeinträchtigt. Eine Abwägung nach § 3 Abs. 2 UWG sei daher nicht vorzunehmen.
Fazit:
Die Beachtung der Vorgaben der Preisangabenverordnung (nicht nur) im Online- Handel ist wegen der hohen Abmahngefahr und im Interesse des Verbraucherschutzes zwingend notwendig.
Aus diesem Grund sollten die Betreiber von Online-Shops ihre Preise unter Berücksichtigung der PangV überprüfen und insbesondere auf fehlende oder falsch angegebene Grundpreisangaben achten.
Wir sind im Wettbewerbsrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.