Bei Werbeaktionen mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt werden, ist auch die Angabe des Zeitpunktes erforderlich, ab dem die Normalpreise verlangt werden. Unterbleibt dies, handelt es sich um irreführende Werbung, da die Werbemaßnahme gegen das Transparenzgebot verstößt.
Vergleichende Werbung
Preisvergleichende Werbung gehört zu den Standardwerbemethoden – sowohl im Einzelhandel als auch bei Online-Shops. Diese Werbemaßnahme betrifft zwei Anwendungsfälle:
Vergleich der eigenen Preise mit denen der Konkurrenz
Diese Werbemaßnahme ist grundsätzlich zulässig, solange die Aussage der Wahrheit entspricht und nachprüfbar ist. Bereits dabei gibt es einige Fallstricke. Daher ist bei derartigen Werbeaussagen Vorsicht geboten!
Senkt der Konkurrent während einer laufenden Werbemaßnahme die Preise, stimmt die Aussage nicht mehr, wenn die eigenen Preise jetzt höher sind. Die vergleichende Werbung ist dann irreführend (>> OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018 – 3 U 761/18)
Preisen werden durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt
Voraussetzung für derartige Werbemaßnahmen ist zunächst, dass der höhere (durchgestrichene) Preis von dem Händler zuvor auch tatsächlich verlangt wurde. Bei Markenartikeln muss er auch erklärt werden (>> Werbung mit „statt“ Preisen).
Darüber hinaus sind jedoch bei dieser Werbeart weitere Details zu beachten, beispielsweise bei Eröffnungsangeboten.
In einem Werbeprospekt hatte ein Teppichhändler für eine Teppichkollektion „Original Kanchipur“ mit Einführungspreisen geworben. Dabei wurden den Einführungspreisen bei den Teppichen die durchgestrichenen Normalpreise gegenübergestellt. Den Angaben im Prospekt zufolge handelte es sich bei der Kollektion um eine Weltneuheit, zu deren Markteinführung Rabatte gewährt wurden.
Gegen diese Werbemaßnahme erhob ein Mitbewerber Unterlassungsklage, da aus der Werbung nicht hervorging, wie lange der Einführungspreis gelten soll. Dem Kunden werde durch diese Art der Werbung vermittelt, dass das Angebot begrenzt sei, ohne ihm Hinweise zu geben, wie lange die Sonderaktion dauert und wann sie endet.
Irreführende Werbung: Entscheidung des BGH
Der BGH (Urteil vom 17. März 2011, I ZR 81/09) verwies zunächst auf die Rechtsprechung zu Verkaufsförderungsmaßnamen bei Räumungsverkäufen (BGH, Urteil vom 11.09.2008, I ZR 120/06). Ausgehend von der tatsächlich bestehenden zeitlichen Begrenzung hat der Unternehmer lediglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Eine Verpflichtung, die Sonderaktion generell zeitlich zu begrenzen, besteht in diesen Fällen nicht.
Bei einer Einführungsaktion, wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, wird jedoch der Normalpreis nicht erläutert. Daher ist der angesprochene Verbraucher nicht in der Lage nachzuvollziehen, welche Kriterien zu dem günstigen Einführungsangebot geführt haben. Ihm wird suggeriert, dass der Einführungspreis nur für einen begrenzten Zeitraum oder bis zum Verkauf einer bestimmten Menge gilt und danach der reguläre Verkaufspreis gefordert wird. Anders als bei einem Räumungsverkauf ergeben sich für den Käufer keine Anhaltspunkte für das Ende der Sonderaktion.
Die Grundsätze der Wahrheit und Rechtsklarheit sowie das Irreführungsverbot verlangen aber, dass in der Werbung darauf hingewiesen wird, unter welchen Bedingungen die Verkaufsaktion außer Kraft tritt.
Die betreffende Werbung war daher irreführend.
Wir sind im Wettbewerbsrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.