In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren hat der BGH entschieden, dass die Verpflichtung, innerhalb der Werbung für Neuwagen Angaben gemäß der Pkw-EnVKV zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.
BGH, Urteil vom 21.12.11 – I ZR 190/10
Gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV müssen Hersteller oder Händler beim Angebot neuer Personenkraftwagen – bzw. der Werbung für diese – Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen nach Maßgabe der Verordnung machen. Neue Personenkraftwagen sind gem. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV Fahrzeuge, „die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.“
Sachverhalt:
Auf einer Plattform im Internet wurde durch den Beklagten ein als Vorführwagen gekennzeichnetes Fahrzeug zum Verkauf angeboten. In der Beschreibung waren u.a. Angaben zur Erstzulassung und Kilometerleistung des Kfz. enthalten. Allerdings machte der beklagte Händler keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO²-Emissionen. Aber das ist in § 1 Pkw-EnVKV für die Werbung für neue Personenkraftwagen vorgesehen.
Der Verband Sozialer Wettbewerb (Kläger) nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Er begründete dies mit einer Verletzung der sich aus § 1 Pkw-EnVKV ergebenden Informationspflichten. Nach seiner Auffassung stellt das auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Während das LG Mainz der Klage zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG Koblenz in der Berufungsinstanz das Urteil auf. Es wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei dem angebotenen Fahrzeug nicht um einen Neuwagen gehandelt habe, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei – mit einer Laufleistung von 500 km.
Vorführwagen und Pkw-EnVKV – die Entscheidung des BGH
Auf die Revision des Klägers hat der BGH (I ZR 190/10) das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt und der Klage stattgegeben. Der Senat verwies in der Urteilsbegründung auf § 2 Nr. 1 des Pkw-EnVKV und der dort enthaltenen Definition des Begriffes Neuwagen. Danach sind Kraftfahrzeuge als Neuwagen anzusehen, wenn sie bisher zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs genutzt wurden.
Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Motivation des Händlers bei der Anschaffung des Fahrzeugs, soweit objektivierbare Umstände festgestellt werden können und sich aus diesen ergibt, dass die Zielstellung des Händlers im Verkauf des betreffenden Fahrzeugs lag, was eine kurzfristige Zwischennutzung als Vorführwagen nicht ausschließt.
Darüber hinaus wies der BGH darauf hin, dass bei dem Verkaufsangebot eines Kfz. mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km), davon auszugehen ist, dass der Händler das Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Dagegen würde eine höhere Kilometerleistung dafür sprechen, dass das angebotene Fahrzeug nicht nur für den Weiterverkauf sondern auch für die eigene betriebliche Nutzung erworben wurde.