Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass für einen (auch) kommerziell genutzten Facebook-Account eine Impressumspflicht besteht. Die entsprechenden Angaben müssen leicht erkennbar und ohne aufwendiges Suchen auffindbar sein.
Denn die Informationspflichten für Unternehmen i.S. von § 5 TMG gelten auch für die kommerzielle Darstellung der Firma in sozialen Netzwerken.
LG Aschaffenburg, 2 HK O 54/11
Dem Urteil liegt der Streit zwischen zwei Mitbewerbern (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG) wegen der Notwendigkeit eines Impressums bei Facebook zugrunde. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung war eine Abmahnung vorausgegangen.
Auf der streitgegenständlichen Facebook-Seite, die zu Marketingzwecken genutzten wurde, befanden sich nur Angaben zu Anschrift und Telefonnummer des Anbieters und darüber hinaus unter der Rubrik „Info“ ein Link auf die eigene Internetseite.
Die Antragstellerin trug vor, dass das Verhalten der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig ist. Die Regelungen in § 5 TMG haben verbraucherschützenden Charakter und sollen für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Geregelt wird auch das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Darüber hinaus würde das Anbieten von Diensten im Internet durch einen Mitbewerber – wenn dieser nicht dafür verantwortlich und haftbar gemacht werden kann – zur Verzerrung des Wettbewerbs führen.
Facebook Impressumspflicht – die Entscheidung des LG
Das LG Aschaffenburg gab der Antragstellerin Recht, da der Facebook-Account gewerblich genutzt wurde und damit den Informationspflichten des Telemediengesetzes unterliegt. Nach § 5 TMG gehört ein vollständiges Impressum zu den Pflichtangaben. Diese müssen leicht erkennbar und erreichbar sein und außerdem permanent zur Verfügung stehen. Ein Link auf die eigene Webseite, auf der auch ein Impressum vorhanden sei, reicht nicht aus.
Im Urteil wurde ausgeführt,
„dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken (…)
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.“
Fazit:
Zur Vermeidung von Abmahnungen und kostspieligen Gerichtsverfahren sollten Betreiber von kommerziellen Facebook-Seiten einen eigenen Menüpunkt „Impressum“ einrichten. Dieser sollte entweder das ganze Impressum in Textform oder einen direkten Link auf das Impressum der eigenen Webseite enthalten.
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