Tel: 081916474513 oder E-Mail senden

Werbung mit Made in Germany

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 14.06.2023

Text: "Made in Germany?", Hintergrund: Kondome

Abmahnung wegen unzulässiger Werbung

Unzulässige Werbung mit Made in Germany: Wenn die für die Herstellung wesentlichen Fertigungsschritte eines Produktes im Ausland stattfinden, darf dieses nicht mit Made in Germany beworben werden. Denn die Werbeaussage ist in diesem Fall irreführend.

Wieder einmal war eine Abmahnung der Ausgangspunkt einer Streitigkeit im Wettbewerbsrecht. Diese musste letztlich vom OLG Hamm entschieden werden.

OLG Hamm – I-4 U 95/12

Es ging um die Frage, ob die Werbung mit Made in Germany für Kondome auch zulässig ist, wenn deren Rohlinge im Ausland produziert und in der BRD weiterverarbeitet werden.

Die abmahnende Mitbewerber-Firma war der Ansicht, dass mit dem Bezug der Rohlinge aus dem Ausland ganz wesentliche Produktionsschritte nicht in Deutschland stattfinden. Nach ihrer Auffassung ist der Rohling bereits als Kondom erkennbar. Die weiteren Produktionsschritte in Deutschland und die stichprobenartige Chargenprüfung sei nicht mit der Herstellung in Deutschland gleichzusetzen.

Dagegen war die abgemahnte Firma der Auffassung, dass die wesentlichen Produktionsschritte und die wesentlichen Qualitätsprüfungen in ihrem Werk vorgenommen werden. Sie argumentierte, dass demgegenüber der Anteil des Vorproduktes Rohling zurücktritt.

Sie legte gegen die einstweilige Verfügung, die es ihr untersagte, ihre Kondome mit Made in Germany zu bewerben, Widerspruch ein. Das Landgericht hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht.

Auch die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung war erfolglos. Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und führte in seinem Urteil unter anderem aus:

„Die Aussage „Made in Germany“ (…) ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da durch sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein unrichtiger, da von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck über die geographische Herkunft der von der Antragsgegnerin vertriebenen Kondome vermittelt wird.“

OLG Hamm, I-4 U 95/12

Aufgrund der umfangreichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung sollten sich Betreiber von Internetshops sowohl hinsichtlich ihres Internetauftritts als auch bei speziellen Werbemaßnahmen rechtlich beraten lassen.

Das könnte auch interessant sein...