Bei sog. Fernabsatzverträgen (Onlinehandel, Versandhandel) steht dem Verbraucher nach § 312d BGB ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu.
Das Widerrufsrecht im Onlinehandel gilt jedoch nicht für die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Individuelle Konfiguration eines Laptops
Nach Auffassung des Amtsgerichts Köpenick ist jedoch nicht von einer speziell nach Kundenwunsch angefertigten Ware im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 312d BGB auszugehen, wenn ein Online-Shop seinen Kunden die Möglichkeit bietet, sich im Internet die Konfiguration eines Laptops mittels eines Baukastensystems individuell zusammenzustellen. Innerhalb der Widerrufsfrist ist daher die Rücksendung des Laptops an den Händler möglich.
AG Köpenick zum Widerrufsrecht im Onlinehandel:
Das AG Köpenick hat sich im Urteil vom 25.08.2010, 6 C 369/09, zunächst mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers auseinandergesetzt:
„Der Käufer hat ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB. Der Beklagte kann die Verbrauchereigenschaft des Klägers nicht einfach bestreiten. Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergibt sich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person zunächst für ein Verbraucherhandeln spricht. Deshalb hat der Unternehmer konkrete Umstände darzulegen, die diese Vermutung widerlegen. Das hat der Beklagte nicht getan.“
Das Gericht kommt dann zu dem Ergebnis:
„Der Widerruf ist auch nicht nach § 312d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Tatsachen hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen jedenfalls nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil die Konfigurationen mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können. Der Widerruf ist auch nicht durch eine Verschlechterung des Notebooks ausgeschlossen (§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB).“