Das Landgericht Mannheim hat im Urteil vom 07.12.2010 (11 O 273/10) zu verschiedenen Fragen der Kündigung eines Webhostingvertrages Stellung genommen:
Internetsystemvertrag
Der streitgegenständliche Vertrag enthielt Klauseln zu:
- Entwicklung und Design
- Leistung eines Projektmanagements
- Koordination
- Serverhosting und Daten-Traffic sowie
- einem Wartungsvertrag über weitere Entwicklungsarbeiten.
Ein derartiger Vertrag stellt einen Internetsystemvertrag dar. Dieser ist als Werkvertrag i.S. von § 631 ff. BGB zu qualifizieren.
Fristen bei Kündigung eines Webhostingvertrages
Enthält ein Internetsystemvertrag keine Vereinbarungen über Kündigungsfristen, sind aber nicht in jedem Fall die werkvertraglichen Vorschriften anzuwenden. Denn es handelt sich um einen typengemischten Vertrag.
Welche Vorschriften bei einem typengemischten Vertrag für die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem konkreten Einzelfall. Dabei werden entweder für jeden Vertragsteil unterschiedliche Regelungen für die Kündigung angewendet. Oder es muss berücksichtigt werden, durch welchen Vertragstyp der Vertrag als Ganzes bestimmt wird.
Da ein Internetsystemvertrag mit Webhosting der Überlassung von Geschäftsräumen vergleichbar ist, sind die gesetzlichen Fristen für die Kündigung von Gewerberäumen heranzuziehen.
Das heißt: Gem. § 580 a Abs. 2 BGB muss die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen.
Einstweilige Verfügung möglich
Der Auftraggeber eines Internetsystemvertrages kann seine Kundenrechte auch durch eine einstweilige Verfügung sichern. Er muss in diesem Fall glaubhaft machen, dass ihm durch die Abschaltung der Website erhebliche Schäden und Imagenachteile drohen.