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Flugausfall: Erstattung der Ticketkosten

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 28.01.2024

Flugausfall: Erstattung der Ticketkosten: Flugzeug beim Landeanflug

Zwar betrifft dieser Sachverhalt die Corona-Pandemie und den Lockdown im Frühjahr 2020. Aber das ändert nichts an dem Prinzip, dass bei einem Flugausfall eine Erstattung der Ticketkosten durch die Airline zu erfolgen hat.

Das Beispiel gilt nicht nur für einen Flugausfall wegen Corona, sondern auch für andere Sachverhalte, die einen Flugausfall betreffen.

Flugausfall: Sachverhalt

Meine Mandantin hatte bereits Ende 2019 eine Reise mit (extra) Flügen für April 2020 gebucht. Diese wurden jeweils durch das Reiseunternehmen bzw. die Fluggesellschaft einige Tage vor Reiseantritt storniert bzw. annulliert.

Während die Kommunikation mit dem Reiseveranstalter problemlos war und dieser auch die Reisekosten zügig zurück erstattet hatte, wählte die Airline einen anderen Weg: Nach der Annullierung der Flüge herrschte im Wesentlichen Funkstille.

Die Bemühungen meiner Mandantin

Nachdem der telefonische Kontakt zum Service-Center der (deutschen) Fluggesellschaft ergebnislos blieb, bat meine Mandantin per Fax-Mitteilung und E-Mail bei der – laut Website der Fluggesellschaft – zuständigen Abteilung um Rückerstattung der Kosten.

Nach einigen Wochen erhielt sie eine E-Mail der Airline mit dem Hinweis, die betreffende Abteilung sei nicht zuständig.

Die in der E-Mail angegebenen Links waren nicht relevant und der Hinweis auf die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zum Servicecenter war aus den o.a. Gründen ebenfalls wenig hilfreich.

Letztlich ergab sich aus der E-Mail nicht, an wen sich meine Mandantin mit ihrem Anliegen wenden konnte. Daraufhin beauftragte sie mich, die Erstattung der Flugkosten durchzusetzen.

Erstattung der Ticketkosten – zweiter Versuch

Auch meine Versuche waren zunächst wenig erfolgreich. Denn meine Suche nach Kontaktmöglichkeiten der (deutschen) Airline für eine Flugpreiserstattung führte zu dem Ergebnis: Es gab keine und die Kunden wurden „im Kreis geschickt“.

Da der geplante kurze Weg nicht funktioniert hatte, entschied ich mich für die übliche Verfahrensweise – ein Forderungsschreiben, das ich an den Mutterkonzern adressierte. Der Versuch, dieses Schreiben vorab per Fax zu übermitteln, schlug ebenfalls fehl.

Denn sämtliche bekannten Faxnummern der Fluggesellschaft waren nicht mehr aktiv. Da der einzig bekannte E-Mail-Adressat schon erklärt hatte nicht zuständig zu sein, blieb nur der traditionelle Weg – ein Einschreiben mit Rückschein.

Eine Reaktion erfolgte nicht.

Zahlung nach Klageerhebung

Daher blieb uns nur der Gerichtsweg. Für die örtliche gerichtliche Zuständigkeit bei derartigen Sachverhalten gibt es drei Möglichkeiten:

  • Sitz der Fluggesellschaft
  • Flughafen am Ankunfts- oder Abflugort (Urteile des EuGH vom 09.07.2009, Az: C-204/08 und vom 26.03.2020, Az. C-215/18).

Letztere waren hier identisch, also hatten wir zwei Möglichkeiten. Ich entschied mich – aus verschiedenen Gründen – gegen das zuständige Gericht am Sitz der Fluggesellschaft.

Nach Klageerhebung zahlte die Airline die Forderung.

Aber damit war die Sache noch nicht beendet. Denn es folgte ein Streit über die Frage, ob die Fluggesellschaft meine Gebühren in vollem Umfang erstatten muss. Das Gericht folgte meiner Auffassung – die Airline musste die Gerichtskosten und mein Honorar zu 100% erstatten.

Diese Kosten betrugen mehr als 50% der ursprünglich geforderten Rückerstattung der Flugkosten. Da die Airline auch anwaltlich vertreten war, waren die zusätzlichen Kosten vermutlich genauso hoch, wie die ursprüngliche Forderung.

Bei einer ordnungsgemäßen Kommunikation und Reaktion hätte die Fluggesellschaft daher nur die Hälfte des Betrages zahlen müssen, den sie nunmehr erstatten musste.

Über die Frage, wie sich derartige Sachverhalte auf Flugpreise auswirken, möchte ich nicht nachdenken.

Fazit:

Allein werden Sie bei einem Flugausfall die Erstattung der Ticketkosten eventuell nicht durchsetzen können. Hier reichte noch nicht einmal die außergerichtliche anwaltliche Vertretung. Denn die Fluggesellschaft hat es auf den Gerichtsweg ankommen lassen.

Daher ist in vergleichbaren Fällen eine anwaltliche Vertretung zu empfehlen. Denn der Gerichtsweg war hier erfolgreich.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Fragen des Zivilrechts.

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