Oftmals wird die beim PKW-Kauf zugesagte Herstellergarantie nur gewährt, wenn der Kunde den PKW regelmäßig bei einer Vertragswerkstatt warten lässt Dabei bleibt unberücksichtigt, ob ein späterer Defekt durch eine Wartung hätte verhindert werden können oder nicht.
Derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der BGH nunmehr für unwirksam erklärt.
Unwirksame Klausel
Im vorliegenden Fall macht der Eigentümer eines Pkw Ansprüche aus der Garantie gegenüber der Herstellerin geltend. Die Garantiebestimmungen enthielten folgende Klausel:
„Garantieansprüche können nur bei einem (xxx)-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:
Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem( xxx)-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von (xxx) Originalteilen gewartet worden sein.
Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.
Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.“
Im Zusammenhang mit einem Defekt an der Dieseleinspritzpumpe (Kilometerstand 69.580 km) ließ der Kläger eine Inspektion in einem (xxx)-Zentrum durchführen. Die Inspektion war jedoch für 60.000-Kilometer vorgeschrieben. Die Herstellerin lehnte eine Eintrittspflicht wegen der Überschreitung von vorgeschriebenen Serviceintervallen ab. Dem Kläger wurden für die Reparatur 3.138, 23 € in Rechnung gestellt.
Der PKW-Eigentümer bezahlte die Rechnung nicht. Er klagte auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch das (xxx)-Zentrum aus der entsprechenden Reparaturrechnung. Der Anspruch des Klägers wurde in den Vorinstanzen abgelehnt. Seine Klage hatte schließlich im Rahmen der Revision Erfolg.
BGH zur Herstellergarantie PKW
Der BGH stellte im Urteil vom 6.7.2011 (VIII ZR 293/10) fest, dass für die Wirksamkeit der o.a. Garantie-Voraussetzungen auch die Frage zu berücksichtigen ist, ob die Herstellerin die von ihr eingeräumte Anschlussgarantie entgeltlich oder unentgeltlich übernommen hat. Denn in ersterem Fall unterliegen die Garantiebedingungen und die Regelungen über Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Im Ergebnis dessen entschied der BGH, dass der in den Garantiebedingungen als Folge einer unterlassenen Durchführung der Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kläger unangemessen benachteiligen.
Denn eine Klausel, die die Abhängigkeit der Garantieansprüche von der Durchführung regelmäßiger Wartungen in einer Vertragswerkstatt des Herstellers beinhaltet, ist in einer Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs unwirksam. Das gilt, wenn die Anschlussgarantie gegen Entgelt gewährt wird und der Ausschluss der Garantieansprüche unabhängig davon erfolgt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich war.
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