Tel: 081916474513 oder E-Mail senden

Mithaftung bei Öffnen der Fahrertür

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 20.06.2023

viele Geldscheine: 50 + 100 EUR - Symbolbild für finanzielle Auswirkungen der Mithaftung bei Öffnen der Fahrertür eines PKW

Eine alltägliche Situation: Das unbedachte Öffnen der Fahrertür bei einem parkenden PKW kann zu einem Verkehrsunfall durch Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug führen.

Wer haftet für den Schaden?

Die Grundsätze der Mithaftung bei Öffnen der Fahrertür

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kam das LG Wiesbaden zu dem Ergebnis, dass der Fahrer des parkenden PKW allein verantwortlich für den eingetretenen Schaden ist.

Dagegen geht das AG Saarlouis von einer 25 %igen Mithaftung des Vorbeifahrenden aus.

LG Wiesbaden, Az: 9 S 16/11

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt kollidierte ein Daimler-Chrysler beim Vorbeifahren an einem stehenden VW Polo mit dessen geöffneter Fahrertür. Diese wurde aber erst unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug weit in die Fahrbahn hinein geöffnet. Der Fahrer, der mit erlaubter Geschwindigkeit fuhr, konnte trotz sofortiger Vollbremsung die Kollision nicht verhindern.

Strittig war die Frage, wer für den Schaden in Höhe von ca. 4.200,00 € haftet. Der Fahrer des Daimler-Chrysler erklärte, dass der Unfall unvermeidbar war. Dagegen wies der Fahrer des parkenden PKW darauf hin, dass sein Fahrzeug nur ein unbewegliches Hindernis für den herannahenden Daimler gewesen sei. Und dieser hätte ausweichen müssen.

Das LG Wiesbaden bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs bei einem Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen aus einem parkenden Fahrzeug hinter dessen in diesem Augenblick sehr hohe Betriebsgefahr zurück tritt.

Außerdem

„ist anerkannt, dass derjenige, der die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnen wolle, eben diese Tür nur langsam und nur spaltweise öffnen dürfe, wobei Letzterem regelmäßig nur bei einer Spaltbreite von bis zu 10 cm Genüge getan sei und die Tür obendrein nur dann überhaupt geöffnet werden dürfe, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert.“

Das Gericht bestätigte ebenfalls,

„dass die Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO für die Dauer des gesamten Aus- und Einsteigevorgangs gelten, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Ein- oder Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.“

Da der Fahrer des parkenden PKW den Anschein eines Verstoß gegen § 14 StVO nicht entkräften konnte, ist er allein für den entstandenen Schaden verantwortlich.

AG Saarlouis, Az: 28 C 609/10 (70)

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte ein Fahrzeuginsasse des parkenden PKW die Fahrertür zumindest 85 cm weit geöffnet und dabei gegen § 14 StVO verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Aussteigenden. Dieser habe sich nur „flüchtig“ über den nachfolgenden Verkehr durch einen Blick in den Außenspiegel informiert. Er hatte sich jedoch nicht durch einen zusätzlichen Schulterblick bezüglich des rückwärtigen Verkehrs vergewissert. Letzteres sei aber aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Türöffnens grundsätzlich erforderlich.

Berücksichtigt hat das Gericht aber auch, dass der Fahrer des herannahenden PKW zwar langsam fuhr, sich aber vermutlich wegen eines vorausfahrenden Fahrzeugs, relativ eng an dem parkenden Fahrzeug der Klägerin vorbei bewegte.

Das Gericht stellte fest, dass den Fahrer des parkenden Pkw die Sorgfaltspflichten des § 14 StVO trafen, d.h. die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss verhindert werden. Dem Fahrer des kollidierenden PKW oblagen jedoch nur einfache Sorgfaltspflichten im Rahmen der Einhaltung des Seitenabstandes. Die Haftungsverteilung wurde daher mit einer Quote von 3:1 zu Lasten des parkenden Fahrers festgelegt.

„Das Verkehrsunfallgeschehen (…) beruht auf einem Alleinverschulden des Fahrers des Pkw’s der Klägerin, demgegenüber im Rahmen der nach § 17 Abs. I und II StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu Lasten der Beklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist.“

Das Urteil ist rechtskräftig.


Sie hatten einen Verkehrsunfall und benötigen einen Anwalt für Verkehrsrecht? Wir helfen Ihnen!

Das könnte auch interessant sein...