Das OLG Hamm nahm im Beschluss vom 25.09.2012, Az.: I-4 W 72/12, zum Angebot nicht zugelassener Fahrzeugteile Stellung.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Zwar betreffen viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei eBay Fehler in den AGB. Daneben häufen sich aber auch Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen § 22 a Abs.2 StVZO. Dieser besagt:
„Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.“
Dem Verfahren vor dem OLG Hamm lag das Angebot nicht zugelassener Fahrzeugteile durch einen eBay-Händler zugrunde. Er hatte in seinem Shop Autoersatzteile mit dem Hinweis angeboten,
- dass diese nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen und
- nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Darauf hin mahnte ein Mitbewerber den Händler ab. Er machte einen Unterlassungsanspruch wegen des Angebots nicht zugelassener Fahrzeugteile geltend. Nachdem der abgemahnte Händler zunächst keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, setzte der Mitbewerber seinen Anspruch gerichtlich durch.
Entscheidung des OLG Hamm
Zwar geht es in dem Verfahren des OLG Hamm in erster Linie um die Kostenentscheidung. Aber der Senat wies in seinem Beschluss auch darauf hin, dass es für das in § 22a StVZO geregelte Verbot ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils ankomme und nicht darauf, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will:
„Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus.“
OLG Hamm, I-4 W 72/12
Die Abmahnung war daher berechtigt.