Die Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen ist unzulässig. Und die entsprechende Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
BGH entscheidet zu Gunsten des Verbrauchers
Ein Verbraucher kaufte bei einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von ca. 88.000 km. Die Gebrauchtwagengarantie der Autohändlerin sah u.a. vor, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen beim Verkäufer durchzuführen sind. Ebenso war vorgesehen, dass eine Genehmigung des Verkäufers erforderlich ist, wenn die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird.
Bei der 100.000-Kilometer-Inspektion, die der Käufer von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen ließ, wurde ein Motorschaden festgestellt. Für dessen Behebung war – nach einem Kostenvoranschlag – ein Betrag in Höhe von 1.722,91 € erforderlich.
BGH zur Gebrauchtwagengarantie
In seiner Entscheidung (VIII ZR 354/08) weist der BGH darauf hin, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf Leistungen aus einem formularmäßigen Garantievertrag nicht davon abhängig gemacht werden können, dass vorgesehene Inspektionen zwingend beim Verkäufer durchzuführen sind. Auch darf der Verkäufer nicht darauf bestehen, dass Inspektionen durch andere Werkstätten von ihm zu genehmigen sind.
Er verweist in seiner Begründung auf das Urteil des Berufungsgerichts, das festgestellt hatte: Es sei unerheblich, ob der Kläger die 90.000-Kilometer-Inspektion durchgeführt habe.
„Denn die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 4 Nr. 3 ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung verstoße gegen § 307 I BGB, weil der Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Er müsse die Pflege und Wartung des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durchführen lassen und dürfe die Arbeiten nur in Fällen besonderer Unzumutbarkeit und nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers an eine andere Werkstatt vergeben. Ein Bedürfnis für eine solche Genehmigung sei nicht ersichtlich.“
Auch die Klausel zur Einreichung eine Reparaturrechnung ist unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt – so der BGH unter Bezugnahme auf das Berufungsgericht.
„Nach § 11 VVG komme es für die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht auf die Instandsetzung an. Vielmehr sei eine Geldleistung des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen erforderlichen Erhebungen fällig. Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege darin, dass er Reparaturen in Auftrag geben und vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen, ob er einen adäquaten Ausgleich durch den Versicherer erhalte.“
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