Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.17, Az.: VIII ZR 278/16, entschieden, dass ein Gebrauchtwagenkäufer einen Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen darf.
Sachverhalt:
Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin war über ein Internetportal auf einen gebrauchten Pkw Smart aufmerksam geworden. Sie kaufte diesen PKW zum Preis von 2.700 € von einem Fahrzeughändler in Berlin.
Kurze Zeit nach Übergabe stellte die Käuferin fest, dass der Motor des Fahrzeugs defekt war. Nach einer zunächst unbeantwortet gebliebenen Mängelanzeige, forderte die Klägerin den beklagten Verkäufer unter Fristsetzung erneut zur Mangelbeseitigung auf. Dieser bot daraufhin telefonisch eine Nachbesserung an seinem Sitz in Berlin an.
Da der PKW nicht fahrbereit war, verlangte die Käuferin die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 €. Gleichzeitig bot sie dem Verkäufer die Abholung des Fahrzeugs auf seine Kosten an.
Der Verkäufer reagierte erneut nicht, daher setzte die Klägerin ihm nunmehr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Nachdem der beklagte Verkäufer wiederum nicht reagierte, ließ die Käuferin die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen.
Für die ihr entstandenen Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt die Klägerin von dem beklagten Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 €. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
BGH, Urteil vom 19.07.17
Nachdem die Käuferin ihre Schadensersatzforderungen über die Revision weiter verfolgte, hat der BGH entschieden, dass ein Verkäufer (gem. § 439 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport einer mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.
Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin. Dafür war die – zwar erfolglose aber zeitnahe – Anforderung eines angemessenen Transportkostenvorschuss ausreichend. Zudem berücksichtigte der BGH, dass dem Verkäufer ermöglicht wurde, die Durchführung des Transports selbst zu veranlassen oder das Fahrzeug an dessen Standort zu untersuchen.
Der BGH wies darauf hin, dass der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat. Denn diese Kostentragungsregelung soll die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten. Daher hat der Käufer nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer, sondern er kann grundsätzlich schon vorab einen Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen. Denn zu den von der Klägerin gerügten Mängeln und der Höhe des von ihr angesetzten Schadens sind weitere Feststellungen erforderlich.
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