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Grundpreis bei Gratiszugaben

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 16.06.2023

Kisten mit Tomaten + Knoblauch mit Preisschildern: Symbolbild für Grundpreis bei Gratiszugaben

Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben stellen einen Wettbewerbsverstoß dar. Sie sind immer wieder Grund für Abmahnungen.

Aber die ordnungsgemäße Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung (PangV) ist keineswegs immer unstreitig. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Köln. Das Gericht hat entschieden, dass kostenlose Zugaben desselben Produktes bei der Grundpreisangabe zu berücksichtigen sind.

OLG Köln zum Grundpreis bei Gratiszugaben:

Gem. § 2 PAngV a.F. (neu: § 4 PAngV) muss der Händler neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) angeben. Zum Grundpreis gehören auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile

Nach dem Urteil des OLG Köln muss der Grundpreis bei Gratiszugaben aus der Gesamtmenge einschließlich der kostenlosen Zugabe ermittelt werden.

Ausgangspunkt dieser gerichtlichen Entscheidung war die Abmahnung einer Verbraucherzentrale gegenüber einer Lebensmittelhandelskette. Diese bewarb – jeweils nach Kundenwunsch zusammenzustellende – Kästen mit 12 Ein-Liter-Flaschen verschiedener Erfrischungsgetränke mit dem Zusatz:

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw. „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“.

In beiden Fällen wurde in der Werbung der Liter-Preis unter Berücksichtigung der beiden Gratisflaschen angegeben. D.h. der Preis des Kastens wurde durch 14 geteilt.

Die Verbraucherzentrale sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und irreführende Werbung an. Denn bei den beiden zusätzlichen Flaschen handele es sich um kostenlose Zugaben. Diese haben keinen Preis und demzufolge auch keinen Grundpreis.

Im Gegensatz zum Landgericht Köln, das die beklagte Lebensmittelhandelskette antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt hatte, folgte das OLG der Argumentation der Verbraucherzentrale nicht und wies die Klage ab.

OLG Köln – 6 U 174/11

„Die Norm des § 2 PAngV verfolgt das Ziel, einen Preisvergleich auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen das Produkt auf dem Markt in verschiedenen Quantitäten angeboten wird (…). Dem Verbraucher soll im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (…). Dieses Ziel wird durch die von dem Kläger erstrebte Berechnung des Grundpreises allein für die zu bezahlenden 12 Flaschen nicht erreicht. Der Umstand, dass der Kunde nur 12 Flaschen zu bezahlen hat, ändert nämlich nichts daran, dass er tatsächlich nicht nur 12, sondern 14 Flaschen erhält. Angesichts dessen kann die erstrebte Vereinfachung von Preisvergleichen mit anderen Angeboten von Erfrischungsgetränken nur dann erreicht wer­den, wenn auch die zusätzlich gratis angebotenen beiden Flaschen bei der Berechnung des Grundpreises mitgezählt werden. Der Kunde wird nämlich in den Preis­vergleich trotz ihrer unentgeltlichen Abgabe auch die beiden „gratis“-Flaschen einbeziehen, weil sie für ihn denselben Gegenwert wie die zu bezahlenden Flaschen haben.“

Die Beachtung der Vorgaben der Preisangabenverordnung (nicht nur) im Online- Handel ist wegen der hohen Abmahngefahr und im Interesse des Verbraucherschutzes zwingend notwendig.

Aus diesem Grund sollten die Betreiber von Online-Shops ihre Preise unter Berücksichtigung der PangV überprüfen und insbesondere auf fehlende oder falsch angegebene Grundpreisangaben achten.

Wir sind im Wettbewerbsrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.

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