Auch wenn der Schreck zunächst groß ist, sollten Sie bei einem Verkehrsunfall zunächst einige Verhaltensvorschläge beachten. Und Sie sollten nicht auf anwaltliche Vertretung verzichten. Denn anderenfalls werden Sie mit einem oder mehreren der u.a. Tricks der Versicherungen bei Unfallschäden konfrontiert.
Die Top Tricks der gegnerischen Versicherungen
Die Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers bzw. seiner Haftpflichtversicherung ergibt sich aus § 249 BGB. Die Haftpflichtversicherungen haben jedoch mehrere Tricks, mit denen sie Ihre Ansprüche kürzen wollen. Sie finden hier eine Zusammenfassung der üblichen Tricks der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei Unfallschäden.
1. Gutachter der gegnerischen Versicherung
Die Tätigkeit eines Anwalts für Verkehrsrecht sollte direkt nach einem Verkehrsunfall beginnen. Denn er wird Ihnen (u.a.) sagen: Nein, Sie müssen nicht den Gutachter akzeptieren, den Ihnen die gegnerische Versicherung vorschlägt oder vorschlagen will.
Denn Versicherungen wählen Gutachter aus, mit denen sie Kooperationsverträge haben.
Ohne diesen Gutachtern zu nahe treten zu wollen: Diese befinden sich in einem Zwiespalt. Denn auf der einen Seite steht ein Vertragspartner, der Aufträge garantiert (Versicherung). Und auf der anderen Seite stehen Sie – das Unfallopfer. Die Lösung dieses Konflikts überlasse ich Ihrer Phantasie.
Sie haben das Recht, Ihren eigenen Gutachter zu wählen. Und das sollten Sie auch tun!
Auch die Werkstatt, in die Sie evtl. abgeschleppt wurden, hat vermutlich Verbindungen zu einem Gutachter. Aber diese Interessenlage ist nicht mit den Kooperationspartnern der gegnerischen Versicherungen vergleichbar. Kennen Sie einen Gutachter in der Nähe? Beauftragen Sie ihn! Kennen Sie keinen Gutachter? Vertrauen Sie der Werkstatt!
2. Die Werkstatt
Die Werkstatt, die Sie mit der Reparatur des Schadens beauftragen sollten, ergibt sich allenfalls (evtl.) aus Ihrem Versicherungsvertrag (Kasko) – wenn es dort Einschränkungen gibt: Denn steht eine Mithaftung im Raum, sind Sie evtl. an die Bedingungen Ihres eigenen Vertrages und Ihrer Versicherung gebunden.
Aber Sie haben keinerlei Veranlassung, Ihren PKW in der Werkstatt reparieren zu lassen, die Ihnen von der gegnerischen Versicherung benannt wird.
Und das sollten Sie auch nicht tun. Denn für die Ihnen von der Versicherung empfohlene Werkstatt gilt das o.a.: Es ist eine Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung, die das Ziel verfolgt, die Kosten gering zu halten.
Das entspricht aber (meistens) nicht Ihrem Interesse. Denn Sie wollen einen verkehrssicheren und funktionstüchtigen PKW. Und bei der Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen wird es Ihnen später evtl. schwer fallen, eine nicht sachgerechte Reparatur nachzuweisen. Und Sie müssen evtl. mit Mehrkosten für Nachfolgereparaturen rechnen.
Sie können Ihre Werkstatt in den meisten Fällen allein wählen. Ob es sich dabei um eine Markenwerkstatt handeln darf, hängt u.a. vom Alter des PKW ab (Reparaturkosten Markenservice).
Aber auch wenn Ihr PKW schon einige Jahre alt ist – wählen Sie eine Werkstatt Ihres Vertrauens!
3. Ihr Rechtsanwalt
Auch wenn Ihnen die gegnerische Versicherung einen Rechtsanwalt für Ihre Vertretung empfiehlt, sollten Sie misstrauisch sein. Denn diese Versicherung ist nicht daran interessiert, Ihnen einen Anwalt zu empfehlen, der das bestmögliche Ergebnis für Sie durchsetzt.
Sie können Ihren Anwalt frei wählen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch!
4. Der Restwert
Auf diesen Trick der gegnerischen Versicherungen (höheres Restwertangebot der Versicherung – verbunden mit der Weigerung die Differenz zum Restwert lt. Gutachten zu zahlen) gehe ich hier nicht weiter ein.
Diesen habe ich in einem Blogbeitrag auf einer weiteren Website unserer Kanzlei (Ein Trick der Versicherung nach einem Verkehrsunfall) näher erläutert.
5. Totalschaden
Dieser Trick korrespondiert mit der Nummer 4:
Die Versicherung unterstellt einen Totalschaden und unterbreitet Ihnen ein Restwertangebot, das ein unabhängiger Gutachter nur stirnrunzelnd zur Kenntnis nehmen wird.
Unabhängig davon gilt die 130%-Regel. D.h.: die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen. Für die Anwendung der 130%-Regel gibt es weitere Voraussetzungen, auf die ich hier nicht näher eingehe.
Sie sollten die Darstellung der gegnerischen Versicherung nicht ungeprüft und widerspruchslos übernehmen.
6. Mitschuld am Unfall?
Bei einem Mitverschulden kommt es (nicht nur) auf die Ermittlungsakte an. Typisches Beispiel: Ein Auffahrunfall. Herrschende Meinung: Wer auffährt, ist schuld. Aber was ist mit einem Ketten-Auffahrunfall?
Ein Beispiel aus meiner verkehrsrechtlichen Praxis: Mein Mandant erkennt ein Unfallgeschehen vor sich, bremst ab und kommt kurz hinter einem anderen Fahrzeug zum Stehen. Alles richtig gemacht!
Aber er wird durch die nachfolgende Fahrerin, die die Situation nicht erkannt und infolge dessen nicht gebremst hatte, auf das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben. Alle drei Fahrzeuge hatten dadurch einen Schaden.
Bei einem Ketten-Auffahrunfall benötigen Sie auf jeden Fall anwaltliche Unterstützung. Denn die Beweislage ist oft kompliziert.
Hier war die Beweislage eigentlich eindeutig.
Ein Sonderfall in diesem speziellen Fall: Die gegnerische Versicherung der auffahrenden Fahrerin war auch die Haftpflichtversicherung meines Mandanten. Diese hatte den Sachverhalt zutreffend gewürdigt: Meinen Mandanten traf keine Schuld. Er war ebenso Opfer, wie auch der Fahrer vor ihm.
Die Schuld lag allein bei der auffahrenden Fahrerin. Diese wollte sich allerdings nicht damit zufrieden geben, allein verantwortlich für diesen Unfall zu sein. Denn dadurch verlor sie ihren Anspruch auf Schadensersatz. Es bedurfte einer aufwendigen Gerichtsverhandlung um die Fahrerin vom Gegenteil zu überzeugen.
Auch bei einer eigentlich eindeutigen Sachlage sollten Sie daher nicht auf anwaltlichen Beistand verzichten.
7. Mietwagen
Nein, Sie müssen sich nicht mit dem Ersatzwagen zufrieden geben, der Ihnen von der gegnerischen Versicherung angeboten wird. Denn es geht nicht darum, dass Sie irgendeinen PKW nutzen können. Die Fahrzeugklasse muss – zumindest halbwegs – mit dem Unfall-PKW überein stimmen.
Wenn Sie berufsbedingt einen Transporter für die Lieferung von Waren genutzt haben, wird Ihnen ein Kleinwagen kaum eine Hilfe sein.
In diesem Beitrag kann nicht jeder Einzelfall dargestellt werden, weil die Rechtsprechung diesbezüglich umfangreich ist. Daher gilt auch hier:
Normalerweise liegt das Angebot der gegnerischen Versicherung unter dem Niveau, das Ihnen zusteht.
8. Zweitgutachten
Haben Sie bis hier alle Versuche abgewehrt, versucht es die gegnerische Versicherung manchmal mit einem Zweitgutachten.
Dieses ist erkennbar darauf gerichtet, die Ergebnisse Ihres Gutachtens in Zweifel zu ziehen und Sie zu verunsichern.
Die gegnerische Versicherung hat aber meist kein Recht, einen zweiten Gutachter zu beauftragen.
Denn dafür müsste es triftige Gründe geben, die im Normalfall nicht gegeben sind. Auch hier kann Ihnen ein Rechtsanwalt, der im Verkehrsrecht tätig ist, weiter helfen.
Tricks der Versicherungen bei Unfallschäden – Fazit:
Ich bin hier nur auf die Tricks der gegnerischen Versicherungen bei Unfallschäden eingegangen, die Sachschäden betreffen. Bei Personenschäden und schweren Verkehrsunfällen wird das Ganze weitaus komplizierter.
Ohne anwaltliche Vertretung sind Sie den Tricks der gegnerischen Versicherungen bei Unfallschäden meistens hilflos ausgeliefert.
Sie haben auch keinen Grund, auf anwaltliche Unterstützung zu verzichten.
Denn die Kosten für die anwaltliche Vertretung eines Unfallopfers gehören zu dem Schaden, den die gegnerische Versicherung ersetzen muss.
Sie hatten einen Verkehrsunfall und benötigen einen Anwalt für Verkehrsrecht?
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Ich denke, dass es gut ist zu wissen, wie so eine Situation abläuft. Zudem sollte man seine Rechte kennen. Man kann nämlich einen unabhängigen Gutachter beauftragen, das wissen viele nicht.