Die Wohnungsdurchsuchung ist nur bei Annahme eines ausreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat gerechtfertigt.
Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen als Verdachtsgründe nicht aus. Eine Wohnungsdurchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind. Denn die Durchsuchung setzt einen Verdacht bereits voraus.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 15/11
Der Verfassungsbeschwerde lag die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung zugrunde.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Kindesmutter habe ihm im Laufe eines Unterhaltsverfahrens immer wieder vorgeworfen, dass er neben seinem Arbeitslosengeld während einer Umschulung weitere Einkünfte erzielt haben soll. Auf das beim Amtsgericht anhängige Verfahren zum Trennungs- und Kindesunterhalt wurde verwiesen.
Darüber hinaus wies der Betroffene darauf hin, dass im Durchsuchungsbeschluss keine näheren Angaben enthalten sind, woraus sich die behauptete Unterhaltspflichtverletzung herleiten lasse. Außerdem sei die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung auch unverhältnismäßig gewesen. Denn es hätte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen, das Familienrechtsverfahren abzuwarten.
Nachdem das Landgericht die Beschwerde zunächst verworfen hatte, wurde dieser vor dem Verfassungsgericht schließlich statt gegeben. Denn die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
Wohnungsdurchsuchung – die Entscheidung des BVerfG
Dazu hat die Kammer ausgeführt:
„Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. (…) In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (…).
Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (…). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus.“
In der Entscheidung (2 BvR 15/11) wurde berücksichtigt, dass der Tatverdacht allein auf die pauschale Behauptung weiterer Einkünfte in der Strafanzeige der Ehefrau und den Internetauftritt eines Unternehmens, in welchem der Beschwerdeführer als Praktikant beschäftigt war, gestützt wurde. Angaben zur Höhe der Unterhaltspflicht und der Einkünfte des Beschwerdeführers fehlten. Aber die Verantwortlichen des Unternehmens hatten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Praktikums gerade kein Entgelt gezahlt wurde. Allein aus dem Internetauftritt der Firma kann auch nicht auf das Zahlen einer Vergütung geschlossen werden.
„Die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.“
Hinweise zum Verhalten bei einer Durchsuchung finden Sie unter Durchsuchung.
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