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Abmahnung eBay: gewerblich oder privat

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 22.09.2023

Abmahnung eBay: verzweifelte Frau, bunte §§-Zeichen

Das Problem mit der eBay-Werbung „0-Cent-Angebotsgebühr für bis zu 100 Auktionen“:

Angeregt durch die o.a. eBay-Werbung hatte sich meine Mandantin entschlossen, ihren Keller aufzuräumen. Sie wollte einige Gegenstände, die sie dort bereits seit Jahren aufbewahrt hatte, verkaufen. Die o.a. Aktion ist laut zugehöriger eBay-Info ausschließlich für private Verkäufer gedacht. Dennoch führt sie – wie hier – evtl. zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (§ 13 UWG).

Denn die juristischen Probleme, die sich aus dieser Werbung für private eBay-Verkäufer ergeben können, ist diesen oft nicht bewusst. Und auch eBay verzichtet leider auf entsprechende Hinweise.

Zu der Frage, ab wann ein Verkauf bei eBay als gewerblich gilt, gibt es weder eine eindeutige Rechtsprechung, noch gibt es starre Grenzen.

Ein wichtiges Indiz für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sind die Verkäufe und die Anzahl der Verkäuferbewertungen:

So wird ein Verkäufer bei 129 Bewertungen in 6 Monaten als gewerblich eingestuft (OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az.: I-4 U 114/12). Und auch bei 80 Angeboten ausschließlich defekter Geräte in 4 Monaten wird ein gewerbliches Handeln angenommen. Das gilt auch, wenn nur ein geringer Umsatz erzielt wurde (OLG Hamm Beschluss vom 05.01.2012, Az.: 1-4 U 161/11 OKH). Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass man bereits ab 25 Verkäuferbewertungen als „gewerblich“ gelten kann, (BGH, 30. April 2008, Az: I ZR 73/05).

Sachverhalt:

Im Keller meiner Mandantin befanden sich diverse Kugellager, die sie – im Rahmen einer Aufräumaktion – über eBay verkaufen wollte. Da ein privater Käufer selten mehr als ein oder zwei Kugellager benötigt, hat sie diese einzeln angeboten. „Kein Problem“, dachte sich meine Mandantin – 100 Auktionen sind offenbar erlaubt.

Die Abmahnung, die sie daraufhin von Rechtsanwalt Alexander Kysucan im Auftrag des Herrn Brewitz erhielt, hat sie nicht ernst genommen. Ihr wurde vorgeworfen, gewerblich gehandelt und die Kunden über den Charakter ihres Geschäftes getäuscht sowie erforderliche Informationspflichten verletzt zu haben.

Der kurz darauf eintreffende Mahnbescheid hat sie zwar erstaunt, aber sie hielt die Sache immer noch für eine Internet-Falle. Und sie legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.

Erst nach Zugang der Klage hat sie sich anwaltlich beraten lassen. Das Problem dieses Sachverhalts bestand darin, dass es einerseits Argumente für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung gab, andererseits die Vielzahl der Angebote/Verkäufe der einzelnen Kugellager zu der richterlichen Einschätzung führen konnte, einen gewerblichen Hintergrund der Auktionen anzunehmen. Letzteres wurde – zumindest vorläufig – durch das Gericht in der Hauptverhandlung auch angenommen.

Abmahnung eBay – Fazit

Das Angebot von 100 Artikel an einem Wochenende (auch weitaus weniger) auf eBay birgt die Gefahr, als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden. Ein (im Sinne des Wettbewerbsrechts) gewerblicher Verkäufer muss bei eBay-Verkäufen aber bestimmte Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Angabe der Mehrwertsteuer, Gewährleistungsrechte usw.) beachten, sowie Artikel auch zurück nehmen. Unterlässt er dies, muss er mit kostenintensiven Abmahnungen rechnen.

Da dieser Artikel vorrangig die Problematik der eBay-Werbung und der juristischen Einordnung eines eBay-Verkäufers als gewerblichen Verkäufer thematisiert, habe ich zum weiteren Verfahrensgang in dem Blog-Beitrag „Abmahnung Wolf Brewitz – RA Alexander Kysucan“ Stellung genommen.

Wir sind im Wettbewerbsrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.

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