Der Grundsatz „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“ stellt einen zentralen Bestandteil des Strafverfahrensrecht dar. Denn ein Angeklagter darf schweigen.
Der Grundsatz „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“ stellt einen zentralen Bestandteil des Strafverfahrensrecht dar. Denn ein Angeklagter darf schweigen.